Dismissal of Appeal Over Withdrawn Battery Complaint Due to Unproven Coercion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the dismissal of criminal proceedings, which had been terminated because the injured party withdrew the criminal complaint concerning battery. The appellant argued that he was coerced into withdrawing the complaint during separation and divorce negotiations by the opposing party, who promised leniency and subsequently reneged on agreements regarding financial matters. The court reasoned that under applicable law, once a criminal complaint is withdrawn, it cannot be refiled, and while withdrawal due to a defect in will (such as duress or deception) might warrant consideration, the appellant failed to sufficiently establish the nature or extent of any coercion, as mere feelings of pressure or general allegations regarding future divorce proceedings did not meet the necessary threshold for proving that the withdrawal was contrary to his actual will due to unlawful influence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 126 Abs. 1 StGB, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 33 StGB, Art. 304 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 425 StPO; Dismissal of Appeal Over Withdrawn Battery Complaint Due to Unproven Coercion: The appellant argued that he was coerced into withdrawing the complaint during separation and divorce negotiations by the opposing party, who promised leniency and subsequently reneged on agreements regarding financial matters. The court reasoned that under applicable law, once a criminal complaint is withdrawn, it cannot be refiled, and while withdrawal due to a defect in will (such as duress or deception) might warrant consideration, the appellant failed to sufficiently establish the nature or extent of any coercion, as mere feelings of pressure or general allegations regarding future divorce proceedings did not meet the necessary threshold for proving that the withdrawal was contrary to his actual will due to unlawful influence.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this article to reduce the court fee based on the appellant's economic circumstances.
The court cited this article as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130019-O/U/PFE
Verfügung vom 28. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 16. Januar 2013, Nr. 2012-005-121
Erwägungen:
1. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB). A._____ zog den Strafantrag zurück. Am 16. Januar 2013 stellte das Stadtrichteramt das Strafverfahren gegen B._____ ein (Urk. 3).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung.
Das Obergericht auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), seine Frau B._____ sei am
24. Januar 2012 schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft worden. Seit Oktober 2011 lebten sie getrennt. Im Frühjahr 2012 hätten der Anwalt seiner Frau und diese selbst ihn unter Druck gesetzt. Sie hätten Einspruch erhoben und ihn mürbe gemacht und quasi genötigt, die Anzeige zurückzuziehen. B._____ habe ihm in Aussicht gestellt, sich bei den Trennungsund Scheidungsverhandlungen kulant zu zeigen und ihm zu helfen. Irgendwann habe er nicht mehr gekonnt, sei erschöpft gewesen und habe resigniert. Dummerweise habe er am 20. August 2012 den Strafantrag zurückgezogen. Eigentlich sei dies gegen seinen Willen geschehen unter dem Druck von B._____. Er habe nur noch seine Ruhe und eine neue Zukunft gewollt. Mittlerweile habe er feststellen müssen, dass sich B._____ an nichts gehalten habe und ihn über den Tisch ziehen wolle. Sie habe sich von ihm in C._____ [Staat] scheiden lassen. Sie wolle das Urteil aber in der Schweiz nicht anerkennen lassen, da sie keinen Unterhalt für ihn zahlen wolle. Er denke, dass er sich besser wehren müsse. Er könne es nicht durchgehen lassen, dass sie straffrei davonkomme. Er bitte um Gutheissung der Beschwerde, damit er den Strafantrag erneuern könne.
3.2 Gemäss Art. 33 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröff-
net ist (Abs. 1). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Abs. 2).
Beim Rückzug des Strafantrags handelt es sich um eine Willenserklärung. Der Wille, den Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE
89 IV 57 E. 3a). Der Rückzug des Strafantrags muss schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 304 Abs. 2 StPO). Ist der Rückzug des Strafantrags mit einem Willensmangel bzw. Irrtum behaftet, soll dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich unbeachtlich sein (vgl. BGE 79 IV 97 E. 4; Urteil 6P.88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.4). Nach der Lehre soll zumindest Drohung oder Täuschung zu berücksichtigen sein (vgl. Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007,
N. 18 ff. zu Art. 33 StGB mit Hinweisen).
3.3 Der Beschwerdeführer legt eine Drohung oder Täuschung nicht dar. Dass er sich unter Druck gesetzt fühlte, genügt nicht. Soweit er vorbringt, er sei "quasi genötigt" worden, legt er nicht weiter dar, worin die angebliche Nötigung bestanden, welches Ausmass sie gehabt und ob es sich dabei um eine Drohung oder Täuschung gehandelt haben soll. Die Ankündigung im Trennungsund Scheidungsverfahren kulant zu sein, ist weder eine Drohung noch eine Täuschung. Der Beschwerdeführer legt nicht weiter dar, inwiefern sich B._____ nicht an allfällige Versprechen gehalten und ihn getäuscht haben soll. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nur noch seine Ruhe und eine neue Zukunft gewollt, lässt nicht darauf schliessen, dass er beim Rückzug das Strafantrags gegen seinen eigenen Willen bzw. auf eine Drohung oder Täuschung hin gehandelt hat. Vielmehr ist seinen Ausführungen zu entnehmen, dass er das Strafverfahren will, um sich gegen B._____ zu wehren, nachdem sie sich offenbar weigert, ihn finanziell zu unterstützen. Der Strafantrag kann aber nicht ein zweites Mal gestellt werden. Der Geschädigte soll mit dem Beschuldigten nicht "Katz und Maus" spielen können (vgl. Riedo, a.a.O., N. 27 f. zu Art. 33 StGB).
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts
der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr an sich auf Fr. 300.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 100.-- herabzusetzen (Art. 425 StPO).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich, ad 2012-005-121, gegen Empfangsbestätigung
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 28. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen