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UE180060 • OG ZH UE180060 KI-generiert

Appellant v. Prosecutor (Defamation Investigation Discontinuation)

Geschäftsnummer UE180060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged the prosecutor's decision to discontinue an investigation into alleged defamation, false accusation, and misleading the administration of justice, based on anonymous letters sent using another person's name, where the appellant suspected the first respondent was the author. The appellate court upheld the discontinuation, reasoning that forensic analysis of the respondent's computer and printer yielded no evidence of authorship, and while the purported author claimed the respondent had shared similar negative observations about the appellant, the specific, severe allegations in the letters were not corroborated as having been communicated by the respondent, leaving the respondent's involvement as mere conjecture insufficient to overcome the standard of evidence required to proceed to indictment rather than dismiss the case.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 303 StGB; Appellant v. Prosecutor (Defamation Investigation Discontinuation): The appellate court upheld the discontinuation, reasoning that forensic analysis of the respondent's computer and printer yielded no evidence of authorship, and while the purported author claimed the respondent had shared similar negative observations about the appellant, the specific, severe allegations in the letters were not corroborated as having been communicated by the respondent, leaving the respondent's involvement as mere conjecture insufficient to overcome the standard of evidence required to proceed to indictment rather than dismiss the case.

Schlagwörter

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falsche Anschuldigung Rechtspflege Strafverfahrenseinstellung Anklagezulassung Bestätigungsbeweise E-Justice Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 425 StPO

The court waived the procedural costs for the appellant based on their financial situation.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The court noted that the appellant is liable for the costs of the appeal procedure as they lost the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180060-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 20. März 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. Februar 2018, A-1/2017/10023838

Erwägungen:

I.

1. Im Jahr 2012 erhielt die Gemeindeverwaltung, Sozialabteilung, … [Gemeinde] einen Brief mit dem Absender C._____, … [Adresse] (Urk. 7/2/2). Im Juni 2016 erhielt die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil einen Brief mit demselben Absender (Urk. 7/2/3). Im Juni 2017 erhielt auch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon einen Brief mit demselben Absender (Urk. 7/2/4). All diese Schreiben waren inhaltlich gegen A._____ gerichtet, und enthielten Schilderungen von deren angeblichem Fehlverhalten.

Nachdem C._____ aufgrund besagter Schreiben bereits in den Jahren 2012 und 2016 von den Adressaten kontaktiert worden war, wurde sie auch im Jahr 2017 durch die Gemeinde kontaktiert, worauf C._____ erfuhr, dass die Briefe in ihrem Namen verschickt worden waren. Daraufhin informierte sie A._____. A._____ stellte am 15. Juli 2017 Strafantrag gegen B._____ wegen Ehrverletzung durch die Inhalte der erwähnten Briefen, da sie B._____ als wahre Urheberin der Schreiben vermutete (Urk. 7/2/1 und Urk. 7/1).

Am 2. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Ehrverletzung ein (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung.

Das Obergericht hat auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet und die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Art. 390 Abs. 2 StPO; Urk. 7).

II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, C._____ habe glaubhaft angegeben, dass sie die mit ihrem Absender versehenen Briefe weder verfasst noch verschickt habe. Die Aussagen von C._____ und der Beschwerdeführerin hätten den Verdacht genährt, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Briefe im Namen von C._____ geschrieben haben könnte. Anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdegegnerin 1 seien deren Computer und Drucker sichergestellt worden. Eine forensische Untersuchung des Druckers habe ergeben, dass die Briefe nicht damit gedruckt worden seien. Auf dem Computer befänden sich keine Hinweise, wonach die Briefe darauf geschrieben und gespeichert worden seien. Eine Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1 sei nicht wahrscheinlich und lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen. Das Verfahren sei einzustellen (Urk. 3).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2), die Briefe seien auf Fingerabdrücke oder DNA-Spuren zu prüfen. Es sei möglich, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Brief bei ihrem Sohn oder ihrer Tochter geschrieben habe. Der Aussage von C._____ sei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihr gegenüber Sachen erzählt habe, die auch in den Briefen vorkämen.

3. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange-

ordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; BGE 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff. mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteile 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1; 6B_1049/2015 vom 6. September 2016

E. 2.3; 6B_1027/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1).

4.

4.1 Die sichergestellten Briefe befinden sich in den Akten der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 7/2/2-4). Die Kantonspolizei Zürich befragte die Beschwerdegegnerin 1 am 15. Dezember 2017 (Urk. 7/7). Dabei wurden ihr die Briefe vorgehalten (Urk. 7/7 S. 3). Sollten sich auf den Briefen nunmehr Fingerabdrücke oder DNA- Spuren der Beschwerdegegnerin 1 befinden, liesse sich folglich nicht mehr klären, zu welchem Zeitpunkt diese auf die Briefe kamen. Mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ermittlungsmethode, lässt sich die allfällige Täterschaft der Beschwerdegegnerin 1 nicht beweisen, weshalb danach nicht mehr aussagekräftige Beweise vorlägen als heute.

4.2 Es trifft zu, dass C._____ aussagte, sie habe das, was in den Briefen stehe, schon direkt von der Beschwerdegegnerin 1 gehört. Von ihr habe sie gehört, dass die Wohnung tagelang dunkel und die Tochter selten anzutreffen sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr gesagt, sie fände das wahnsinnig. Was sie auch schon gesagt habe, sei das mit dem Auto. Die Beschwerdegegnerin 1 fände es komisch, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeite, aber doch ein Auto habe (Urk. 7/6 S. 2).

Der angebliche Vorwurf, die Wohnung sei dunkel und die Tochter selten anzutreffen, ist weder ehrverletzend noch eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB noch eine Irrführung der Rechtspflege nach Art. 304 StGB. Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin arbeite nicht und habe dennoch ein Auto. Soweit allenfalls die Fahrt mit dem Auto angesprochen wird, wonach der Enkel der Beschwerdeführerin im Auto gestanden und zum Schiebedach herausgeschaut habe, räumte die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, dass dies stattgefunden hat (Urk. 7/14 S. 3). Soweit in den Briefen dieser Sachverhalt erwähnt wird, ist in dieser Erwähnung keine strafbare Handlung ersichtlich.

C._____ belastete die Beschwerdegegnerin 1 nicht ausdrücklich und konkret als Urheberin der fraglichen Schreiben. Aus den Aussagen von C._____ geht lediglich hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 - aus der Sicht von C._____ - als mögliche Verfasserin in Frage käme, weil sie sich (C._____ gegenüber) angeblich negativ über die Beschwerdeführerin geäussert habe. Die angeblich von der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber C._____ mitgeteilten Beobachtungen sind sodann allgemeiner Natur und beziehen sich auf Sachverhalte, welche auch von anderen Personen beobachtet werden konnten. Namentlich fehlen weiterführende Hinweise zu den in den Briefen angesprochenen "Berührungen der nackten Genitalien" (Urk. 7/2/4). Gerade solche Vorwürfe teilte die Beschwerdegegnerin 1 C._____ offenbar nicht mit.

4.3 Die Beschwerdeführerin begründet in ihrer Beschwerde nicht, wie sie zum Schluss gelangt, die Beschwerdegegnerin 1 könnte die Briefe bei ihrem Sohn oder ihrer Tochter geschrieben haben. Die diesbezügliche Behauptung der Beschwerdeführerin, bleibt damit eine reine Mutmassung. Es gibt demnach keine konkreten und greifbaren Hinweise, wonach die Beschwerdegegnerin 1 die Verfasserin der Briefe sein könnte. Weitere Ermittlungshandlungen, die allenfalls Erfolg versprechend wären, sind derzeit nicht ersichtlich. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist folglich unbegründet.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind ihr die Verfahrenskosten zu erlassen (Art. 425 StPO; Urk. 4/1-5). Das von ihr gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Soweit sie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht, ist das Gesuch ebenfalls gegenstandslos, da sie die Beschwerde nicht durch einen Anwalt einreichen liess und eine Bestellung eines Anwalts zum heutigen Zeitpunkt mangels eingeholter Stellungnahmen und damit mangels Möglichkeit zur Duplik nicht erforderlich ist.

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Da keine Stellungnahme eingeholt wurde, ist auch der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.

3. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgt im nachfolgenden Beschluss.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2017/10023838, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2017/10023838, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer-

devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen