Cantonal Office v. Respondent (Unemployment Benefit Overpayment)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Cantonal Court reviewed an appeal by the Cantonal Office for Economy and Labor against the prosecutor's decision to dismiss a criminal investigation concerning the improper receipt of unemployment benefits by the respondent. The prosecutor had dismissed the case based on the respondent having "remedied the damage" through the direct deduction of the overpaid amount from future benefits, suggesting this satisfied the requirement for discontinuing prosecution under Article 53 of the Penal Code. The appellate court overturned this decision, reasoning that Article 53 requires an *active, voluntary* recompense by the offender to acknowledge the wrongfulness of the act, which was absent here as the repayment was merely a passive deduction initiated by the authority, not an active effort by the respondent.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 53 StGB, Art. 53 mit, Art. 428 Abs. 4 StPO, Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes; Cantonal Office v. Respondent (Unemployment Benefit Overpayment): The prosecutor had dismissed the case based on the respondent having "remedied the damage" through the direct deduction of the overpaid amount from future benefits, suggesting this satisfied the requirement for discontinuing prosecution under Article 53 of the Penal Code. The appellate court overturned this decision, reasoning that Article 53 requires an *active, voluntary* recompense by the offender to acknowledge the wrongfulness of the act, which was absent here as the repayment was merely a passive deduction initiated by the authority, not an active effort by the respondent.
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KI-generiertThe appeal was granted and the case returned to the prosecutor because the preconditions for applying Art. 53 StGB (avoidance of prosecution due to restitution) were not met.
This provision was used to assign the costs of the appeal procedure to the treasury.
Cited in the notification of appeal rights regarding the conditions for filing a further appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130262-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 31. Oktober 2013
in Sachen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Beschwerdeführer
gegen
1. A._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. September 2013, B-4/2013/1270
Erwägungen:
I.
1. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, erstattete am 6. Februar 2013 Strafanzeige gegen A._____ wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Urk. 8/1).
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. September 2013 wurde das Strafverfahren eingestellt (Urk. 3).
3. Gegen diese Verfügung richtet sich die rechtzeitig (vgl. Urk. 8/8 bzw. Urk. 10) erhobene Beschwerde des Amts für Wirtschaft und Arbeit (fortan Beschwerdeführer) mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
"1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 03.09.2013 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafuntersuchung … wieder aufzunehmen und zur Anklage zu bringen, bzw. mit Strafbefehl abzuschliessen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
4. Auf Fristansetzung hin (Urk. 5) hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) auf Stellungnahme zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet (Urk. 7), während sich A._____ (fortan Beschwerdegegner 1) innert Frist (Urk. 9) nicht geäussert hat.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gestützt auf Art. 53 StGB ein, wobei sie im Wesentlichen erwog, der Beschwerdegegner 1 habe "den Schaden wiedergutgemacht", indem ihm die zu viel erhaltene Entschädigung von der Arbeitslosenentschädigung "direkt abgezogen wurde". Obwohl das Verschulden des Beschwerdegegners 1 "noch als schwer" zu würdigen sei, seien die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben und es sei anzunehmen, dass die Arbeitslosenversicherung nach der Rückzahlung des Schadens kein grosses Interesse an einer weiteren Strafverfolgung habe. Desgleichen sei ein öffentliches Interesse ebenfalls nicht ersichtlich (Urk. 2 S. 1/2).
2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, es fehle im vorliegenden Fall bereits an der "aktiven Wiedergutmachung gegenüber der Geschädigten", weshalb die Staatsanwaltschaft Art. 53 StGB zu Unrecht angewendet habe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4).
3. Die Strafbefreiung bzw. das Absehen von Strafverfolgung als Konsequenz einer Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB honoriert ein Verhalten des Täters nach seiner Tat. Wiedergutmachung ist der Ausgleich der Folgen der Straftat durch eine nachträgliche freiwillige Leistung des Täters. Die Bestimmung von Art. 53 StGB appelliert an das Verantwortungsbewusstsein des Täters; sie soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen führen und ihn zu einer aktiven sozialen Leistung motivieren (BSK StGB-Riklin, N. 5 zu Art. 53 mit div. Hinweisen auf die Materialien, Literatur und Rechtsprechung).
4. Nach der unwidersprochenen Darstellung des Beschwerdeführers wurde dem Beschwerdegegner 1 zunächst das rechtliche Gehör gewährt zum Vorwurf, er habe durch unvollständige Angaben über seine Einkünfte zu viel Arbeitslosenentschädigung erwirkt (Urk. 8/4/13). Der Beschwerdegegner 1 habe darauf nicht reagiert (Urk. 8/4/14 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 sei sodann vom
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Januar 2013 unter Fristansetzung zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung aufgefordert worden (Urk. 8/2). Auch darauf habe der Beschwerdegegner 1 nicht aktiv reagiert, vielmehr sei die Tilgung dieser Schuld nachträglich durch Verrechnung mit neuen Ansprüchen auf Arbeitslosentaggeld erfolgt (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdegegner 1 die Tatsache der Verrechnung durch den Beschwerdeführer bestätigt; eigene Anstrengungen im Hinblick auf eine Rückzahlung seiner Schuld hat der Beschwerdegegner 1 in dieser Einvernahme nicht erwähnt bzw. wurde er danach auch nicht gefragt (Urk. 8/3). Weil auch den übrigen Akten nichts entnommen werden kann, das eigene Anstrengungen bzw. ein aktives Tun des Beschwerdegegners 1 im Sinne einer irgendwie gearteten Eigenleistung belegen würde, fehlt es aus gegenwärtiger Sicht an einer Grundlage für eine Anwendung von Art. 53 StGB. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es wird Sache der Staatsanwaltschaft sein die Untersuchung weiterzuführen bzw. in geeigneter Weise abzuschliessen.
III.
1. In Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Die Anzeigeerstattung und nunmehr die Führung des Beschwerdeverfahrens fallen in den amtlichen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers. Dafür ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 3. September 2013 (B-
4/2013/1270) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- den Beschwerdeführer (gegen Empfangsbestätigung)
- den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
- die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten (Urk. 8; gegen Empfangsschein)
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 31. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Th. Meyer lic. iur. A. Gürber