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UE120185 • OG ZH UE120185 KI-generiert

Complaint Regarding Kitten Deposit and Procedural Delay Upheld

Geschäftsnummer UE120185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a criminal complaint alleging fraud after paying a deposit for kittens advertised online, only to have the seller refuse to return the deposit upon his withdrawal from the contract when the promised pedigree papers were not immediately provided. The lower prosecutor's office refused to initiate an investigation, finding no evidence of criminal conduct, which the appellant challenged. The court upheld the refusal to investigate because the seller was able to present pedigree papers for the parent animals, countering any claim that the appellant was intentionally misled about the offspring's purebred status, especially since the seller had informed the appellant at the time of selection that the specific papers were pending. Furthermore, the court dismissed the appellant's claim regarding a violation of the right to a speedy procedure, as the two-month delay between the complaint and the interrogation was deemed acceptable under established practice.

Legislator-Regeste

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Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 309 Abs. 4 StPO, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Complaint Regarding Kitten Deposit and Procedural Delay Upheld: The lower prosecutor's office refused to initiate an investigation, finding no evidence of criminal conduct, which the appellant challenged. The court upheld the refusal to investigate because the seller was able to present pedigree papers for the parent animals, countering any claim that the appellant was intentionally misled about the offspring's purebred status, especially since the seller had informed the appellant at the time of selection that the specific papers were pending. Furthermore, the court dismissed the appellant's claim regarding a violation of the right to a speedy procedure, as the two-month delay between the complaint and the interrogation was deemed acceptable under established practice.

Schlagwörter

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Hinterlegungsvertrag Strafanzeige Verfahrensverzögerungen Betrugsermittlung Verletzung von Verfahrensrechten Bekanntgabe des Auftrags Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120185-O/U/but

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. C. Schoder

Beschluss vom 22. November 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. August 2012, B-3/2012/5155

Erwägungen:

I.

1. A._____ erstattete gegen B._____ bei der Kantonspolizei Zürich am 4. Mai 2012 Strafanzeige wegen Betrug. Darin machte er geltend, er habe auf ein Internet-Inserat der Beschuldigten reagiert, mit welchem diese reinrassige … Katzen zum Verkauf angeboten habe. In der Folge habe er die Beschuldigte aufgesucht, zwei Katzen zum Preis von Fr. 1'200.-- ausgesucht und eine Anzahlung von Fr. 100.-- pro Katze geleistet. Als er drei Wochen später den vereinbarten Stammbaum der Katzen eingefordert habe, habe die Beschuldigte abweisend reagiert und versucht, sich aus der Affäre zu ziehen, weshalb er vom Vertrag zurückgetreten sei und die Anzahlung zurückgefordert habe. Die Beschuldigte habe sich jedoch geweigert, die Anzahlung zurückzuerstatten.

2. Mit Verfügung vom 6. August 2012 (Urk. 3) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafuntersuchung nicht anhand, da ein strafbares Verhalten seitens der Beschuldigten nicht ersichtlich sei. Dagegen erhob A._____ am 14. August 2012 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 2) und stellte sinngemäss den Antrag, es sei gegen B._____ die Strafuntersuchung anhand zu nehmen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ersteres ist der Fall, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat-

bestand fällt, es also klarerweise an einem strafbaren Verhalten fehlt (BGE 137 IV

285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_587/2011 vom 24. November 2011

E. 2; 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2).

2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach der Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, wenn die Überprüfung falscher Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 1B_105/2012 vom

5. Juli 2012 E. 2.3).

3. Laut angefochtener Verfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3) habe die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der polizeilichen Befragung Stammbäume der Elterntiere vorlegen können. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei den verkauften Jungtieren ebenfalls um reinrassige Tiere handle. Es gebe keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin

1. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern diese sich gegenüber dem Anzeigeerstatter täuschend verhalten hätte. Die Voraussetzungen der Anhandnahme einer Untersuchung seien daher nicht gegeben.

Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin 1 über Stammbäume der Elterntiere im heutigen Zeitpunkt tatsächlich verfügt und diese den Strafverfolgungsbehörden zum Beweis vorlegte, ist jeder Verdacht, dass sie den Beschwerdeführer über die Abstammung der an ihn verkauften Jungtiere habe täuschen wollen, ausgeräumt. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen einräumt, wies ihn die Beschwerdegegnerin 1 im Zeitpunkt, als er bei ihr zu Hause die Katzen auswählte, darauf hin, dass

sie die Stammbäume noch nicht besass, sondern sie beim Züchterverband bestellen musste (Urk. 8/3 S. 1).

4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO), da der zuständige Polizeibeamte die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 nicht sofort, sondern erst zwei Monate nach Anzeigeerstattung durchgeführt habe (Urk. 2 S. 2). Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus dem Beschleunigungsgebot kein Anspruch auf eine bestimmte Abfolge einzelner Verfahrensschritte abgeleitet werden und ist die Erledigung eines Strafverfahrens innert drei Monaten seit Anzeigeerstattung, wie es vorliegend zutrifft, mit dem Beschleunigungsgebot praxisgemäss ohne Weiteres vereinbar (zum Vergleich siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2012 vom 26. Juni 2012 E. 2.3, wonach selbst die Dauer eines Jahres bis zum Verfahrensabschluss unter den gegebenen Umständen als noch knapp tragbar erachtet wurde).

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ist deshalb ohne Einholung einer Vernehmlassung der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sofort abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Umtrieben kommt die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin

1 nicht in Betracht.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (gegen Gerichtsurkunde);

− die Beschwerdegegnerin 1 (gegen Gerichtsurkunde);

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der Akten B-3/2012/5155 (gegen Empfangsschein).

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 22. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer Dr. C. Schoder