Breach of Correspondence Secrecy vs. Established Mail Protocol
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a criminal complaint alleging a breach of the secrecy of correspondence after municipal social welfare officials opened a letter addressed to the party at the municipal office, despite the party not granting permission and not marking the mail as "Personal." The lower authority dismissed the case, reasoning that the complainant was aware of the internal mail sorting procedure where general mail sent to the municipal address would be opened unless specifically marked, suggesting the complainant implicitly consented or accepted the risk by using that address for correspondence from a high court without the required "Personal" designation, thus negating the subjective element required for the offense. The appellate court upheld the dismissal, finding the complainant failed to adequately counter the reasoning that the subjective element of the offense was not met because the officials acted according to established protocol without the intent to improperly access the content.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 179 StGB, Art. 310 StPO, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 357 in Verbindung mit Art. 310 StPO; Breach of Correspondence Secrecy vs. Established Mail Protocol: The appellate court upheld the dismissal, finding the complainant failed to adequately counter the reasoning that the subjective element of the offense was not met because the officials acted according to established protocol without the intent to improperly access the content.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the appellate court to issue a non-entry decision when it is evident from the criminal complaint that no crime was committed.
Cited to justify referring fully to the reasoning of the lower authority to avoid unnecessary repetition.
Cited as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120172-O/U/br
Verfügung vom 16. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. Unbekannte Angestellte der Stadt B._____,
2. Statthalteramt Bezirk Uster, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 25. Juli 2012, ST.2012.898
Erwägungen:
I.
1. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen "unbekannte Funktionäre der Stadt B._____, der Sozialhilfebehörde", wegen Verletzung des "Briefgeheimnisses" ein (Urk. 8/1/1). Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Akten sodann der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Urk. 8/3), welche sie zuständigkeitshalber dem Statthalteramt des Bezirkes Uster (nachfolgend: Statthalteramt) zur weiteren Veranlassung überwies (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 verfügte das Statthalteramt, es werde gegen "unbekannte Angestellte der Stadtverwaltung B._____" kein Strafverfahren betreffend Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB eröffnet (Urk. 5).
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2 S. 2).
3. Mit Verfügung vom 13. August 2012 wurde dem Statthalteramt Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Das Statthalteramt verzichtete am 20. August 2012 ausdrücklich auf Vernehmlassung (Urk. 7).
II.
1. Der Beschwerdeführer schildert den relevanten Sachverhalt in der Strafanzeige zusammengefasst wie folgt: Er habe beim Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Eingabe gemacht. Die Eingangsbestätigung sei leider an die Amtsadresse, …strasse … in C._____, gegangen. Obwohl er die Öffnung nicht erlaubt habe, habe die Sozialhilfebehörde das Schreiben geöffnet an ihn weitergeleitet und sogar noch bestätigt, dass Etiketten drin gewesen seien (Urk. 8/1/1).
2. Das Statthalteramt begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, dass es in einer am 23. August 2011 ergangenen - den Beschwerdeführer betreffenden - Einstellungsverfügung erläutert habe, wie die Posttriage bei der Stadtverwaltung B._____ erfolge. Danach würde eine zentrale Poststelle für Klienten der Sozialhilfebehörde bestimmte Briefe, welche an die Amtsadresse geschickt würden, im Rahmen der persönlichen Hilfe öffnen, es sei denn, die Postsendung sei mit dem Vermerk "Persönlich" versehen. Darauf würden die Briefe zur weiteren Veranlassung an den zuständigen Sozialarbeiter weitergeleitet. Der Beschwerdeführer habe demnach gewusst, dass Postsendungen, welche er sich an die Amtsadresse bei der Stadtverwaltung B._____ schicken lasse, mit dem Zusatz "Persönlich" versehen sein müssten, wenn er nicht wolle, dass sie gemäss der internen Postorganisation von einer zentralen Poststelle geöffnet würden. Trotzdem habe er auf dem Beschwerdeformular an den EGMR als Anschrift nicht seine effektive Aufenthaltsadresse, sondern die Amtsadresse angegeben. Aus der Adressierung der Eingangsbestätigung des EGMR sei zu schliessen, dass er nicht darauf hingewiesen habe, dass diese Adresse mit dem Zusatz "Persönlich" zu versehen sei. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Wahl dieser Anschrift trotz Wissen um die Postorganisation die Stadtverwaltung B._____ nicht stillschweigend zum Öffnen der Briefsendung ermächtigt habe, womit die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung des unberechtigten Öffnens einer Schrift zum Vornherein entfalle. Jedenfalls habe er bewusst in Kauf genommen, dass eine zentrale Poststelle der Stadtverwaltung B._____ die Korrespondenz des EGMR vor der Weiterleitung an ihn öffnen werde. Wenn er in der Folge Strafantrag wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses stelle, verhalte er sich querulantisch, wenn nicht gar rechtsmissbräuchlich (Urk. 5
S. 2). Ferner entfalle bei Angestellten oder deren anordnenden Vorgesetzten, welche eine Schrift oder Sendung gemäss der internen Postorganisation im Hinblick auf eine effiziente Arbeitsteilung entgegennähmen und öffneten bzw. öffnen liessen, um sie der zuständigen Person zur weiteren Veranlassung zustellen zu können, die Absicht, vom Inhalt der verschlossenen Sendung Kenntnis zu nehmen. Die für die Übertretung in Frage kommenden Täter bei der Stadtverwaltung
B._____ erfüllten demnach den Straftatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Sinne von Art. 179 StGB in subjektiver Hinsicht nicht (Urk. 5 S. 3).
3. Der Beschwerdeführer führt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Er habe auf dem Beschwerdeformular des EGMR unter Punkt 6 die Amtsadresse vermerkt, da er dort gemeldet gewesen sei. Unter Punkt 8 habe er die Adresse der Haftanstalt, also seines Aufenthaltsortes, vermerkt. Er habe das Formular also korrekt ausgefüllt. Im Weiteren sei er niemals auf die Idee gekommen, alle seine Briefsendungen mit dem Vermerk "Persönlich" versehen zu lassen, erst recht nicht, da er Briefe an diese Amtsadresse erhalten habe, von denen er zuvor keine Ahnung gehabt habe. Die Behauptung des Statthalteramtes sei eine reine Schutzbehauptung. Wenn eine Person nicht im Strafvollzug oder "in gewissen Fällen der verdeckten Ermittlung ermittelt" werde, dürfe man nicht einfach Briefpost willkürlich öffnen (Urk. 2 S. 1). Es sei in der Gesellschaft unüblich, Briefe, mit dem Vermerk "Persönlich" zu versehen. Denn es sei klar, dass ein adressiertes Schreiben persönlich sei. Es sei denn, der Empfänger erlasse zuvor eine Vollmacht zur Öffnung. Eine solche habe es nicht gegeben. Das Sozialamt habe gewusst, dass er seine Briefpost bearbeite und dass diese in der Haft vom Sozialdienst kontrolliert werde. Es habe also aus diversen Gründen keinen Bedarf für eine Brieföffnung gegeben. Er sei davon ausgegangen, dass seine Briefpost, welche an die Amtsadresse versandt werde, über die Einwohnerkontrolle an ihn weitergeleitet werde (Urk. 5 S. 2).
4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung des Statthalteramtes und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
III.
1. Ergibt sich bereits aufgrund einer eingegangenen Strafanzeige, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt die Übertretungsstrafbehörde eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 357 in Verbindung mit Art. 310 StPO).
2. In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann vorliegend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Statthalteramtes verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern, zumal er im Wesentlichen lediglich beanstandet, er habe nicht dafür besorgt sein müssen, dass seine Post mit dem Vermerk "Persönlich" versehen werde, und es habe keine Vollmacht für eine Brieföffnung bestanden (Urk. 2 S. 1 f.). Mit dem tatsächlichen Grund für die Nichtanhandnahme der Strafanzeige - der Straftatbestand der Verletzung des Schriftgeheimnisses sei aus subjektiven Gründen nicht erfüllt - setzt er sich nicht auseinander.
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
IV.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.-- festzusetzen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
− die Stadt B._____, Sozialbehörde (gegen Empfangsbestätigung)
− das Statthalteramt des Bezirkes Uster (gegen Empfangsbestätigung)
sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8, gegen Empfangsbestätigung)
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 16. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Balmer lic. iur. Ch. Negri