Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE140348 • OG ZH UE140348 KI-generiert

Prosecutor's Decision Upheld Due to Failure to Post Security Deposit

Geschäftsnummer UE140348
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a prosecutor's decision to discontinue proceedings for bodily harm because the appellant failed to post the required security deposit for court costs after being duly notified. The court reasoned that the statutory seven-day period for picking up registered mail, which triggers the deemed notification date, is not extended by a mail retention order the appellant placed, especially since the appellant provided the address herself and should have anticipated official correspondence, leading to the deemed service date passing without the required payment or further submission.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 i.V.m, Art. 429 StPO, Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO; Prosecutor's Decision Upheld Due to Failure to Post Security Deposit: The court reasoned that the statutory seven-day period for picking up registered mail, which triggers the deemed notification date, is not extended by a mail retention order the appellant placed, especially since the appellant provided the address herself and should have anticipated official correspondence, leading to the deemed service date passing without the required payment or further submission.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Eröffnung des Entscheids Körperverletzung Sistierung des Verfahrens Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited as the basis for ordering the appellant to bear the procedural costs due to the outcome of the appeal.

Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO

This article governs the decision not to award compensation to the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140348-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

A. Meier, Ersatzoberrichter Dr. T. Graf und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 9. März 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- Einstellungsund Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Oktober 2014 (ND1), B-4/2014/4548

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Körperverletzung (ND 1) ein (Urk. 5). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 2).

In Anwendung von Art. 383 StPO wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2015 aufgefordert, innert 10 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 9; Prot. S. 2 f.). Diese Verfügung wurde an die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift angegebene Adresse "c/o … [Adresse]" versandt. Diese Sendung ging am 30. Januar 2015 bei der Poststelle in C._____ ein und wurde gleichentags an die hiesige Kammer retourniert mit dem Vermerk, dass ein Rückbehalteauftrag bis am 4. April 2015, d.h. länger als

60 Tage, bestehe (Urk. 10).

Eine Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Treu und Glauben gebieten es, dass Verfahrensbeteiligte dafür Sorge tragen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können (Arquint, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 85 N 9). Ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag zur Postlagerung verlängert die siebentägige Abholfrist nicht (Arquint, a.a.O., Art. 85 N 9; BGer., Urteil vom 12. September 2006, 1P.404/2006, E.3.2; BGer., Urteil vom 6. Dezember 2005, 1P.529/2005; BGer.,

Urteil vom 22. Mai 2014, 8C_861/2013 E.2.2; BGE 134 V 49 E.4). Die eingeschriebene Sendung ist spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten (BGE 134 V 49 E.4).

Da die Beschwerdeführerin die Adresse an der … [Adresse] in C._____ in ihrer Beschwerdeschrift selber angegeben hatte (Urk. 2), hätte sie mit einer Zustellung

an diese Adresse rechnen müssen. Nach dem Gesagten verlängert der Rückbehalteauftrag der Beschwerdeführerin die siebentägige Abholfrist nicht. Die Verfügung vom 28. Januar 2015 ging am 30. Januar 2015 bei der Poststelle in C._____ ein und gilt als am 6. Februar 2015 zugestellt. Innert Frist ist weder eine Prozesskaution noch eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 17 GebVO).

Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.– und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

− Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 sowie Urk. 3/1-2 in Kopie (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 2 sowie Urk. 3/1-2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung)

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 9. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. M. Wetli