Prosecutor's Decision to Discontinue Coercion Complaint Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant appealed the prosecutor's decision to discontinue proceedings initiated upon his complaint of coercion against the appellee, stemming from the appellee's alleged threat to refuse reconciliation unless the appellant agreed to father a child with her. The court upheld the discontinuation, reasoning that the appellee's statement—linking renewed cohabitation to the desire for a child, even if the appellant knew such an outcome was currently impossible—did not constitute unlawful coercion under the relevant statute because the expressed desire for a child and the threat of separation were not illegal means or purposes, nor did they constitute an abuse of right or contrary to public morality, thus failing to meet the high threshold required to overturn a prosecutorial decision of discontinuance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 181 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV; Prosecutor's Decision to Discontinue Coercion Complaint Upheld: The court upheld the discontinuation, reasoning that the appellee's statement—linking renewed cohabitation to the desire for a child, even if the appellant knew such an outcome was currently impossible—did not constitute unlawful coercion under the relevant statute because the expressed desire for a child and the threat of separation were not illegal means or purposes, nor did they constitute an abuse of right or contrary to public morality, thus failing to meet the high threshold required to overturn a prosecutorial decision of discontinuance.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding admissibility, although the actual ground for rejection is discussed under Art. 319 Abs. 1 lit. a and b StPO, this provision defines the appealability of the decision being reviewed.
Cited in the reasoning regarding admissibility, establishing the right to appeal against a decision to discontinue proceedings.
Cited in the reasoning explaining the conditions under which a discontinuation of proceedings must occur, justifying the dismissal of the appeal.
Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because he lost.
Cited as the constitutional basis for rejecting the request for free legal aid due to the obvious futility (lack of prospect of success) of the appeal.
The provision governing legal aid was indirectly referenced via Art. 29 Abs. 3 BV when rejecting the appellant's request for free legal aid in the dispositive orders (orders 1 and 2 refer to the substantive denial discussed in section 4.1).
Although not explicitly present in the final orders, costs are imposed based on Cantonal procedural law (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) and Art. 428 StPO, which governs costs in criminal proceedings where the appeal is rejected.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210158-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur.
T. Graf, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Verfügung und Beschluss vom 27. April 2022 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Mai 2021, E-2/2020/10008226
Erwägungen:
I.
1. A._____ erstattete am 27. Februar 2020 Strafanzeige gegen B._____ wegen (versuchter) Nötigung. Sie habe ihm gedroht, sie werde erst wieder mit ihm zusammenwohnen, wenn er ihr ein Kind mache (Urk. 23/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erliess am 5. Mai 2021 eine Einstellungsverfügung (Urk. 3).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2 sowie Ergänzung in Urk. 10). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuhalten, das Strafverfahren fortzuführen.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 verlangte die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz von A._____ eine Sicherheitsleistung (Art. 383 StPO; Urk. 13). Am 22. Juni 2021 ersuchte A._____ um Befreiung von den Gerichtskosten. Ihm sei in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 16). In der Folge wurde A._____ die Leistung der Sicherheitsleistung abgenommen. Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 20 und Urk. 23) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
3. Infolge der Ferienabwesenheit eines Richters sowie infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt (Urk. 13).
II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder - betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3).
Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines ande-
ren führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_906/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1).
3.2 Nach der Darstellung des Beschwerdeführers gab es in der Ehe zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 immer wieder Differenzen. Er ist offenbar im April 2019 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (vgl. Urk. 2 S. 3 ff. und Urk. 23/1 S. 3). Er sei jedoch willens gewesen, die Beziehung wieder aufzunehmen, wobei ihm die Beschwerdegegnerin 1 aber gesagt habe, dass sie erst wieder mit ihm zusammenwohnen werde, wenn er ihr ein Kind mache (Urk. 2 S. 5 und Urk. 23/1 S. 4).
Der Beschwerdeführer behauptet, das Mittel der Drohung sei unerlaubt (Urk. 2
S. 6). Er begründet jedoch nicht, weshalb die Androhung, eine Ehefrau wolle ein Kind, ansonsten sie offenbar den gemeinsamen Haushalt bzw. die Beziehung beenden will, unerlaubt bzw. rechtswidrig sein soll. Es ist nicht unerlaubt, von seinem Ehepartner ein Kind zu wollen und ansonsten die Beziehung zu diesem wieder aufzulösen. Daran ändert nichts, wenn die Ehefrau allenfalls aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist, schwanger zu werden (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 f.). Ist dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung bekannt, dass die Beschwerdegegnerin 1 allenfalls aus psychischen oder physischen Gründen keine Kinder haben kann, sie aber dennoch eines von ihm verlangt, so ist der Wunsch unerfüllbar und die Aussage allenfalls als Ansage zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verstehen. Das ist weder rechtswidrig noch unerlaubt. Daran ändert auch nichts, dass das Aufenthaltsrecht des Be-
schwerdeführers mit dem Bestand der Ehe zusammenhängen soll. Der Beschwerdegegnerin 1 wäre es dennoch erlaubt, ihren Kinderwunsch zu äussern und sich bei Ablehnung dieses Wunsches zu trennen.
Inwiefern das Verhältnis zwischen dem Mittel und dem Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein soll, wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 2 S. 6), erschliesst sich nicht. Auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 weiss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der entstandenen Situation momentan psychisch ausserstande ist, mit ihr ein Kind zu zeugen (Urk. 2 S. 6), ist die Forderung nicht unerlaubt oder sittenwidrig.
4.
4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos, da keine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin 1 ersichtlich ist. Damit ist eine der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
4.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihr mangels wesentlicher Aufwendungen keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen ist.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Beschluss.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2020/10008226, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2020/10008226, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 23), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 27. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen