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UE170080 • OG ZH UE170080 KI-generiert

City v. Employee Regarding School Parking Prohibition

Geschäftsnummer UE170080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appeal challenged the decision of the lower authority to discontinue proceedings against an individual accused of violating a court-ordered parking prohibition on the school's private property. The court upheld the discontinuance, reasoning that the accused, a school employee, was likely authorized to park while unloading necessary teaching materials, especially since the prohibiting sign only forbade parking by the "unauthorized" and made no mention of fees, rendering the city's argument about circumventing fees or needing a special permit moot; thus, the employee was considered authorized, and her action did not constitute a disturbance of possession the order was intended to prevent, suggesting the city's appeal was unfounded and appeared vexatious.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 395 lit. a StPO, Art. 305 OR, Art. 258 ZPO, Art. 383 StPO, § 49 GOG; City v. Employee Regarding School Parking Prohibition: The court upheld the discontinuance, reasoning that the accused, a school employee, was likely authorized to park while unloading necessary teaching materials, especially since the prohibiting sign only forbade parking by the "unauthorized" and made no mention of fees, rendering the city's argument about circumventing fees or needing a special permit moot; thus, the employee was considered authorized, and her action did not constitute a disturbance of possession the order was intended to prevent, suggesting the city's appeal was unfounded and appeared vexatious.

Schlagwörter

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Besitzesstörungsklage substantiierte Begründung Parkverstoss öffentliches Personalrecht Privateigentum Ausweisungsgrund Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the dismissal order.

Art. 395 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish the competent judging authority for the appeal, given the nature of the offense.

§ 49 GOG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the dismissal order.

Art. 383 StPO

Cited in the reasoning regarding the handling of the security deposit paid by the appellant.

§ 17 Abs. 1 GebV OG

Used to determine the amount of the court fee imposed on the appellant.

§ 2 Abs. 1 GebV OG

Used to determine the amount of the court fee imposed on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE170080-O/U/PFE

Verfügung vom 24. August 2017 in Sachen

Stadt A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 23. März 2017, ST.2017.2172

Erwägungen:

1. Die Stadt A._____ wirft B._____ vor, ihr Fahrzeug am 31. Januar 2017 auf dem Parkplatz der Schulanlage C._____ in A._____ abgestellt und dabei ein richterlich verfügtes Verbot missachtet zu haben.

Das Statthalteramt Bezirk Bülach stellte das Verfahren am 23. März 2017 ein (Urk. 3/1).

2. Die Stadt A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt, die Einstellungsverfügung sei für ungültig zu erklären und die Strafuntersuchung gegen B._____ sei wieder aufzunehmen (Urk. 2).

Das Statthalteramt hat sich vernehmen lassen (Urk. 12). Es beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält die Stadt A._____ an ihren Anträgen fest (Urk. 16). In der Duplik hält das Statthalteramt ohne weitere Ausführungen an seinen Ausführungen und seinem Antrag der Vernehmlassung fest (Urk. 19). B._____ hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen.

3. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO).

4.

4.1 Auf dem fraglichen Parkplatz besagt eine Tafel Folgendes (zitiert nach der Strafanzeige, Urk. 13/2):

" Gemäss richterlicher Verfügung vom 7. August 1978 wird Unberechtigten das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Parkplatz der Liegenschaft D._____- Strasse …, A._____ unter Androhung von Polizeibusse bis zu Fr. 200.- untersagt

Privatgrund Besucher Schulanlage C._____ sowie Freitag 18.00 - Montag 6.00 Uhr

A._____, 15. September 1978 Stadtammannamt A._____"

Gemäss diesem Text handelt es sich beim Parkplatz um "Privatgrund". Da die Beschwerdeführerin Strafanzeige erstattet hat, ist davon auszugehen, dass es sich um ihr Grundstück handelt. Es gehört zur Schulanlage C._____ (vgl. Urk. 13/1).

4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 arbeitet an der Schule C._____. Am 31. Januar 2017 soll sie sperrige Schulsachen, die sie für den Unterricht in der Kleinkinderklasse benötigt habe, aus dem Fahrzeug in den Schulraum gebracht haben (vgl. Urk. 12 S. 2 und Urk. 13/6). Insgesamt soll das Fahrzeug 10 Minuten auf dem Parkplatz gestanden haben (vgl. Urk. 13/2).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht belegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine sperrige oder schwere Lieferung verrichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Ausrede handle mit dem Ziel, die Parkgebühren zu umgehen (Urk. 16 S. 1).

Es gibt keine Anhaltspunkte, um an der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin

1 zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substantiiert auf, weshalb Zweifel aufkommen sollten. Wenn sie anführt, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Parkgebühren umgehen wollen, übersieht sie, dass auf der besagten Tafel keine Gebühr erwähnt wird. Was in einem Parkplatzbewirtschaftungskonzept steht (vgl. Urk. 2 S. 1), ist nicht massgebend. Ein Konzept ist keine verbindliche Vorschrift, sondern ein Entwurf oder ein Plan für ein Vorhaben. Es ist weder für das Obergericht noch für das Statthalteramt noch für die Beschwerdegegnerin 1 verbindlich. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die Beschwerdegegnerin 1 habe bei der Schulleitung eine Spezialbewilligung ausleihen müssen, verkennt sie, dass eine "Leihe" ohne Gegenleistung, mithin ohne Gebühr erfolgt (vgl. Art. 305 OR). Damit behauptet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, dass die Beschwerdegegnerin 1 eine Gebühr hätte entrichten müssen. Mit anderen Worten macht die Beschwerdeführerin damit an sich selbst geltend, dass die Beschwerdegegnerin 1 nach der Ansicht der Beschwerdeführerin gebührenfrei hätte parkieren können. Wäre ein gebührenfreies Parkieren möglich gewesen, ist nicht einzusehen, wie die Beschwerdegegnerin 1 gegen das richterliche Verbot verstossen haben soll. Dieses dient dazu, Besitzesstörungen zu verhindern (vgl.

Art. 258 ZPO). Wäre das Parkieren für die Beschwerdegegnerin 1 an sich zulässig gewesen, ist eine Besitzesstörung ausgeschlossen. Das richterliche Verbot dient nicht zur Eintreibung von angeblich geschuldeten Gebühren.

4.3 Gemäss der besagten Tafel ist das Abstellen von Fahrzeugen für "Unberechtigte" verboten. Besuchern ist es gestattet.

Wer als berechtigt oder unberechtigt anzusehen ist, erläutert der Text auf der Tafel nicht. In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem Parkplatzbewirtschaftungskonzept würden die Parkplätze der Schulanlagen "als private Parkplätze zur exklusiven Benützung durch die Schule belassen" (vgl. Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin behauptet somit selbst die Berechtigung der Schule zur Benützung des Parkplatzes. Folglich darf eine Mitarbeitende der Schule den Parkplatz benützen. Sie ist als Berechtigte zu betrachten. Davon durfte auch die Beschwerdegegnerin 1 ausgehen. Sie brachte Schulsachen zur Schule. Damit handelte sie im Interesse der Schule bzw. der Beschwerdeführerin. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdeführerin an einer Bestrafung der Beschwerdegegnerin 1 haben kann, wenn diese im Interesse der Beschwerdeführerin handelte und die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass die Schule den Parkplatz benützen darf. Zudem arbeitet die Beschwerdegegnerin 1 in der Schule und damit für die Beschwerdeführerin. Wenn die Parkplätze auf der Tafel als "Privatgrundstück" der Beschwerdeführerin bezeichnet werden, so konnte sich die Beschwerdegegnerin 1 beim Verbringen der Schulsachen auch als Teil der Schule und damit der Beschwerdeführerin wähnen, woraus sich jedenfalls nicht ergibt, dass sie sich als "Unberechtigte" im Sinne des besagten Verbots zu betrachten hatte. Wie erwähnt, ist das Erfordernis der Entrichtung einer Gebühr aus dem besagten Verbot nicht ersichtlich. Die Einwände, welche die Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung vorbringt, sind unbegründet. Ihr Vorgehen erweckt den Anschein von Schikane.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge-

bühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Sie hat daher keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- bezahlt (Art. 383 StPO; Urk. 5 und Urk. 10). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden von der Sicherheitsleistung (= Fr. 1'500.--) bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde

− die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2017.2172, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2017.2172, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen