Appellant v. Public Prosecutor regarding Non-Initiation of Criminal Proceedings for Defamation Following Confinement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant complained against the public prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings regarding an incident at a residential facility where the appellant allegedly behaved aggressively towards staff, leading to a medically ordered confinement in a treatment center. The prosecutor declined to investigate the subsequent criminal complaint for defamation, asserting that the appellant's hospitalization for paranoid schizophrenia precluded proving the staff's alleged false accusations. The court upheld the non-commencement of proceedings, reasoning that the facts surrounding the initial incident could not be investigated under the circumstances, and since the confinement was based on the emergency physician's finding of paranoid schizophrenia and not solely on the staff's reports, a case for defamation could not be clearly established, thus justifying the decision not to proceed with a formal investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 309 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 174 Ziff. 1 StGB, Art. 66 al. 1 LTF; Appellant v. Public Prosecutor regarding Non-Initiation of Criminal Proceedings for Defamation Following Confinement: The prosecutor declined to investigate the subsequent criminal complaint for defamation, asserting that the appellant's hospitalization for paranoid schizophrenia precluded proving the staff's alleged false accusations. The court upheld the non-commencement of proceedings, reasoning that the facts surrounding the initial incident could not be investigated under the circumstances, and since the confinement was based on the emergency physician's finding of paranoid schizophrenia and not solely on the staff's reports, a case for defamation could not be clearly established, thus justifying the decision not to proceed with a formal investigation.
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KI-generiertThis article sets the general condition for opening an investigation, which serves as the procedural context for the decision to reject the appeal against non-commencement.
This article addresses the situation where the Public Prosecutor's Office issues a decision not to commence proceedings immediately, which is the decision being appealed.
This article governs the criteria for issuing a decision of non-commencement, which justifies the court's final dismissal of the appeal.
Although not explicitly cited in the dispositive orders, the reference to 'Beschwerde in Strafsachen' in Order 4 implies adherence to the procedural framework of the LTF regarding appeals, including costs provisions often cited in such cases, though only the explicit waiver of costs in Order 2 must be considered.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120210-O/U/mp
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder
Beschluss vom 21. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Vormund X._____
gegen
1. unbekannte Mitarbeiterin des B._____-Wohnheims,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. August 2012, A-1/2012/4849
Erwägungen:
I.
1. Am 18. Mai 2012 kam es im B._____-Wohnheim an der …strasse … in Zürich … zu einem Vorfall, bei welchem sich die dort wohnhafte A._____ gegenüber einer Mitarbeiterin des Wohnheims tätlich und verbal aggressiv verhalten haben solle. Die polizeilich aufgebotene Notfallärztin ordnete einen fürsorgerischen Freiheitsentzug an. A._____ wurde daraufhin in das … Zentrum C._____ überführt.
2. Am 16. Juli 2012 erstattete A._____ gegen eine Mitarbeiterin des B._____- Wohnheims mit Vornamen D._____ Strafanzeige wegen Verleumdung (Urk. 6/4) und machte geltend, sie sei infolge der Lügen dieser Mitarbeiterin zu Unrecht im … Zentrum C._____ "eingesperrt" worden.
3. Mit Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 3) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafuntersuchung gegen Unbekannt nicht anhand. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Anzeigeerstatterin aus medizinischen Gründen hospitalisiert worden sei, weshalb den Mitarbeitenden des B._____- Wohnheims der Vorwurf der Ehrverletzung nicht nachgewiesen werden könne.
4. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 5. September 2012 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 2) und stellte sinngemäss den Antrag, die Strafuntersuchung sei anhand zu nehmen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV
285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011
E. 2; 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Ein Straftatbestand gilt auch dann als nicht erfüllt, wenn sich der geäusserte Tatverdacht von vornherein nicht nachweisen lässt.
2. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
3. Die Beschwerdeführerin macht in der Strafanzeige (Urk. 6/4) geltend, es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie im B._____-Wohnheim eine Mitarbeiterin beschimpft und tätlich angegriffen habe. Aufgrund der Lüge einer Mitarbeiterin des Wohnheims sei sie zu Unrecht eingesperrt worden.
Laut Polizeirapport vom 19. Mai 2012 (Urk. 6/1) stellte die Notfallärztin, welche nach dem Vorfall im B._____-Wohnheim von der Polizei aufgeboten wurde, bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie fest. Einzig aus diesem Grund - und nicht aufgrund der Aussagen der Mitarbeitenden des B._____- Wohnheims - wurde die Beschwerdeführerin in der Folge im … Zentrum C._____ untergebracht.
Wie sich der Vorfall im B._____-Wohnheim im Detail abspielte, kann unter den gegebenen Umständen nicht ermittelt werden. Die Strafuntersuchung wurde deshalb zu Recht nicht anhand genommen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung offensichtlich unbegründet und ist deshalb ohne Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sofort abzuweisen. Umständehalber wird auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die Zusprechung einer Entschädigung im Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an:
− den Vormund der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde);
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Akten A-1/2012/4849 (gegen Empfangsschein).
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 21. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Balmer Dr. C. Schoder