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UE130155 • OG ZH UE130155 KI-generiert

LLC Lacks Standing to Challenge Prosecutor's Refusal to Prosecute

Geschäftsnummer UE130155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A limited liability company filed a complaint against the prosecutor's refusal to prosecute a complaint lodged by its client, the property owner, for the violation of a judicial order prohibiting vehicle use on specific parking areas. The court dismissed the appeal because the company, acting in its own name, lacked the requisite legal standing to challenge the non-prosecution decision, as it was neither a party directly affected by the decision nor the actual aggrieved party (the property owner), despite being mistakenly identified as such in a portion of the initial order.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; LLC Lacks Standing to Challenge Prosecutor's Refusal to Prosecute: The court dismissed the appeal because the company, acting in its own name, lacked the requisite legal standing to challenge the non-prosecution decision, as it was neither a party directly affected by the decision nor the actual aggrieved party (the property owner), despite being mistakenly identified as such in a portion of the initial order.

Schlagwörter

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlende Legitimation sachliche Unzuständigkeit Säumnis der Staatsanwaltschaft Parkverstoss Entzug des Anwaltspatents Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court imposed the court fee for the appeal procedure on A._____ GmbH.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This provision was discussed in the reasoning regarding the right to appeal, although the appeal was dismissed on procedural grounds (non-admission).

Art. 105 Abs. 1 StPO

This provision was discussed in the reasoning regarding the procedural rights of participants, although the appeal was dismissed on procedural grounds (non-admission).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130155-O/U/BUT

Verfügung vom 6. August 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. Stadtrichteramt Dietikon,

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramtes Dietikon vom 11. Juni 2013, Nr. 129866

Erwägungen:

1. Am 6. Mai 2013 liess die C._____ AG durch die A._____ GmbH gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kontrollschild ZH ... schriftlich Strafantrag stellen wegen Missachtens eines gerichtlichen Verbotes betreffend Führen und Aufstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Parkflächen südlich der Liegenschaft Kat.- Nr. ... an der D._____-Strasse ... in E._____ (Urk. 7/1). In der Eingabe wurde die C._____ AG als Privatklägerschaft und die A._____ GmbH als deren Vertreterin bezeichnet (Urk. 7/1 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 nahm das Stadtrichteramt Dietikon das Verfahren nicht an Hand; die Gebühren von Fr. 80.-- wurden der C._____ AG als Anzeigeerstatterin, vertreten durch die A._____ GmbH, auferlegt (Urk. 3). Mit vom 12. Juni 2013 datierter Eingabe erhob die A._____ GmbH "Einsprache" bzw. Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 und Urk. 4).

2. Die A._____ GmbH wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2013 (Urk. 9) darauf hingewiesen, dass aus der Eingabe nicht klar hervorgehe, ob sie die Beschwerde in eigenem Namen oder im Namen der C._____ AG erhebe. Es wurde ihr daher eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um sich entsprechend zu erklären, unter dem Hinweis, dass bei Säumnis von der Beschwerdeerhebung in eigenem Namen ausgegangen werde. Für den Fall, dass die A._____ GmbH die Beschwerde im Namen der C._____ AG erhebe, wurde ihr die gleiche Frist angesetzt, um eine Vollmacht einzureichen, die sie zur Einleitung eines mit einem Kostenrisiko verbundenen gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen im Namen der C._____ AG ermächtige. Für den Fall, dass die A._____ GmbH die Beschwerde in eigenem Namen erhebe, wurde sie ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, sich innert der angesetzten Frist zu ihrer Beschwerdelegitimation, d.h. ihrer Berechtigung zur Beschwerdeerhebung, zu äussern. Diese Verfügung wurde der A._____ GmbH am 15. Juli 2013 zugestellt (Urk. 10).

Innert Frist ging von ihr keine Eingabe ein. Somit ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass die A._____ GmbH die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat.

3.1 Art. 382 Abs. 1 StPO statuiert, dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Zudem stehen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).

Ein Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein; dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der angefochtene Entscheid für ihn nachteilig ist und das Rechtsmittel auf eine für ihn günstigere Entscheidung gerichtet ist (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 382 N 2; derselbe, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1441 und 1458; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 233; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 382 N 7; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 96 Rz. 18; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 14. September 2005, BB.2005.81, Erw. 1.1; vgl. auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 395 N 22). Für andere Personen kann man in eigenem Namen kein Rechtsmittel erheben (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., § 395 N 22).

3.2 Den Akten - auch der Beschwerde und dem erwähnten Strafantrag - ist zu entnehmen, dass die C._____ AG Eigentümerin der vorgenannten Parkflächen ist. Im Dispositiv der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird denn auch zu Recht die C._____ AG als Anzeigeerstatterin bezeichnet. Auf der ersten Seite der Verfügung wird jedoch die A._____ GmbH als Privatklägerschaft bezeichnet; dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen.

Der in eigenem Namen Beschwerde führenden A._____ GmbH - die gemäss Schweizerischem Handelsblatt vom 23. November 2012 Dienstleistungen im Bereich Facility Management, insbesondere die Bewirtschaftung von Parkplätzen, bezweckt - kommt im Verfahren keine Parteistellung zu; sie ist auch nicht Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO. Abgesehen davon ist sie durch

die Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin nicht selbst unmittelbar in ihren Interessen betroffen. Sie ist damit nicht zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. auch die eine analoge Konstellation betreffende Verfügung vom 22. November 2012 im Verfahren UE120231).

3.3 Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens ist der A._____ GmbH aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass sie in der angefochtenen Verfügung (einmal) versehentlich als Privatklägerschaft bezeichnet wurde. Der Verfügung vom 22. November 2012 im Verfahren UE20231 konnte sie nämlich entnehmen, dass sie zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen bezüglich einer die C._____ AG als Partei betreffenden Verfügung nicht legitimiert ist.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der A._____ GmbH auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− die A._____ GmbH, per Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt Dietikon, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie, gegen Empfangsbestätigung sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - an:

− das Stadtrichteramt Dietikon, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und

die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. T. Graf