Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE180197 • OG ZH UE180197 KI-generiert

Prosecutor's Refusal to Initiate Defamation Proceedings Upheld in Employment Dispute

Geschäftsnummer UE180197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings for defamation and slander based on statements made by a former employer regarding the termination of the appellant's employment and her state of health. The court reasoned that the statements, which primarily concerned the dissolution of an employment relationship and the appellant's wellbeing in that context, only touched upon her professional standing and did not meet the threshold of attacking her general character or moral integrity as required by the relevant criminal code provisions for defamation or slander. Furthermore, the court noted that the appellant quickly found new employment, indicating that any feared reputational damage had not materialized.

Legislator-Regeste

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Art. 174 StGB, Art. 173 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Refusal to Initiate Defamation Proceedings Upheld in Employment Dispute: The court reasoned that the statements, which primarily concerned the dissolution of an employment relationship and the appellant's wellbeing in that context, only touched upon her professional standing and did not meet the threshold of attacking her general character or moral integrity as required by the relevant criminal code provisions for defamation or slander. Furthermore, the court noted that the appellant quickly found new employment, indicating that any feared reputational damage had not materialized.

Schlagwörter

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Ehrverletzungsverfahren Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Einstellung wegen Körperverletzung Beschluss, keine Einwände zu erheben Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the costs of the appeal proceedings are borne by the parties according to their degree of success or failure.

Art. 383 Abs. 1 StPO

Applied for the instruction that the court fee imposed on the appellant is to be offset against the bail provided.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180197-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 6. November 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. B._____, Dr. med.,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Juni 2018, C-7/2018/10003558

Erwägungen:

1.

1.1. Am 8. Dezember 2017 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen den CEO des Spitals C._____, B._____, (Beschwerdegegner) und stellte Strafantrag gegen ihn wegen Ehrverletzung. Dies, weil er zu Dr. med. D._____ gesagt habe, dass es mit ihr nicht mehr "gegieget" habe, man sich daher von ihr getrennt habe und es ihr sehr schlecht gehe. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm eine Strafuntersuchung nicht an Hand (vgl. Urk. 16).

Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die inkriminierte Äusserung des Beschwerdegegners setze die Beschwerdeführerin weder in ihrer Ehre herab noch schädige sie ihren Ruf bzw. ihr berufliches Ansehen. Der Beschwerdegegner habe keine Unwahrheiten verbreitet. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin keinesfalls in ihrer Ehre herabsetzen oder ihren Ruf schädigen wollen. Er habe Dr. med. D._____ lediglich kurz darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Spital C._____ nicht mehr bestehe, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 173 und Art. 174 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 2 f.).

1.2. Gegen die der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2018 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 16/10) erhob diese mit Eingabe vom 6. Juli 2018 innert Frist Beschwerde (Urk. 2) und liess diese innert der ihr angesetzten Nachfrist sowie nach Einsicht in die Akten begründen und folgende Anträge stellen (Urk. 10):

" 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juni 2018 der Staatsanwaltschaft See/Oberland aufzuheben.

2. Es sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, den

Sachverhalt abzuklären und eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 8. Dezember 2017 gegen den Beschwerdegegner 1 anhand zu nehmen.

3. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung im Umfang ihrer Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren auszurichten. "

Den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss von Fr. 3500.– leistete die Beschwerdeführerin am 9. August 2018 (Urk. 14).

1.3. Der Gesuchsgegner verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 19); die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

1.4. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.

2. Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerin auf angebliche Fehler in der polizeilichen Ermittlung beziehen (vgl. Urk. 10 Rz. 7 f.), ist darauf nicht einzugehen; diese sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

3. Zur Sache lässt die Beschwerdeführerin in ihrer (ergänzten) Beschwerde (Urk. 10) zusammengefasst und im Wesentlichen vorbringen, gerade im Pflegebereich sei es äusserst wichtig, dass eine Kündigung nicht seitens des Spitals ausgesprochen worden sei. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft werde mit der Formulierung, das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden, klar zum Ausdruck gebracht, dass die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt sei und im Verschulden des Mitarbeiters liege. Zudem komme es gerade hier auf die Gesundheit und die Belastbarkeit des Mitarbeiters an. Indem der Beschwerdegegner sich wahrheitswidrig über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses geäussert habe, habe er den Ruf und das berufliche Ansehen der Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht geschädigt. Mit derartigen Äusserungen könne die berufliche Karriere beendet werden. Hinzu komme, dass diese Aussagen nicht von irgendeiner Person erfolgten, sondern vom CEO des Spitals C._____. Dieser verfüge über ein weitreichendes Netzwerk. Zudem sei die Aussage, der Beschwerdeführerin gehe es nicht gut, wider besseres Wissen erfolgt. Es habe nämlich nur eine kurze Zeit gedauert, bis die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung gefunden habe. Weiter sei festzuhalten, dass während der Verhandlungen betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen vereinbart worden sei, wovon der Beschwerdegegner gewusst habe.

4.

4.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Es ist nochmals festzuhalten, dass die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, schützt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017

E. 1.3 m. w. H.).

4.2. Wie die Beschwerdeführerin selber zu Recht ausführt, beschlagen die im Streit stehenden Äusserungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihr berufliches Ansehen (vgl. Urk. 10 Rz. 13). Weder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (von wessen Seite auch immer der Anstoss dazu gekommen sein mag), noch die Aussage, dass es zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin nicht harmoniert habe, noch dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses schlecht gehe, vermitteln dem objektiven Empfänger den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin nicht so benommen hätte, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegte. Die Äusserungen sind damit, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat, von vornherein ungeeignet, einen Ehrverletzungstatbestand zu begründen. Ausserdem kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die Formulierung, das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden, bringe klar zum Ausdruck, dass die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt sei und im Verschulden des Mitarbeiters liege. Wie die Beschwerdeführerin schliesslich selber vorbringt, hat sie offenbar bereits kurze Zeit nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem

Spital C._____ wieder eine neue Anstellung gefunden. Insofern hat sich die befürchtete Rufschädigung auch nicht realisiert.

4.3. Damit sind die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht erfüllt. Die erlassene Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG), ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit der bezogenen Prozesskaution zu verrechnen (Art. 383 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihr dementsprechend nicht zu. Im Restbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskaution verrechnet.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird dieser nach Abzug der ihr gemäss Ziff. 2 auferlegten Kosten zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

− Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-7/2018/10003558 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung)

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann