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UE130238 • OG ZH UE130238 KI-generiert

Private Party Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer UE130238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal filed by the private party against the prosecutor's decision to discontinue a criminal investigation for negligent homicide because the appeal was filed outside the ten-day statutory deadline, as the appellant’s counsel received the decision on August 12, 2013, making the filing deadline August 22, but the submission was only posted on August 26, 2013; consequently, the court ordered the appellant's counsel, due to the elementary breach of professional diligence in missing the deadline, to personally bear the court fees and compensate the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 417 StPO, Art. 127 StPO; Private Party Appeal Dismissed for Untimely Filing: Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Erhalt der angefochtenen Verfügung (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm die angefochtene Verfügung am Montag, 12. August 2013, entgegen (Urk. 12/32). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel somit auf Donnerstag, den 22. August 2013 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschwerdeschrift auf den 23. August 2013 datiert ist (Urk. 2) und am 26. August 2013 der Post übergeben wurde (Urk. 4), erweist sie sich als verspätet (Art. 91 Abs. 2 StPO). Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht (Urk. 13), erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 Rückzug der Beschwerde (Urk. 17).

Schlagwörter

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verspätete Einreichung fahrlässige Tötung berufliche Sorgfaltspflichtverletzung Gegenanwalt Entschädigung des Rechtsanwalts Fristversäumnis Einstellung einer Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 417 StPO

Applied to hold the appellant's lawyer personally liable for costs due to the late filing of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the general rule that costs would normally be imposed on the appellant following non-admission of the appeal.

Art. 91 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to establish that the appeal was time-barred.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the 10-day appeal period.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130238-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic.

iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. U. Gassmann

Beschluss vom 13. Dezember 2013

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____, Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2, 3, 4 vertreten durch A._____ substituiert durch Substitut Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. E._____,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III vom 6. Juni 2013, B-6/2012/473

____________________________

Erwägungen:

1. Am 6. Juni 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Einstellung der Strafuntersuchung gegen E._____ wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung (B-6/2012/473; Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. August 2013 erhob der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft dagegen Beschwerde (Urk. 2). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 6) nahmen die Verteidigung von E._____ (Beschwerdegegner 1) und die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung; beide machten geltend, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden (Urk. 8 bzw. Urk. 11).

2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Erhalt der angefochtenen Verfügung (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm die angefochtene Verfügung am Montag, 12. August 2013, entgegen (Urk. 12/32). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel somit auf Donnerstag, den 22. August 2013 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschwerdeschrift auf den 23. August 2013 datiert ist (Urk. 2) und am 26. August 2013 der Post übergeben wurde (Urk. 4), erweist sie sich als verspätet (Art. 91 Abs. 2 StPO). Auf diesen Umstand aufmerksam gemacht (Urk. 13), erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 Rückzug der Beschwerde (Urk. 17).

3. Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung nicht einzutreten. Grundsätzlich würden die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen können die Verfahrenskosten jedoch ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person (gemäss Art. 127 StPO) kann auch ein Rechtsbeistand kostenpflichtig werden (Domeisen in BSK; N 13 zu Art. 417 StPO mit Verweisen). Das Versäumen der Beschwerdefrist stellt ohne Zweifel eine ele-

mentare Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht dar, welche es rechtfertigt, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Prozessentschädigung zu verpflichten.

4. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 ist in Anwendung von § 19 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- zuzüglich 8% MWST zu entrichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und Rechtsanwalt Dr.

X._____ persönlich auferlegt.

3. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 mit Fr. 324.– zu entschädigen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− Rechtsanwalt Dr. X._____, fünffach (per Gerichtsurkunde)

− Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung)

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 13. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. U. Gassmann