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UE120235 • OG ZH UE120235 KI-generiert

Prosecutor v. Company (Untimely Appeal)

Geschäftsnummer UE120235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a company's complaint against the public prosecutor's decision to discontinue a criminal investigation for document forgery because the appeal was filed late. The court determined that the ten-day deadline for filing the appeal, which began upon the appellant receiving the decision on September 24th, expired on October 4th; however, the appeal was only handed to a foreign postal service on that date, meaning it only reached the Swiss postal system on October 5th, rendering it untimely, as submitting by a foreign postal service does not satisfy the deadline requirements, nor does filing by fax suffice for written submissions requiring formal filing.

Legislator-Regeste

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Art. 90 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Prosecutor v. Company (Untimely Appeal): The court determined that the ten-day deadline for filing the appeal, which began upon the appellant receiving the decision on September 24th, expired on October 4th; however, the appeal was only handed to a foreign postal service on that date, meaning it only reached the Swiss postal system on October 5th, rendering it untimely, as submitting by a foreign postal service does not satisfy the deadline requirements, nor does filing by fax suffice for written submissions requiring formal filing.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Einreichung einer Strafanzeige Urkundenfälschung Strafuntersuchung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Dauer der Zuwiderhandlung Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 StPO
Art. 91 Abs. 2 StPO
90 StPO; Art. 91 Abs. 2 StPO).
Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Cited in the notice of appeal rights regarding the required manner for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the notice of appeal rights regarding the required manner for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120235-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 28. November 2012

in Sachen

A._____ Kft. in Liquidation, Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. X._____

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. September 2012, A-2/2011/778

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 7. September 2012 (Unt. Nr. A-2/2011/778) stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Urkundenfälschung ein (Urk. 10). Gegen diese Verfügung erhob die A._____ Kft. in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2; Urk. 5). Diese Beschwerdeschrift übermittelte die Beschwerdeführerin vorab per Fax an die hiesige Kammer und sodann per Post sowohl an die hiesige Kammer als auch an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. 2; Urk. 5; Urk. 10).

2. Nach Eingang der Akten ergab sich, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung gemäss Empfangsschein und gemäss Rückschein am

24. September 2012 in Empfang genommen hatte (Urk. 8/16). Diese Zustellung löste die 10-tägige Frist zur Erhebung und Begründung einer Beschwerde aus. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin hätte somit spätestens am 4. Oktober 2012 bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (vgl. Art. 90 StPO; Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 91 N 21 m.w.H., BGer., Urteil vom 11. April 2008, 4A_83/2008 E.2). Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde zwar am 4. Oktober 2012 der ungarischen Post übergeben (Urk. 7; Urk. 12), erreichte die Grenzstelle der Schweiz jedoch erst am 5. Oktober 2012, d.h. sie wurde erst am 5. Oktober 2012 der schweizerischen Post übergeben (Urk. 2; Urk. 8; Urk. 14) und erfolgte somit nicht rechtzeitig.

Die Beschwerdeführerin sandte die Beschwerdeschrift am 4. Oktober 2012 vorab per Fax an die hiesige Kammer (Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (BGer, Urteil vom

16. November 2011, 1B_537/2011 E. 3; BGer, Urteil vom 11. Juni 2012, 1C_294/2012 E. 3; BGE 121 II 252). Die Faxeingabe der Beschwerdeführerin ändert daher nichts daran, dass ihre Beschwerde verspätet erfolgte.

3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− Dr. X._____ , zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 sowie Urk. 14 (mit Rückschein)

− den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsschein)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli