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UE120179 • OG ZH UE120179 KI-generiert

Complainant v. Prosecutor

Geschäftsnummer UE120179
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint alleging assault, claiming to have suffered a facial injury resulting in a broken tooth on October 2, 2011. The prosecutor's office discontinued the investigation, citing the inability to determine the extent of the injury as the complainant had not released his dentist from professional secrecy. The complainant appealed, submitting evidence of the injury and releasing his dentist from secrecy. The appellate court found that the original reason for discontinuing the investigation no longer existed and, therefore, upheld the appeal, overturning the prosecutor's decision and remanding the case for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 320 StPO, Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 ff. StPO; Complainant v. Prosecutor: The prosecutor's office discontinued the investigation, citing the inability to determine the extent of the injury as the complainant had not released his dentist from professional secrecy. The complainant appealed, submitting evidence of the injury and releasing his dentist from secrecy. The appellate court found that the original reason for discontinuing the investigation no longer existed and, therefore, upheld the appeal, overturning the prosecutor's decision and remanding the case for further consideration.

Schlagwörter

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Strafanzeige Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Einstellung wegen Körperverletzung Ehrverletzungsverfahren Entzug des Anwaltspatents Belastungszeuge Einstellung der Untersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO

Used to impose costs on the appellant because he only created the conditions for success in the appeal proceedings.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as a basis for entering the appeal proceedings.

Art. 393 ff. StPO

Cited as a basis for entering the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120179-O/U/PRI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 19. März 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung der Untersuchung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2012, B-2/2012/181

Erwägungen:

1. Am 11. November 2011 erstattete A._____ Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft. Er wirft ihr vor, ihn am 2. Oktober 2011 im … in D._____ mit einem Schlag im Mundbereich verletzt zu haben.

Nach den polizeilichen Ermittlungen kamen B._____ und C._____ als Täter in Frage, welche von der Polizei befragt wurden.

2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Strafverfahren gegen die beiden Verdächtigen am 18. Juli 2012 ein. Den Akten könne nicht entnommen werden, welche Verletzungen A._____ erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft habe ihn aufgefordert, den zuständigen Zahnarzt vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Darauf habe A._____ nicht geantwortet. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob eine Körperverletzung vorliege. Gestützt auf Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 StPO sei das Strafverfahren einzustellen (Urk. 3).

3. Mit Eingabe vom 9. August 2012 erhebt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Durch ein Missverständnis zwischen ihm und seinem Zahnarzt seien die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht worden. Mit Eingabe vom 14. August 2012 reichte er einen Kostenvoranschlag für den Ersatz eines gebrochenen Zahns ein (Urk. 5 und Urk. 6). Am 22. Dezember 2012 entband A._____ den Zahnarzt vom Berufsgeheimnis (Urk. 12).

Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 17). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben sich nicht vernehmen lassen.

4. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO).

5. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass er einen Zahn verlor, der durch ein Implantat ersetzt werden musste (vgl. Urk. 6). Damit kann die Staatsanwaltschaft beurteilen, ob eine Körperverletzung vorliegt.

Der von ihr genannte Einstellungsgrund besteht nicht mehr. Einen anderen Einstellungsgrund nennt die Staatsanwaltschaft nicht.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt. Da er die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen hat, sind ihm gleichwohl die Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands auf Fr. 300.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Den Beschwerdegegnern wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-2/2012/181, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes

(1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 19. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer Dr. iur. S. Christen