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UE200257 • OG ZH UE200257 KI-generiert

Psychologist cleared of misconduct allegations, appeal dismissed.

Geschäftsnummer UE200257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the prosecutor's decision to not initiate an investigation against a psychologist. The prosecutor had determined that there was no evidence of the psychologist knowingly making false statements or engaging in offenses like defamation or misleading justice in a report concerning a child. The court found that the reporting parties failed to sufficiently argue against the prosecutor's reasoning in their appeal, relying instead on their own version of events. Therefore, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied due to the lack of reasonable prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 Satz, Art. 310 Abs. 1 StPO, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Psychologist cleared of misconduct allegations, appeal dismissed: The prosecutor had determined that there was no evidence of the psychologist knowingly making false statements or engaging in offenses like defamation or misleading justice in a report concerning a child. The court found that the reporting parties failed to sufficiently argue against the prosecutor's reasoning in their appeal, relying instead on their own version of events. Therefore, the appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied due to the lack of reasonable prospects of success.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Strafuntersuchung Berufsfehltreten unentgeltliche Rechtspflege Ausstand des Staatsanwalts Rückzug des Strafantrags Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to determine that the costs of the appeal proceedings are borne by the parties according to their success or failure.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited as the constitutional basis for the right to legal aid, which was ultimately denied.

Art. 136 StPO

Cited for the conditions for granting legal aid to a private prosecutor in criminal proceedings, which were not met.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the legal basis for the public prosecutor to decide not to open an investigation if the offense or procedural prerequisites are clearly not met.

Art. 82 Abs. 4 StPO

Analogously applied to refer to the reasoning of the public prosecutor's decision.

Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO

Cited regarding the requirements for the grounds of appeal, which were not adequately met by the appellants.

Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO

Cited regarding the joint and several liability of the appellants for the court costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200257-O/U/MUL

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin Dr. iur C. Schoder und Gerichtsschreiber lic. iur.

L. Künzli

Verfügung und Beschluss vom 4. März 2021 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschwerdeführer

gegen

1. D._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Juli 2020, A-8/2020/10023648

Erwägungen:

I.

E._____ und A._____ sind die Eltern von C._____ (geboren tt.mm.2015). Sie trennten sich Ende März 2017. Seither führen sie einen Rechtsstreit um die Obhut, das Besuchsrecht und den Kinderunterhalt ihrer Tochter.

Das Einzelgericht des Bezirks Meilen unterstellte mit Verfügung vom 5. Januar 2018 C._____ (für die Dauer des Verfahrens vorsorglich) der alternierenden Obhut ihrer Eltern und regelte die Betreuungsund Ferienanteile der Eltern. Bei der Umsetzung der getroffenen Regelungen (Übergaben C._____s, Besuchszeiten etc.) kam es jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Diese mündeten wiederholt und fortlaufend in (gegenseitige) Anzeigeerstattungen und Strafuntersuchungen. Neben den Strafbehörden waren auch die KESB Meilen, das kjz Meilen (Familienbegleitung) und eine Psychologin (D._____) involviert, ebenso B._____, die neue Ehefrau von A._____.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2, nachstehend: Staatsanwaltschaft) konnte die verschiedenen Strafuntersuchungen (soweit aktenkundig und überschaubar) zwischenzeitlich erledigen, wobei sie in sieben Fällen eine Einstellungs-, Nichtanhandnahmeoder Überweisungsverfügung erliess. Diese Erledigungsentscheide fochten A._____ oder E._____ jeweils mit Beschwerde an die hiesige Kammer an. Entsprechend sind zurzeit zusätzlich (abgesehen vom vorliegenden Fall) sechs Beschwerdeverfahren hängig (UH200153, UE200184, UE200189, UE200190, UE200191 und UH200340). Da die Verfahren teilweise unterschiedliche Anfechtungsobjekte zum Gegenstand haben und teilweise auch andere Parteien beteiligt sind, konnten sie nicht vereinigt werden. Aufgrund des Sachzusammenhanges werden sie aber (als separate Geschäfte) parallel behandelt, d.h. gleichzeitig und in gleicher Besetzung erledigt.

II.

1. Am 12. Juli 2020 erstatteten A._____ und B._____ gegen die Psychologin D._____ Strafanzeige wegen Ehrverletzungen, Irreführung der Rechtspflege etc. (Urk. 6/1), wobei sie zwei frühere Strafanzeigen vom 26. Juni 2019 (Urk. 6/3) und

17. April 2020 (Urk. 6/2) zum integrierenden Bestandteil ihrer Eingabe erklärten. Konkret warfen sie D._____ zusammengefasst vor, sie habe als Psychologin von C._____ im Hinblick auf die Verhandlung vor Obergericht betreffend Obhut etc. im Januar 2019 einen Bericht zuhanden von Rechtsanwalt F._____ (Rechtsvertreter von E._____) verfasst, worin sie wissentlich falsche Angaben über angebliche Aussagen von C._____ (zum Nachteil von A._____ und B._____) gemacht habe (vgl. Urk. 6/1 und Urk. 3 S. 1-2).

2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen D._____ wegen Ehrverletzungen, Irreführung der Rechtspflege etc. nicht an Hand (Urk. 3).

3. A._____ und B._____ (vorliegend: Beschwerdeführer 1 und 2) erhoben mit Eingabe vom "30. Juli 2019" (Eingang: 3. August 2020) Beschwerde (u.a.) gegen die vorgenannte Nichtanhandnahmeverfügung, wobei die Beschwerdeerhebung auch "im Namen und Vertretung" von C._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin 3) erfolgte (Urk. 2). Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung. In prozessualer Hinsicht verlangen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (a.a.O., S. 2). Am 10. August 2020 gingen hierorts die vorab beigezogenen Untersuchungsakten (A-8/2020/10023648) ein (Urk. 6).

4.1 Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme von D._____ (vorliegend: Beschwerdegegnerin 1, nachstehend: Beschwerdegegnerin) und der Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO).

4.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben (mit Ausnahmen der Erfüllung der Begründungsanforderungen [nachstehend E. 5.2]) zu keinen Bemerkungen Anlass

bzw. sind erfüllt, wobei die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben kann. Schliesslich ist der Entscheid über die beantragte unentgeltliche Prozessführung mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu verknüpfen, weshalb sich auch ein Entscheid über die Befreiung von der Sicherheitsleistung (Prozesskauti-

on) erübrigt. Wegen Ferienabwesenheit einer Oberrichterin ergeht der vorliegende Entscheid teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

5.1 a) Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft (u.a.) die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a).

Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV

86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen.

b) Die Staatsanwaltschaft gelangte in Würdigung der Strafanzeige (einschliesslich Beilagen [Urk. 6/2 - 6/6]) und der aus den zusammenhängenden Strafuntersuchungen beigezogenen Aktenkopien in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3) zu folgenden Schlussfolgerungen: Es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Bericht vom 4. Januar 2019 bewusste Falschaussagen gemacht oder ein reines Gefälligkeitsschreiben im Hinblick auf den Prozess verfasst hätte. Der Bericht sei auch nicht zuhanden des Rechtsvertreters von E._____ oder des Gerichts erstattet worden, sondern zuhanden der überweisenden Kinderärztin C._____s. Auch seien dem Bericht keine Äusserungen über die Beschwerdeführer 1 und 2 zu entnehmen, die als Ehrver-

letzungen zu würdigen wären. Was die Beschreibungen des auffälligen und sexualisierten Verhaltens C._____s betreffe, so würden diese von der Beschwerdegegnerin klar als Erzählungen der Mutter (E._____) deklariert, ohne dass die Beschwerdegegnerin dieses geschilderte Verhalten C._____s oder den Wahrheitsgehalt der Schilderungen selber gewertet habe. In Bezug auf die Äusserung C._____s über "G._____", die C._____ und Papa schlage, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin dies erfunden haben könnte. Auch enthalte sich die Beschwerdegegnerin einer Wertung dieser Äusserung C._____s. Die Beschwerdeführer machten selber geltend, E._____ habe C._____ Falschaussagen gegenüber Dritten sowie Gewaltanwendungen an sich selbst antrainiert, damit C._____ dies vor Ärzten oder Psychologen vorführe und ihnen damit schade. Ob diese Vermutung zutreffe, lasse sich nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls würden die Beschwerdeführer damit selber einräumen, dass C._____ tatsächlich von sich aus solche (allenfalls antrainierten) Äusserungen gegenüber der Psychologin gemacht haben könnte. Es fehle daher an einem Anfangstatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Ehrverletzungen, Irreführung der Rechtspflege oder anderweitigen strafbaren Verhaltens. Bezüglich Ehrverletzungen fehle es abgesehen davon an einem rechtzeitig gestellten Strafantrag und somit einer Prozessvoraussetzung.

5.2 a) Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorstehenden Entscheidgründen in der Beschwerdeschrift nicht argumentativ auseinander. Stattdessen beschränken sie sich – offenbar stark subjektiv geprägt von den Geschehnissen rund um den Sorgerechtsstreit etc. – auf die Darstellung ihrer eigenen Sichtweise, indem sie den Fall nochmals neu aufzurollen versuchen, das bisherige Ermittlungsergebnis zusammenfassen und unter Anrufung der Offizialmaxime die Fortführung der Strafuntersuchung hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte verlangen (insb. Urk. 2 S. 6-7). In der Beschwerde sind jedoch die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Auch wenn die Anforderungen wie beim Beschwerdeantrag nicht überspannt werden dürfen, hat sich die Beschwerdebegründung doch in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran

mangelt es z.B., wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfahrenshandlung einfach pauschal bestritten wird (GUIDON, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9c zu Art. 396 StPO; ZIEG- LER/KELLER, BSK StPO, a.a.O., N 1 f. zu Art. 385 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1;

BuGer 6B_1404/2016, Urteil vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren genügen ebenfalls nicht, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, nach den Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, BSK StPO, a.a.O.; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 394 m.H.).

b) Nach einer Sichtung des fraglichen Berichts der Beschwerdegegnerin vom

4. Januar 2019 (Urk. 6/4) können die von der Staatsanwaltschaft angeführten Nichtanhandnahmegründe umgehend bestätigt werden. Die staatsanwaltschaftlichen Entscheidgründe vermögen daher auch inhaltlich zu überzeugen, weshalb darauf (ohne Weiterungen) verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO analog).

6. Nach dem Gesagten lag die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anbetracht der gegebenen Aktenbzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde hat sich von vornherein als unberechtigt erwiesen, was zur Abweisung derselben führt, soweit darauf eingetreten werden kann.

III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die mit ihren Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer haben daher grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben jedoch Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

2.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann (vgl. BuGer 1B_355/2012, Urteil vom 12. Oktober 2012, E. 3).

Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Gemäss dieser Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und

b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).

2.2 Was die Erfolgsaussichten anbetrifft, müssen sich die Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass sie mit ihren Beschwerdevorbringen klarerweise nicht durchzudringen vermochten und die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens zu Recht erfolgte, zumal die Gewinnaussichten aus einer Sicht ex ante im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrachtet als beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahren (vgl. BGer, Urteil 1B_426/2020 vom 5.1.21 E. 3.3.2). Damit einhergehend muss auch eine dem Strafverfahren zugrundeliegende (allfällige) Zivilklage als aussichtslos beurteilt werden. Folglich fehlt es an einer (kumulativen) Voraussetzung nach Art. 136 StPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde nicht beantragt; ein entsprechender Antrag wäre aber aus den gleichen Überlegungen – keine genügenden Erfolgsaussichten – abzuweisen.

Die Beschwerdeführer haben ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wobei die Kosten effektiv nur den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung [Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Der Präsident verfügt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte (unter gegenseitiger solidarischer Haftung) auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer 1, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin 3, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdeführerin 2, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, gegen Gerichtsurkunde

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2020/10023648, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2020/10023648, gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel Gegen diese Entscheide kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 4. März 2021

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury lic. iur. L. Künzli