Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE210307 • OG ZH UE210307 KI-generiert

Complainant v. Prosecutor (Official Misconduct)

Geschäftsnummer UE210307
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant alleged official misconduct by a municipal employee concerning their benefits. The prosecutor declined to investigate, citing a lack of specific evidence of misconduct and noting that officials are permitted to contact benefit recipients by mail. The appellate court upheld the prosecutor's decision, agreeing that the complainant failed to provide sufficient grounds to suspect a criminal offense, as mere conjecture is insufficient and the actions described did not clearly indicate an abuse of authority. The complainant's appeal and request for free legal aid were denied.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 425 StPO; Complainant v. Prosecutor (Official Misconduct): The prosecutor declined to investigate, citing a lack of specific evidence of misconduct and noting that officials are permitted to contact benefit recipients by mail. The appellate court upheld the prosecutor's decision, agreeing that the complainant failed to provide sufficient grounds to suspect a criminal offense, as mere conjecture is insufficient and the actions described did not clearly indicate an abuse of authority. The complainant's appeal and request for free legal aid were denied.

Schlagwörter

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Missbrauch der Dienstgewalt unentgeltliche Rechtspflege Ausstand des Staatsanwalts strafbare Handlung Verwaltungsbeschwerde Berufsfehltreten Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the non-commencement order.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the appellant bearing the costs of the appeal proceedings.

Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO

Cited to deny the request for free legal aid because the civil claim was deemed not to be without prospect of success.

Art. 425 StPO

Cited to reduce the court fee due to the appellant apparently receiving additional benefits.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210307-O/U/HAT>HUN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur.

S. Christen

Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Oktober 2021, B-5/2021/10034024

Erwägungen:

I.

1. Am 2. Oktober 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. B._____ habe sich als Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung C._____ des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht (Urk. 6/1-2).

Die Staatsanwaltschaft erliess am 5. Oktober 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 6) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe in der Anzeige Bezug auf einen Brief vom 2. Oktober 2021 an die Gemeindeverwaltung C._____ genommen. In diesem Brief habe er geschrieben, dass er bereits am 21. Juli 2021 per E-Mail der Gemeindemitarbeiterin mitgeteilt habe, dass sie die Post an die ihnen bekannte Adresse senden und die Foltermethode gegen seine Person unterlassen sollen. Sodann werde er der Einladung keine Folge leisten, da diese deutlich zu spät respektive ungünstig sei. Inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben soll, sei aus den Darlegungen des Beschwerdeführers sowie dem

seiner Anzeige beigelegten Schreiben der Gemeinde C._____ "Einladung zur Vorsprache" vom 29. September 2021 nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer offensichtlich Zusatzleistungen nach AHV/IV-Gesetz von der Gemeinde beziehe, stehe es dieser bzw. deren Mitarbeitern im Rahmen ihrer in diesem Zusammenhang zu erfüllenden Aufgabe nach wie vor jederzeit offen, einen Leistungsbezüger postalisch zu kontaktieren (Urk. 3).

2.2 Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1).

2.3 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. Es ist weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ein Hinweis auf einen Missbrauch der Amtsgewalt ersichtlich. Es fehlt an einem hinreichenden Anfangsverdacht, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Untersuchung eröffnet hat.

3.

3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachverhalts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln der Beschwerdegegnerin 1 ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.--

festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Zusatzleistungen nach AHV/IV-Gesetz bezieht (Urk. 3), ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen.

3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, "persönlich/vertraulich" gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad B-5/2021/10034024, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-5/2021/10034024, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 25. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen