Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE140139 • OG ZH UE140139 KI-generiert

Failure to Appear Voids Criminal Proceedings

Geschäftsnummer UE140139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings for property damage and assault because the complainant, who had initiated the proceedings, failed to appear at the scheduled conciliation hearing without providing a valid, timely excuse, which the law mandates is equivalent to withdrawing the criminal complaint, thereby eliminating the necessary procedural prerequisite for continuing the case, despite the complainant later claiming he was prevented by health reasons, as he never communicated or substantiated this impediment to the authorities beforehand.

Legislator-Regeste

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Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO; Failure to Appear Voids Criminal Proceedings: Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. Bleibt die antragstellende Person unentschuldigt aus, ist sie mithin säumig i.S.v. Art. 93 StPO, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

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Strafanzeige Strafverfahrenseinstellung Säumnis der Staatsanwaltschaft Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Schlichtungsverhandlung Vorführung vor der Behörde Einstellung einer Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome.

Art. 316 Abs. 1 StPO

This article provides the underlying legal framework for the initial decision to terminate proceedings based on the deemed withdrawal of the criminal complaint due to the appellant's absence from the conciliation hearing, which the appeal upheld.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140139-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.

A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 21. November 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. März 2014, E-2/2013/6120

Erwägungen:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten. Konkret soll sie A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Juni 2013, um ca. 20.30 Uhr, im Club … an der …-strasse … in Zürich an den Hals gegriffen und stark zugedrückt haben. Überdies soll sie den Beschwerdeführer an der linken Halsseite gekratzt und dessen Jacke der Marke Emiglio Zegna im Wert von rund Fr. 1'500.– beschädigt haben (vgl. Urk. 6, insbes. Urk. 6/1 und unakturiertes Protokoll der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2013 in Urk. 6).

Mit per Einschreiben und A-Post versandtem Schreiben vom 11. Dezember 2013 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 per 6. März 2014 zu einer Vergleichsverhandlung vor (Urk. 6/4+6), den Beschwerdeführer unter der Androhung, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, falls er nicht zur Verhandlung erscheine (Urk. 6/4). Die eingeschrieben versandte Vorladung wurde von der Post als "Nicht abgeholt" an die Absenderin retourniert (Urk. 6/5).

2. Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein, da der Beschwerdeführer zur angesetzten Vergleichsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei, womit der Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten als zurückgezogen gelte und es demzufolge an der Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrages fehle. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdegegnerin 1 wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 4 = Urk. 6/9).

3. Gegen die erwähnte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Datum des Poststempels: 22. Mai 2014) "Beschwerde/Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfü-

gung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 sei weiterzuführen (Urk. 2).

4. Am 26. Mai 2014 wurden die Untersuchungsakten (Urk. 6) beigezogen, welche am 2. Juni 2014 bei der hiesigen Strafkammer eingingen (Urk. 5). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO verzichtet.

II.

1. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2. Die Einstellungsverfügung vom 6. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2014 zugestellt (Urk. 2). Ein Empfangsschein, welcher die Zustellung der Einstellungsverfügung an den Beschwerdeführer dokumentiert, findet sich in den Untersuchungsakten nicht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Die durch die Zustellung der Verfügung ausgelöste (Art. 384 lit. b StPO) Beschwerdefrist begann demnach am Dienstag, 6. Mai 2014, zu laufen (Art. 90 Abs.

1 StPO) und endete am Donnerstag, 15. Mai 2014. Zur Einhaltung der Beschwerdefrist hätte der damals bereits inhaftierte Beschwerdeführer (vgl. Prot. S. 2; vgl. auch Urk. 3) die Sendung somit spätestens an diesem letzten Tag der Frist der Anstaltsleitung des Gefängnisses … übergeben müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO). Auf der auf den 8. Mai 2014 datierten, am 22. Mai 2014 der schweizerischen Post übergebenen (Urk. 3), Beschwerdeschrift (Urk. 2) findet sich ein Eingangsstempel vom 14. Mai 2014, der mutmasslich die Übergabe der Sendung an die Anstaltsleitung dokumentiert. Es ist damit vorliegend von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen.

III.

1. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Einstellung des Verfahrens in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 (recte: der Vergleichsverhandlung) teilnehmen können. Die ihm von der Beschwerdegegnerin 1 zugefügte Körperverletzung sei durch den Arzt protokolliert worden und es sei ihm ein Sachschaden von Fr. 2'000.– entstanden. Er erwarte, dass die Beschwerdegegnerin 1 für ihre vorsätzliche und böswillige Handlung bestraft werde.

2. Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. Bleibt die antragstellende Person unentschuldigt aus, ist sie mithin säumig i.S.v. Art. 93 StPO, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 StPO).

Für die Strafantrag stellende Person besteht damit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine formale, unbedingte, d.h. nicht ersetzbare persönliche Pflicht, der Vorladung zu einer Vergleichsverhandlung Folge zu leisten. Kommt die antragstellende Person in dem von ihr angestossenen Strafverfahren ihrer prozessualen Erscheinungspflicht nicht nach, drohen ihr somit im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 205 Abs. 4 StPO) weder eine Ordnungsbusse noch eine polizeiliche Vorführung. Sie hat vielmehr einen vollständigen Rechtsverlust zu gewärtigen, indem der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen gilt und das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung eingestellt wird. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge ermöglicht eine spürbare Entlastung der Justiz und dient der Förderung der Prozessökonomie (vgl. BGer vom 19. September 2013 [6B_374/2013], E. 2.4.2. m.w.H.). Der Antragsteller ist bereits in der Vorladung auf die entsprechende Säumnisfolge aufmerksam zu machen (vgl. Art.

201 Abs. 2 lit. f StPO).

Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen sowie die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Abs. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO). Als

wichtige Gründe kommen vor allem Krankheit und Militärdienst, aber auch bedeutsame berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Betracht. Ob die Gründe für ein Fernbleiben von bzw. eine Verschiebung der Einvernahme als genügend erscheinen, entscheidet die vorladende Strafbehörde innerhalb der Schranken ihres Ermessens (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], hrsg. von Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 205 N 9 f., N 12).

3. Nachdem der Beschwerdeführer vorliegend am 4. Juli 2013 mündlich Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gestellt (Urk. 6/1 S. 6; Urk. 6/unakturiertes Protokoll der polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2013) und am 22. Oktober 2013 auf Anfrage schriftlich erklärt hatte, am gestellten Strafantrag festhalten zu wollen (Urk. 6/3/3-4), lud die Staatsanwaltschaft ihn am 11. Dezember 2013 persönlich zur Vergleichsverhandlung vor, unter der Androhung, dass der Strafantrag als zurückgezogen gelte, falls er nicht zur Verhandlung erscheine (Urk. 6/4). Wie bereits erwähnt (vorstehend,

E. I.1.), holte der Beschwerdeführer die Vorladung zur Vergleichsverhandlung (Urk. 6/4) zwar nicht ab, weshalb diese an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde (Urk. 6/5). Die Staatsanwaltschaft hat ihm aber offenbar die Vorladung überdies per A-Post zukommen lassen (Urk. 6/4 Konvolut; vgl. Urk. 4 S. 1), was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäss bestreitet. Er behauptet nicht, die entsprechende Vorladung per A- Post nicht erhalten bzw. von den angedrohten Säumnisfolgen keine Kenntnis gehabt zu haben. Er macht vielmehr einzig geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht an der anberaumten Vergleichsverhandlung teilnehmen können (Urk. 2). Den Akten lässt sich indessen nicht entnehmen, dass er die Staatsanwaltschaft über seine Verhinderung informiert, geschweige denn diese begründet oder gar belegt hätte. Solches behauptet der Beschwerdeführer auch in vorliegendem Verfahren nicht. Er bringt im Übrigen nicht ansatzweise vor, dass er zu einer rechtzeitigen Entschuldigung nicht in der Lage gewesen wäre. Vielmehr legt er die entsprechenden Verhinderungsgründe auch in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht offen, geschweige denn belegt er sie.

Unter den gegebenen Umständen hat der Beschwerdeführer als an der ent-

sprechenden Vergleichsverhandlung säumig zu gelten und durfte die Vorinstanz die Säumnis des Beschwerdeführers einem Rückzug seines Strafantrags gleichsetzen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.

2. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Mangels erheblicher Umtriebe wird der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2013/6120 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2013/6120, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, Urk. 6 (gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Th. Meyer Dr. A. Scheidegger