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UE210374 • OG ZH UE210374 KI-generiert

Appeal Against Decision Not to Initiate Criminal Proceedings Regarding Residency Dispute Dismissed

Geschäftsnummer UE210374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed the prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings following a complaint against a municipal administration regarding residency issues and allegations of being driven out of the municipality. The court dismissed the appeal, reasoning that the complainant failed to articulate any facts suggesting criminally relevant behavior by municipal employees, focusing instead on alleged civil law or constitutional violations which do not typically trigger criminal investigation; consequently, the appeal lacked merit, and the request for free legal aid was denied as the action was deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 425 StPO; Appeal Against Decision Not to Initiate Criminal Proceedings Regarding Residency Dispute Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that the complainant failed to articulate any facts suggesting criminally relevant behavior by municipal employees, focusing instead on alleged civil law or constitutional violations which do not typically trigger criminal investigation; consequently, the appeal lacked merit, and the request for free legal aid was denied as the action was deemed hopeless.

Schlagwörter

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Strafanzeige Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Leitverfahren Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited to establish the general rule that the appellant must bear the costs of the appeal procedure because they lost.

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO

This article was cited in the reasoning leading to the decision to reject the request for free legal aid, as the civil claim (though deemed inapplicable) appeared hopeless.

Art. 425 StPO

This article was used to justify the reduction of the court fee based on the appellant's apparent receipt of supplementary benefits (AHV/IV).

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

These articles, along with § 49 GOG, were cited to confirm the admissibility of the appeal against the decision not to prosecute (Non-Entraînement).

§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG

These provisions were cited for determining the amount of the court fee for the appeal procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

Although mentioned in the final orders as part of the procedural guidance for further appeal, this article is related to costs/fees in the context of the Federal Supreme Court appeal process (point 5 in the closing section).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210374-O/U/MUL>HUN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur.

S. Christen

Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Gemeinde B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2021, A-8/2021/10038515

Erwägungen:

I.

1. A._____ erstattete am 5. November 2021 Strafanzeige gegen die Gemeindeverwaltung B._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 7/1). Am

11. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe in der Anzeige 14 Sachverhalte aufgeführt. Er fordere rechtliche Massnahmen gegen die Gemeindebehörde B._____. Dabei gehe es primär um Korrespondenz zwischen der Gemeindeverwaltung und ihm in Bezug auf seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort und um den Vorwurf an die Gemeindeverwaltung, man versuche ihn aus der Gemeinde zu vertreiben. Keiner der Sachverhalte enthalte Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien nicht gegeben (Urk. 5).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei sich nicht bewusst, dass die Korrespondenz kein "Kaffee Kränzchen" sei. Die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, von Amtes die Delikte zu verfolgen. Ein Verstoss gegen

das Zivilgesetzbuch bzw. die Kantonsverfassung sei für die Staatsanwaltschaft kein Grund, aktiv zu werden. Sie verharmlose die Vorkommnisse rund um die Gemeindebehörde B._____. Das sei nicht zu dulden und stelle eine Arbeitsverweigerung dar. Die Staatsanwaltschaft habe ihm auf seinen Antrag keinen Rechtsvertreter zur Verfügung gestellt. Sie habe wohl keine Kenntnis davon, dass nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV strafrechtliche Massnahmen aufgrund des fehlenden Rechtsgleichheitsgebots respektive der Benachteiligung/Diskriminierung eingeleitet werden könnten (Urk. 2).

2.3 Mit seinem Vorbringen begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung unzutreffend sein soll. Er legt in der Beschwerde nicht näher dar, inwiefern ein Verstoss gegen das Zivilgesetzbuch oder die Kantonsverfassung vorliegen soll. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, wäre damit noch kein Hinweis auf eine strafrechtliche Handlung gegeben. Im Allgemeinen werden in Strafverfahren Verstösse gegen strafrechtliche Normen behandelt und nicht gegen Normen des Zivilgesetzbuches oder der Kantonsverfassung. Welche Vorkommnisse um die Gemeinde B._____ der Beschwerdeführer konkret meint, und inwiefern diese strafrechtlich relevant sein sollen, geht aus seiner Beschwerde nicht hervor. Ein allfälliger Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV ist noch keine strafbare Handlung. In welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer diese Normen als verletzt sieht, legt er in der Beschwerde nicht dar. Da keine strafbare Handlungen ersichtlich sind, bestand für die Staatsanwaltschaft auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter zu bestellen.

3.

3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend

nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachverhalts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln von Beamten und Beamtinnen bzw. Mitgliedern eine Behörde ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Zusatzleistungen zu AHV/IV bezieht (vgl. Urk. 3/4), ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen.

3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad A-8/2021/10038515, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2021/10038515, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 25. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen