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UE150168 • OG ZH UE150168 KI-generiert

Appeal Withdrawal Following Conditional Cost Order in Driving Prohibition Violation Case

Geschäftsnummer UE150168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision by a lower court that had overturned a penalty order and discontinued criminal proceedings against another party for violating a judicial driving prohibition. After being ordered to secure potential court costs for the appeal, the appellant withdrew the appeal. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings as concluded due to withdrawal, determined that no court costs would be levied, and denied the opposing party compensation due to a lack of significant effort involved, citing that withdrawal defaults the withdrawing party as the loser for cost allocation purposes.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 i.V.m, Art. 429 StPO, Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO; Appeal Withdrawal Following Conditional Cost Order in Driving Prohibition Violation Case: After being ordered to secure potential court costs for the appeal, the appellant withdrew the appeal. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings as concluded due to withdrawal, determined that no court costs would be levied, and denied the opposing party compensation due to a lack of significant effort involved, citing that withdrawal defaults the withdrawing party as the loser for cost allocation purposes.

Schlagwörter

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Säumnis einer Partei Führerausweisentzug strafrechtliche Sanktion Verletzung der Verkehrsregeln Freistellung vom Verbot Vollstreckungsverwirkung Einstellung/Kostenauflage/Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for attributing costs to the party who withdraws the appeal, which informs the cost order (Order 2).

Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO

Cited in the reasoning as the basis for denying legal compensation, which is reflected in Order 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150168-O/U/BEE>HEI

Verfügung vom 12. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegner

1 vertreten durch X._____

betreffend Einstellung/Kostenauflage/Entschädigung

Beschwerde gegen die Aufhebungsund Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Winterthur vom 14. Juli 2015, SVG.2015.3023

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 hob das Stadtrichteramt Winterthur (nachfolgend: Stadtrichteramt) den Strafbefehl vom 4. Mai 2015 gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbotes als Lenker eines Motorfahrzeugs auf und stellte die Strafuntersuchung ein (Urk. 3/1). Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 2). Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer Nachfrist angesetzt, um zu erklären, ob sich die Beschwerdeschrift auch gegen Dispositiv-Ziffer. 1 der angefochtenen Verfügung richte sowie um sein Entschädigungsbegehren näher zu begründen und zu belegen (Urk. 5; Prot. S. 2 f.). Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 beantragte der Beschwerdeführer innert Frist sinngemäss, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 sei fortzusetzen, die Kostenauflage sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 100.– zuzusprechen (Urk. 6).

In Anwendung von Art. 383 StPO wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2015 aufgefordert, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 8; Prot. S. 5 f.). Mit Eingabe vom 8. September 2015 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück und erklärte, er hoffe, dass dadurch keine Kosten für ihn anfallen würden (Urk. 11).

Das Beschwerdeverfahren ist damit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Von einer Kostenauflage für das Beschwerdeverfahren kann indes ausnahmsweise abgesehen werden. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO).

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. W. Meyer)

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, Urk. 3/2-6, Urk. 6 sowie Urk. 11 (per Gerichtsurkunde)

− das Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− das Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. W. Meyer lic. iur. M. Wetli