Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE160254 • OG ZH UE160254 KI-generiert

Brother's Appeal Dismissed in Alcohol Poisoning Death Investigation Discontinuance

Geschäftsnummer UE160254
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the appeal against the prosecutor's decision to discontinue the investigation into an unusual death, where the deceased died from acute alcohol poisoning with a blood alcohol level between 3.48 and 3.84 per mille, as expert reports found no evidence of third-party fault. The court ruled that the appellant, the deceased's brother, lacked standing to appeal because he did not qualify as an aggrieved party, was not pursuing civil claims, and was not the closest heir entitled to succeed the victim in the criminal proceedings, which take precedence over his status as a relative. Furthermore, the court determined that even if the appeal were admissible, the factual findings supported the discontinuance, as there was no evidence suggesting the alcohol was forcibly administered or that others failed to render necessary aid when the fatal condition was not immediately apparent.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 StPO; Brother's Appeal Dismissed in Alcohol Poisoning Death Investigation Discontinuance: The court ruled that the appellant, the deceased's brother, lacked standing to appeal because he did not qualify as an aggrieved party, was not pursuing civil claims, and was not the closest heir entitled to succeed the victim in the criminal proceedings, which take precedence over his status as a relative. Furthermore, the court determined that even if the appeal were admissible, the factual findings supported the discontinuance, as there was no evidence suggesting the alcohol was forcibly administered or that others failed to render necessary aid when the fatal condition was not immediately apparent.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Strafuntersuchung Drittwiderspruch Erblasser Stellung des Opfers Strafverfahrenseinstellung Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section (III.1) for determining that costs should be imposed on the appellant because the appeal was not admitted.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section (II.2) when discussing the requirement for locus standi, though the final decision was based on inadmissibility (non-admission).

Art. 382 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning section (II.2) when discussing the requirement for locus standi of relatives, though the final decision was based on inadmissibility (non-admission).

Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning section (II.3.1) to establish the definition of a party, which was relevant to assessing standing.

Art. 118 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section (II.3.1) to define who constitutes a private prosecutor, relevant for assessing standing.

Art. 115 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section (II.3.1) to define an injured party, relevant for assessing standing.

Art. 115 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning section (II.3.1) regarding the standing of persons entitled to file a criminal complaint.

Art. 117 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning section (II.3.2.1) concerning the rights of relatives asserting civil claims.

Art. 121 StPO

Cited in the reasoning section (II.3.2.2) concerning procedural succession for heirs in criminal proceedings.

Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. f StPO

Cited in the reasoning section (II.3.2.4) regarding the rights of third parties affected by procedural actions.

Art. 64 LTF

The request for free legal aid was dismissed in order 1 of the first dispositive section, based on the lack of prospect of success.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160254-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Verfügung und Beschluss vom 12. Dezember 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. August 2016, G-3/2016/10016333

Erwägungen:

I.

An der …strasse … in Zürich verstarb am Abend des tt.mm.2016 +B._____ (nachfolgend Verstorbener) im parkierten Personenwagen VW Sharan (ZH …) oder auf dem angrenzenden Trottoir. Aus dem Polizeirapport vom 12. Mai 2016 ergibt sich, dass der Verstorbene an diesem Tag zusammen mit seinem Cousin C._____ (nachfolgend Cousin) und zwei Bekannten im genannten Personenwagen nach Deutschland gereist war, dort unter anderem Alkohol gekauft und konsumiert hatte und nach der Rückfahrt um ca. 14-15 Uhr an der …strasse … im parkierten Fahrzeug alkoholisiert allein zurückgeblieben war, um zu schlafen. Aus dem Rapport geht weiter hervor, dass der Cousin um 17.30 Uhr zum zweiten Mal beim Auto Nachschau gehalten, dabei Schleim an Mund und Nase des Verstorbenen festgestellt und die Sanität alarmiert hatte; diese versuchte in der Folge, den Verstorbenen zu reanimieren, brach ihre Bemühungen jedoch um 18.54 Uhr ab (vgl. dazu Urk. 7/1). Aufgrund der unklaren Todesart und -ursache holte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der Folge beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein pharmakologischtoxikologisches Gutachten und ein Gutachten zum Todesfall ein. Die beiden Gutachten ergaben, dass der Verstorbene am betreffenden Tag zwischen 17.10 Uhr und 19.40 Uhr an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Vergiftung mit Trinkalkohol (im Todeszeitpunkt zwischen 3,48 und 3,84 Gewichtspromille Ethylalkohol im Blut) verstorben war und keine Anhaltspunkte für ein todesursächliches Fremdverschulden vorliegen (Urk. 7/3/5 S. 3 f.; Urk. 7/3/6 S. 1 f.). Am 24. August 2016 stellte die Beschwerdegegnerin die Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 8). Mittgeteilt wurde der Entscheid der Witwe des Verstorbenen (Urk. 8 S. 2 in Verbindung mit Urk. 7/1 S. 1). Nachdem sich der in Deutschland wohnhafte Bruder des Verstorbenen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bereits während der Untersuchung und auch nach der Einstellung des Verfahrens bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und dabei die Vermutung geäussert hatte, dass der Verstorbene einer Straftat zum Opfer gefallen war bzw. der Cousin sowie allenfalls auch die Witwe etwas mit dem Tod des Verstor-

benen zu tun haben könnten (vgl. dazu Urk. 7/5 sowie die unakturierten Nachgangakten in Urk. 7), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am

19. September 2016 eine Kopie der Einstellungsverfügung zu (vgl. unakturierte Nachgangakten in Urk. 7). Am 23. September 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit dem Antrag, es sei zu untersuchen, wer am Tod des Verstorbenen schuldig sei (Urk. 2). Mit Verfügung vom

24. Oktober 2016 setzte die Kammer dem Beschwerdeführer Frist an zur Darlegung seiner Beschwerdelegitimation und zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- (Urk. 9). Mit Schreiben vom 3. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und erhob erneut Vorwürfe gegen den Cousin des Verstorbenen; weiter teilte er mit, dass sein Einkommen nicht ausreiche, um die Kaution zu bezahlen, dem Verstorbenen aber von seinem Arbeitgeber viel Geld zustehe. Zu allfälligen Zivilansprüchen äusserte er sich nicht (Urk. 12).

Infolge Ferienabwesenheit einer Richterin ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

II.

1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Einlegung der Beschwerde legitimiert ist. Die Rechtsmittellegitimation bildet eine Prozessvoraussetzung und ist daher von der mit der Sache befassten Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen.

2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Nach Abs. 3 von Art. 382 StPO können unter anderem die Angehörigen eines verstorbenen Privatklägers in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.

3.1. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Üblicherweise ist das der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts. Keine Geschädigtenstellung begründet demgegenüber eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Bei Delikten gegen Leib und Leben ist das geschützte Rechtsgut primär das Leben und die körperliche Integrität. Angehörige sind bei Tötungsdelikten und auch bei Gefährdungsdelikten gegen Leib und Leben (vgl. dazu auch unten unter II. 4.) keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Basel 2014, Art. 115 N 30 und N 48 f.). Der Beschwerdeführer ist somit nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit auch nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Daran vermag auch Abs. 2 von Art. 115 StPO, wonach die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt, nichts zu ändern, wurde doch in der angefochtenen Einstellungsverfügung kein Antragsdelikt thematisiert und ist auch nicht ersichtlich, dass ein solches begangen wurde (vgl. dazu auch unten unter II. 4.).

Unmittelbar aus Art. 382 Abs. 1 StPO kann der Beschwerdeführer demzufolge bereits mangels Parteistellung keine Beschwerdelegitimation herleiten.

3.2. Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer als Angehöriger des Verstorbenen zur Beschwerde legitimiert ist.

3.2.1. Machen Angehörige eines Opfers Zivilansprüche geltend, stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Kammer vom 24. Oktober 2016 ausdrücklich eingeladen, seine Beschwerdelegitimation darzulegen, d.h. zu begründen, gegen wen er im Strafverfahren welche Zivilansprüche erheben wolle; dabei wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, er wolle im Strafverfahren keine Zivilansprüche stellen (Urk. 9 S. 3). In seiner Stel-

lungnahme vom 3. November 2016 gab der Beschwerdeführer keine Erklärung ab, im Strafverfahren Zivilansprüche geltend machen zu wollen (Urk. 12), weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, er stelle im Strafverfahren keine Zivilansprüche. Somit kann sich der Beschwerdeführer zur Konstituierung als Privatkläger und damit zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation nicht auf Art. 117 Abs. 3 StPO berufen. Ausführungen zur Frage, ob er als Bruder des Verstorbenen überhaupt als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO gilt, erübrigen sich somit.

3.2.2. Hingegen ist der Beschwerdeführer zweifelsohne Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Dennoch kann er aus Art. 121 StPO kein Recht ableiten, sich als Privatkläger zu konstituieren und damit eine Beschwerde zu erheben. Die in dieser Bestimmung geregelte strafprozessrechtliche Rechtsnachfolge erfolgt in der Reihenfolge der Erbberechtigung. Diese ist in Art. 457 ff. ZGB geregelt. Nachdem der Verstorbene eine Tochter und eine Ehefrau hinterlässt (Urk. 7/1 S. 1 und S. 3), wird der Beschwerdeführer nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen, da ihm Tochter und Witwe des Verstorbenen in der Erbberechtigung vorgehen (vgl. Art. 457 Abs. 1 ZGB; Art. 462 ZGB).

3.2.3. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 3 StPO, welche den Grundsatz der Rechtsnachfolge von Art. 121 StPO weiterführt (vgl. dazu BGer 1B_298/2012, Urteil vom 27.8.2012 Erw. 2.4.1), richtet sich ebenfalls nach der Reihenfolge der Erbberechtigung, weshalb der Beschwerdeführer auch aus dieser Bestimmung keine Legitimation zur Beschwerdeerhebung herleiten kann.

3.2.4. Schliesslich vermag auch Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. f StPO, wonach durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten, die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, keine Beschwerdelegitimation zu begründen, hat der Beschwerdeführer doch keine Zivilansprüche gestellt und ist er durch die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin in seinen Rechten nicht unmittelbar und direkt betroffen.

3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde nicht befugt ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, würde dies nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Gemäss dem pharmakologischtoxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Mai 2016 betrug der Blutalkoholgehalt des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes zwischen 3,48 und 3,84 Gewichtspromille, was lebensgefährlich ist (Urk. 7/3/6 S. 2). Weiter kam das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am 17. August 2016 zusammengefasst zum Schluss, dass der Verstorbene an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Vergiftung mit Trinkalkohol verstorben war und keine Anhaltspunkte für ein todesursächliches Fremdverschulden vorliegen (Urk. 7/3/5 S. 3 f.). Hinweise, dass - wie vom Beschwerdeführer vermutet (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/5/1 und Urk. 7/5/2) - dem Verstorbenen gegen seinen Willen mutmasslich von seinem Cousin eine grosse Menge Alkohol eingeflösst worden war, liegen nicht vor und ein solcher Vorgang erscheint - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Gutachten vom 17. August 2016 beim Verstorbenen Anzeichen von chronischem Alkoholüberkonsum festgestellt wurden (Urk. 7/3/5 S. 4) - wenig realitätsnah. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Cousin am betreffenden Abend wohl kaum den Rettungsdienst benachrichtigt hätte (vgl. Urk. 7/1 S. 2), wenn er den Tod des Verstorbenen gewollt hätte.

Auch ein Verdacht auf fahrlässige Tötung durch Unterlassung im Sinne von Art. 117 StGB, auf Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB oder Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB besteht nicht. Zwar wurde von den damaligen Begleitern des Verstorbenen erwähnt, der Verstorbene habe unter anderem auf der Rückfahrt von Deutschland eine Flasche Vodka getrunken; allerdings soll der Verstorbene nach der Ankunft in Zürich noch fähig gewesen sein, seine Einkäufe am Wohnort zu deponieren (Urk. 7/1 S. 3). Auch ist nicht erstellt, dass der Verstorbene im Zeitpunkt, als seine Begleiter ihn im Fahrzeug zurückliessen, Anzeichen von akuten lebensbedrohlichen Gesundheitsproblemen aufgewiesen hatte (vgl. Urk. 7/1 S. 3). Es kann den Begleitern somit nicht vorge-

worfen werden, sie hätten den lebensbedrohlichen Zustand des Verstorbenen erkennen können. Damit liegt gegen sie kein Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten vor.

Inwiefern sich die Witwe des Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Tod ihres Mannes strafbar gemacht haben könnte, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus (Urk. 2) und auch in den Akten finden sich diesbezüglich keine Hinweise. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich somit.

III.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Voraussetzung einer genügenden Prozesschance fehlt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. GebV auf Fr. 500.-- festzulegen.

2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (gegen Rückschein)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2016/10016333 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Sterchi