Appeal Against Non-Commencement of Criminal Proceedings Regarding Housing Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a criminal complaint against the municipal administration regarding disputes over residence, alleged eviction tactics, and the denial of emergency shelter, prompting the prosecutor to issue a decision of non-commencement. The court upheld the prosecutor's decision, reasoning that the reported facts primarily concerned civil or administrative matters concerning residency and correspondence, and lacked the necessary concrete evidence or plausible factual basis to establish a sufficient suspicion of any criminal offense, as required by law to open a criminal investigation. Consequently, the appeal was dismissed, the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed without merit, and court fees were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 390 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 309 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 1 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Appeal Against Non-Commencement of Criminal Proceedings Regarding Housing Dispute: The court upheld the prosecutor's decision, reasoning that the reported facts primarily concerned civil or administrative matters concerning residency and correspondence, and lacked the necessary concrete evidence or plausible factual basis to establish a sufficient suspicion of any criminal offense, as required by law to open a criminal investigation. Consequently, the appeal was dismissed, the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed without merit, and court fees were imposed on the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article refers to the general rule that the appellant bears the costs of the appeal proceedings, which is mentioned as the basis for imposing costs in section 3.1, though not explicitly cited in the final order (Art. 2 is cited for costs).
This article sets the requirements for granting legal aid, which the court applied to reject the appellant's request in section 3.1.
This article was applied to reduce the court fee due to the appellant's financial situation.
These articles establish the admissibility of the appeal against the non-committal order, relevant for establishing jurisdiction, although the actual rejection of the appeal is based on the merits (Art. 1).
This procedural article was mentioned as the basis for waiving the request for statements, which is a procedural step taken before the final decision.
This article regulates the procedure for issuing a non-committal order without opening an investigation, which is relevant to the substance of the decision.
This article defines the conditions under which the Public Prosecutor's Office shall not proceed with the investigation, relevant to the substance of the decision.
This article sets the condition for opening a criminal investigation based on a sufficient suspicion, relevant to the substance of the decision.
This article is cited in the reasoning as part of the statutory basis for the appeal's admissibility to the Obergericht.
This article is cited in the reasoning for determining the amount of the court fee.
This article is cited in the reasoning for determining the amount of the court fee.
This article pertains to legal aid before the Federal Supreme Court and is mentioned in the final orders only in the context of indicating the appeal route.
This article pertains to the grounds for appeal to the Federal Supreme Court and is mentioned in the final orders only in the context of indicating the appeal route.
This article is mentioned in the appeal instructions as defining the required written form for an appeal to the Federal Supreme Court.
This article governs the allocation of court costs before the Federal Supreme Court and is mentioned in the appeal instructions.
This article concerns legal aid before the Federal Supreme Court and is mentioned in the appeal instructions.
This article concerns the admissibility of appeals to the Federal Supreme Court and is mentioned in the appeal instructions.
This article concerns the inadmissibility of appeals to the Federal Supreme Court and is mentioned in the appeal instructions.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210375-O/U/MUL>HUN
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur.
S. Christen
Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. Gemeinde B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2021, A-8/2021/10038369
Erwägungen:
I.
1. Am 5. November 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen die Gemeindeverwaltung B._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 11. November 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.
Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Staatanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer führe in der Anzeige sieben Sachverhalte auf und fordere rechtliche Massnahmen gegen die Gemeindeverwaltung B._____. In den Sachverhalten gehe es primär um Korrespondenz zwischen der Gemeindeverwaltung B._____ und dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und um den Vorwurf an die Gemeindeverwaltung, man versuche ihn aus der Gemeinde B._____ zu vertreiben und biete ihm keine Notunterkunft an. Keiner der Sachverhalte enthalte Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien eindeutig nicht gegeben (Urk. 5).
2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1).
2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Pflicht, die Delikte von Amtes wegen zu verfolgen (Urk. 2 S. 2). Das trifft zwar zu, indessen ist - wie erwähnt - zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ein hinreichender Verdacht notwendig. Ein solcher ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde. Ein Verstoss gegen das Zivilgesetzbuch oder die Kantonsverfassung ist kein Grund, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. In Strafverfahren wird die Verletzung strafrechtlicher Normen geprüft. Dass solche verletzt wurden, ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde. Besteht - wie hier -
aufgrund der Strafanzeige kein Verdacht, darf die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.
2.4 Schliesslich ergibt sich auch aus dem Schreiben der Gemeinde B._____ bezüglich der Adressänderung (Urk. 7/2/1) kein Hinweis auf eine strafbare Handlung.
3.
3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2).
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachverhalts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln von Beamten und Beamtinnen bzw. Mitgliedern eine Behörde ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen.
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Zusatzleistungen zu AHV/IV bezieht, ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen.
3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad A-8/2021/10038369, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2021/10038369, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 25. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen