Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE190046 • OG ZH UE190046 KI-generiert

Appeal Against Discontinuation of Criminal Proceedings for Extortion and Discrimination

Geschäftsnummer UE190046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed the prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against a former business associate accused of coercion, extortion, racial discrimination, and misuse of telecommunication facilities stemming from a demand for 12,000 Swiss Francs after the employment relationship ended. The court dismissed the appeal, reasoning that the initial discontinuation was justified because, regarding the extortion charge, the opposing party genuinely believed she was owed mediation commissions, thus lacking the necessary intent for illegal enrichment, and for the other charges, the evidence consisted only of conflicting statements without corroborating objective proof, particularly as the complainant failed to produce claimed threatening messages due to a lost phone, meaning the evidence did not rise to a level requiring indictment under the standard of "in dubio pro duriore."

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO; Appeal Against Discontinuation of Criminal Proceedings for Extortion and Discrimination: The court dismissed the appeal, reasoning that the initial discontinuation was justified because, regarding the extortion charge, the opposing party genuinely believed she was owed mediation commissions, thus lacking the necessary intent for illegal enrichment, and for the other charges, the evidence consisted only of conflicting statements without corroborating objective proof, particularly as the complainant failed to produce claimed threatening messages due to a lost phone, meaning the evidence did not rise to a level requiring indictment under the standard of "in dubio pro duriore."

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Erpressung strafrechtliche Anklage Anklagezulassung finanzielle Mittel Ausstand des Staatsanwalts Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding who should bear the costs, although this specific article was overridden by Art. 425 StPO for cost exemption.

Art. 425 StPO

Applied to grant exemption from costs due to the appellant's financial situation for the appeal proceedings.

Art. 136 StPO

Cited in the reasoning to deny the appointment of a lawyer (unentgeltliche Rechtspflege) due to the hopelessness of the appeal.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning regarding the denial of appointed counsel due to the hopelessness of the appeal.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against the dismissal order.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against the dismissal order.

Art. 319 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to explain the conditions under which a procedure can be dismissed, which is the subject of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE190046-O/U/MAN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. iur.

S. Christen

Verfügung und Beschluss vom 3. April 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. Februar 2019, A-9/2018/10033032

Erwägungen:

I.

1. Am 14. September 2018 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, Erpressung, Rassendiskriminierung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Unt.-Akten Urk. 9/1). Sie habe für ein Unternehmen gearbeitet, welches er geführt habe. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, habe sie ihn mehrfach von ihrem Mobiltelefon kontaktiert. Die Kontaktaufnahme habe teilweise in der Nacht stattgefunden, wobei sie ihm mitgeteilt habe, sie werde mit einem kräftigen Freund in seine Wohnung einbrechen, um das von ihr geforderte Geld einzutreiben. Sie habe ihm diverse WhatsApp-Nachrichten gesandt und ihm mitgeteilt, sie werde alles unternehmen, um ihn zu ruinieren, dass er für sein restliches Leben im Gefängnis oder in einer psychiatrischen Klinik lande oder er nach Indien ausgeschafft werde, wenn er ihr nicht Fr. 12'000.-- bezahlen werde (vgl. auch Urk. 6).

Am 11. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren gegen B._____ ein (Urk. 6).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung.

Das Obergericht hat keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; BGE 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86

E. 4.1 ff.; je mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE

138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016

E. 2.1; 6B_1049/2015 vom 6. September 2016 E. 2.3; 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.2; 6B_1024/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.1).

3. Die Staatsanwaltschaft erwog, die Beschwerdegegnerin 1 habe bei der Einvernahme vom 18. Dezember 2018 ausgesagt, die von ihr geltend gemachte Forderung stamme aus dem ehemals zwischen ihr und dem Beschwerdeführer stammenden Arbeitsverhältnis. Es fehle demnach an der Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sei nicht erfüllt. Bezüglich der Vorwürfe der Nötigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanla-

ge stünden die bestreitenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber. Unabhängige Zeugen seien nicht bekannt. In Ermangelung weiterer Beweismittel liessen sich die Vorwürfe (implizit mitumfasst auch derjenige der Rassendiskriminierung) nicht anklagegenügend erstellen (Urk. 6 S. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft behaupte, die Beschwerdegegnerin 1 habe ohne rechtswidrige Bereicherungsabsicht gehandelt. Das sei unzutreffend. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gewusst, dass das von ihr geforderte Geld - wenn überhaupt - eine Schuld der Firma sei und nicht von ihm persönlich. Sie habe ihn verfolgt, rassistisch misshandelt und die Fr. 12'000.-- von ihm erpresst. Sie habe ausgenutzt, dass er sich in einer schwachen psychischen Verfassung befunden habe und leicht Selbstmord habe begehen können (Urk. 2

S. 5).

4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führte in der Einvernahme vom 18. Dezember 2018 aus, bei den von ihr geforderten Fr. 12'000.-- handle es sich um Vermittlungsprovisionen. Die eine sei für das Restaurant C._____ … [Ortschaft] in der Höhe von Fr. 4'000.--, wobei der Beschwerdeführer Fr. 2'000.-- bezahlt habe. Die andere sei für das D._____ … [Ortschaft] in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Unt.- Akten Urk. 6 S. 3). Diese Forderungen behauptete die Beschwerdegegnerin 1 auch gegenüber dem Beschwerdeführer in ihren WhatsApp-Nachrichten im Mai und Oktober 2018 (vgl. Unt.-Akten Urk. 10/1).

Die Beschwerdegegnerin 1 hatte nach ihrer Ansicht Anspruch auf Vermittlungsprovisionen. Etwas anderes ist ihr nicht nachzuweisen. Ob ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich bestand bzw. besteht, ist nicht massgebend. Entscheidend ist, dass die Forderung in der Vorstellung der Beschwerdegegnerin 1 bestand bzw. besteht. Wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Beschwerdegegnerin 1 deshalb keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden könne, ist dies mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich allenfalls an die E._____ GmbH halten

müssen, um ihre Forderung geltend zu machen. Gegenüber wem die Beschwerdegegnerin 1 ihre Forderung korrekterweise geltend zu machen hat, ob gegenüber dem Beschwerdeführer oder gegenüber den Unternehmen, die er führte, erscheint nicht massgebend. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 1 davon ausgegangen war, dass die Forderung nur gegenüber den Unternehmen besteht, ist eine Bereicherungsabsicht nicht zu erstellen. Sie wandte sich an den Beschwerdeführer, der auch Gesellschafter und Geschäftsführer der besagten GmbH war. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, sie habe sich einzig an die GmbH zu halten.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn verfolgt, erpresst und "rassistisch misshandelt", geht er nicht auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft ein, wonach seine Aussagen gegen jene der Beschwerdegegnerin 1 stünden und es keine objektiven Beweismittel gebe. So konnten namentlich keine Auszüge der angeblichen WhatsApp-Nachrichten vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesichert werden, da er dieses in der Woche vor der Einvernahme vom 12. September 2018 verloren und auch auf sein Google-Konto keinen Zugriff hatte (vgl. dazu Unt.-Akten Urk. 8 S. 5). Im Übrigen ist anzumerken, dass die angebliche WhatsApp-Mitteilung der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie "alle Inder hasse", den Tatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis StGB nicht erfüllt, weil sie nicht "öffentlich" erfolgt wäre.

4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht nach einer Verschwörung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und F._____ gefragt (Urk. 2 S. 6). Die Staatsanwaltschaft habe F._____ nicht befragt (Urk. 2 S. 7).

Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vom 18. September 2018 behauptet, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn im Auftrag von F._____ unter Druck gesetzt (Unt.-Akten Urk. 8 S. 2). Für diese Behauptung gibt es keine objektiven Hinweise. Es stehen auch insofern die Aussagen des Beschwerdeführers gegen jene der Beschwerdegegnerin 1. Wie die Beschwerdegegnerin 1 die Angst des Beschwerdeführers vor F._____ ausgenutzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 18. September

2018 geht kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen F._____ und der Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf die beanzeigten Delikte bzw. die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 von Fr. 12'000.-- hervor. Eine Befragung von F._____ drängte sich unter diesen Umständen nicht auf.

4.5 Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, um die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Einstellungsverfügung erlassen.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Ihm sei ein Anwalt beizugeben. Er lebe von der Sozialhilfe (Urk. 2 S. 3).

Die Beigabe eines Anwalts zum heutigen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde, der abgelaufenen Beschwerdefrist sowie des Verzichts auf einen Schriftenwechsel nicht angezeigt (vgl. Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV). Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 425 StPO). Insofern ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb sie nicht zu entschädigen ist.

Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, A-9/2018/10033032, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, A-9/2018/10033032, gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. April 2019

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen