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UE150114 • OG ZH UE150114 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Post Security for Costs

Geschäftsnummer UE150114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a prosecutor's decision to terminate an investigation into alleged document forgery because the appellant failed to comply with a court order to post security for procedural costs within the thirty-day deadline after being duly notified. The court reasoned that since the required security payment was not made, consistent with the prior warning, the appeal could not be heard, leading to the appellant being ordered to bear the administrative costs of the dismissed proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Failure to Post Security for Costs: The court reasoned that since the required security payment was not made, consistent with the prior warning, the appeal could not be heard, leading to the appellant being ordered to bear the administrative costs of the dismissed proceedings.

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren Verwaltungskosten Sicherheitsleistung gesetzliche Verfahrensfrist formelle Verfahrenseinstellung Leitverfahren Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The provision was applied to impose the court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

Art. 383 StPO

This article justified the procedural step requiring the appellant to provide security for costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE150114-O/U/BUT

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. F.

Schorta, Ersatzoberrichter Dr. T. Graf und Gerichtsschreiber lic. iur.

U. Gassmann

Beschluss vom 12. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. April 2015, B-3/2015/10005429

Erwägungen:

1. Am 27. April 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Nichtanhandnahme der wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung gegen B._____ und C._____ geführten Strafuntersuchung (Urk. 3; B-3/2015/10005429). Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 2).

2. In Anwendung von Art. 383 StPO wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juni 2015 aufgefordert, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5). Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2015 zugestellt werden (Urk. 7). Innert Frist ist indes weder eine Prozesskaution noch eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen (vgl. Urk. 8). Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (gegen Rückschein)

− die Beschwerdegegner 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-

den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident i.V.: Gerichtsschreiber:

lic. iur. W. Meyer lic. iur. U. Gassmann