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UE120299 • OG ZH UE120299 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Meet Procedural Requirements in Embezzlement Case

Geschäftsnummer UE120299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings for multiple instances of embezzlement concerning company shares and to refer related civil claims to civil court. The appellate court found that the appellant failed to meet the procedural requirements following an order to improve the submission and post a security deposit within the specified deadline, leading to the decision not to enter into the merits of the appeal based on applicable procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 383 Abs. 2 und 385 Abs. 2 StPO; Dismissal of Appeal for Failure to Meet Procedural Requirements in Embezzlement Case: The appellate court found that the appellant failed to meet the procedural requirements following an order to improve the submission and post a security deposit within the specified deadline, leading to the decision not to enter into the merits of the appeal based on applicable procedural law.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Veruntreuung konnexe Verfahren formelle Verfahrenseinstellung Klageänderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 383 Abs. 2 und 385 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning leading to the non-admission of the appeal due to failure to comply with procedural requirements (amendment and provision of security).

Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the deadline extension and the consequence of non-compliance with the supplementary submission requirement.

Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the deadline extension and the consequence of non-compliance with the supplementary submission requirement.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120299-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, präsidierendes Mitglied, Dr. iur. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 7. Februar 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (Nr. 3) der Staatsanwaltschaft III vom 6. November 2012, C-3/2005/7

_______________________

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein gegen B._____ und C._____ geführtes Verfahren wegen mehrfacher Veruntreuung (betreffend Aktien der D._____ AG) ein und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Urk. 3).

Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 bei der hiesigen Kammer Beschwerde (Urk. 2). Die Verfahrensleitung setzte dem Beschwerdeführer angesichts der nicht hinreichenden Begründung mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO und gab ihm gleichzeitig auf, innert der gleichen Frist eine Prozesskaution zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Urk. 5).

Der Beschwerdeführer nahm die genannte Verfügung am 28. Dezember 2012 entgegen (Urk. 9; vgl. auch Urk. 8). Innert der ihm angesetzten Frist von

20 Tagen ab Empfang der Verfügung reichte er weder eine verbesserte Beschwerdeschrift ein noch leistete er eine Kaution, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 und 385 Abs. 2 StPO; Urk. 5).

Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (gegen Rückschein)

− Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde)

− Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde)

− Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)

2. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

3. Zürich, 7. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsidierendes Mitglied: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz