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UE140344 • OG ZH UE140344 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Failure to Deposit Security

Geschäftsnummer UE140344
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings regarding defamation, but the court refused to consider the appeal because the appellant failed to deposit the required security payment of CHF 1,000 within the stipulated deadline following an order to do so. Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal, upholding the principle that failure to comply with procedural requirements, such as paying the required deposit, leads to the inadmissibility of the appeal, and thus imposed the court costs upon the appellant as the unsuccessful party.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Inadmissibility Due to Failure to Deposit Security: Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal, upholding the principle that failure to comply with procedural requirements, such as paying the required deposit, leads to the inadmissibility of the appeal, and thus imposed the court costs upon the appellant as the unsuccessful party.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Ehrverletzungsverfahren Verfahrenskosten Sicherheitsleistung nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 383 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for not entering into the appeal because the required security deposit was not paid.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the party whose appeal is not considered.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140344-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost

Beschluss vom 20. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2014, B-3/2014/10006525

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt betreffend Verleumdung etc. nicht an Hand (Urk. 5). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 2).

2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, innert Frist zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 6).

3. Die Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am

9. Januar 2015 zugestellt (Urk. 8). Die 10-tägige Frist zur Leistung der Prozesskaution endete somit am Montag, 19. Januar 2015. Innert Frist ging vom Beschwerdeführer keine Prozesskaution ein (vgl. Urk. 7), weshalb - wie angedroht - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO).

4. Gestützt auf § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Trost