Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged a prosecutor's decision to dismiss criminal complaints filed against thirty cantonal officials, but the court declined to rule on the appeal because the appellant failed to pay the ordered security deposit for procedural costs within the thirty-day deadline following a prior federal court ruling on a related procedural issue. The court reasoned that since the security was not furnished as mandated by the relevant procedural law, the appeal must be rejected without entering into its substance, and the appellant was ordered to bear the resulting court fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: The court reasoned that since the security was not furnished as mandated by the relevant procedural law, the appeal must be rejected without entering into its substance, and the appellant was ordered to bear the resulting court fee.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court ordered the appellant to bear the costs based on this provision due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150161-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur.
F. Schorta, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli
Beschluss vom 25. September 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. 30 Richter und Behördenmitglieder,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2015, E-1/2015/10012843
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 8. April 2015 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl "30 Strafanzeigen gegen Beamten im Kanton Zürich" (Urk. 7/1). Am 3. Juli 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 2).
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2015 in Anwendung von Art. 383 StPO aufgefordert, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, unter der Androhung des Nichteintretens (Urk. 8; Prot. S. 2 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2015 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 15). Mit Urteil vom
1. September 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 14).
3. Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung vom 28. Juli 2015 am
3. August 2015 bei der Post in Empfang (Urk. 18). Die 30-tägige Frist zur Leistung der Kaution endete am Mittwoch, 2. September 2015. Die verlangte Kaution wurde innert Frist nicht geleistet (vgl. Prot. S. 4). Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift Strafanzeige gegen den fallführenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. In seiner Beschwerdeschrift ans Bundesgericht, welche er der hiesigen Kammer ebenfalls einreichte (Urk. 10), erstattete er zudem Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sowie der hiesigen Kammer. Auf diese Anzeigen ist nicht weiter einzugehen, nachdem dem Beschwerdeführer bereits bei verschiedenen Gelegenheiten mitgeteilt wurde, dass die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist (statt vieler: Schreiben vom 20. Februar 2015, Verfahren UZ150020-O).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)
− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 25. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. W. Meyer lic. iur. M. Wetli