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UE160162 • OG ZH UE160162 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Third-Party Allegations; Insufficient Substantiation for Personal Claims

Geschäftsnummer UE160162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged a prosecutor's decision to dismiss criminal complaints filed by the appellant, which involved allegations against the first opposing party concerning coercion, unauthorized data access, eavesdropping, and misuse of telecommunications facilities, as well as complaints filed jointly with another individual. The court ruled not to consider the appeal because the appellant lacked the legal standing to challenge the dismissal of allegations concerning the other individual, as he was not directly injured by those acts. Furthermore, regarding the appellant's own complaints, the court found that the appeal lacked sufficient substantiation, failing to specify which points of the decision were contested or present reasons for a different outcome, and that the initial criminal complaint lacked the requisite concrete factual basis required to proceed with an investigation, especially since the alleged victim stated nothing had occurred.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO; Appellant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Third-Party Allegations; Insufficient Substantiation for Personal Claims: The court ruled not to consider the appeal because the appellant lacked the legal standing to challenge the dismissal of allegations concerning the other individual, as he was not directly injured by those acts. Furthermore, regarding the appellant's own complaints, the court found that the appeal lacked sufficient substantiation, failing to specify which points of the decision were contested or present reasons for a different outcome, and that the initial criminal complaint lacked the requisite concrete factual basis required to proceed with an investigation, especially since the alleged victim stated nothing had occurred.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige Drittansprache fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Stellung des Opfers Sachverhaltsgrundlage Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

The court determined that the Public Prosecutor was entitled to issue a non-commencement order because there was no plausible factual basis for the criminal complaint.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The losing party (the appellant) was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 436 StPO

The appellant was denied compensation for the appeal proceedings because they lost.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE160162-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber Dr. iur.

S. Christen

Beschluss vom 8. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Mai 2016, B-1/2016/10015186

Erwägungen:

I.

1. Am 8. April 2016 erstattete C._____ in Begleitung von A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen diverser Delikte bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 4/D1/1- 2; Dossier 1). Gleichzeitig erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Urk. 4/D2/1-2; Dossier 2).

Die Kantonspolizei befragte B._____ und C._____ (Urk. 4/D1/10-11). C._____ gab dabei an, es sei nichts vorgefallen. Sie sei nicht an einer Strafverfolgung gegen B._____ interessiert (Urk. 4/D1/11 S. 2).

Am 31. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der beiden Strafanzeigen (Dossier 1 und 2; Urk. 6).

2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 wendet sich A._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3). Die an die Staatsanwaltschaft adressierte Eingabe wurde dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (Urk. 2). A._____ beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

II.

1.

1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich derjenigen Delikte wendet, die zum Nachteil von C._____ begangen worden sein sollen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er ist durch diese Delikte nicht unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs.

1 StPO, insofern nicht Partei und nicht zur Erhebung der Beschwerde befugt.

1.3 Zur Strafanzeige des Beschwerdeführers erwog die Staatsanwaltschaft, C._____ habe keine Aussagen gemacht, welche den Beschwerdegegner 1 belasteten. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers sei wenig substantiiert und völlig unstrukturiert. Der Anzeige komme keine Beweiskraft zu, da C._____ ausgesagt habe, dass nichts vorgefallen sei. Es vermöge nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdegegner 1 in das Netzwerk des Beschwerdeführers eingedrungen sei und dessen Administrationsrechte übernommen habe bzw. seine beiden Computer und sein Mobiltelefon kontrollieren solle. Diesbezüglich liege kein hinreichend konkreter Tatverdacht vor. Entsprechend sei auf die Strafanzeige nicht einzutreten. Vorbehalten bleibe eine spätere Eröffnung, wenn die Voraussetzungen hierfür einträten oder bekannt würden (Urk. 6 S. 2).

1.4 Der Beschwerdeführer rügt, er habe keine Vorladung zu einer Einvernahme erhalten, obschon er selbst Strafanzeige erstattet habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, belastende Unterlagen und ca. 200 Fotos des Eindringens in fremde Netzwerke vorzulegen (Urk. 3 S. 2).

1.5 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer genau anzugeben: a) welche Punkte des Entscheides er anficht; b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; c) welche Beweismittel er anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO).

Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

1.6 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er legt nicht dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen sollen. Er hat gegen den Beschwerdegegner 1 diverse Vorwürfe erhoben, zu denen er sich in der Beschwerde nicht äussert. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Daran ändern die angeblichen Unterlagen und Fotos des Eindringens in fremde Netzwerke nichts. Der Beschwerdeführer hat diese seiner Beschwerde nicht beigelegt und erklärt auch nicht, was sich aus ihnen konkret ergeben soll.

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers erhebt einzig Behauptungen ohne weitere Ausführungen (Urk. 4/D2/2). Aus ihr ergeben sich keine tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung, die erheblicher und konkreter Natur sind. Solche Hinweise macht der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht. Kommt hinzu, dass C._____ wegen ähnlicher Delikte Strafanzeige erstattet hatte wie der Beschwerdeführer (Urk. 4/D1/2) und der Kantonspolizei erklärte, dass nichts vorgefallen sei. Sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer auch ihre Strafanzeige geschrieben hatte (Urk. 4/D1/11 S. 3). Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 310 Abs. 1 lit. a

StPO), da eine plausible Tatsachengrundlage fehlte. Sie durfte es dem Beschwerdeführer überlassen, allenfalls mit neuen Beweismitteln erneut eine Strafanzeige zu erstatten.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen (Art. 436 StPO). Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Ihm ist für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2016/10015186, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2016/10015186, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 4), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 8. Juli 2016

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen