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UE120160 • OG ZH UE120160 KI-generiert

Prosecutor's Decision Upheld on Procedural Grounds

Geschäftsnummer UE120160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a prosecutor's decision not to initiate proceedings regarding an accusation of threat because the appellant failed to adhere to procedural requirements. The appellate court had previously granted the appellant an extension to sufficiently justify the appeal, but the appellant did not collect the notification of this requirement, which was deemed served seven days after the failed delivery attempt under relevant procedural law, thus the subsequent deadline passed unused, leading to the non-admission of the appeal without cost imposition.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Prosecutor's Decision Upheld on Procedural Grounds: The appellate court had previously granted the appellant an extension to sufficiently justify the appeal, but the appellant did not collect the notification of this requirement, which was deemed served seven days after the failed delivery attempt under relevant procedural law, thus the subsequent deadline passed unused, leading to the non-admission of the appeal without cost imposition.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Eröffnung des Entscheids Leitverfahren Verfahrensrügen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 2 StPO

Basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal due to the appellant failing to meet the deadline after a request for correction.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish when the procedural notification was considered served, leading to the non-admittance decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120160-O/U/pri

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 21. August 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Juli 2012, B-1/2012/3490

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Untersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Drohung nicht anhand (Urk. 3).

Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juli 2012 (Urk. 2) bei der hiesigen Kammer Beschwerde. Die Verfahrensleitung setzte dem Beschwerdeführer angesichts der nicht genügenden Begründung mit Verfügung vom 25. Juli 2012 Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO, mit dem Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, sofern die Beschwerdeeingabe auch nach Ablauf dieser Nachfrist den Anforderungen nicht genüge.

Der Beschwerdeführer holte die genannte Verfügung nicht ab (Urk. 6; Urk. 7). Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer musste mit einer Zustellung der hiesigen Kammer rechnen, da er selber mit Eingabe vom 18. Juli 2012 Beschwerde erhoben hatte. Die Verfügung wurde am 30. Juli 2012 ins Postfach avisiert (Urk. 7). Die Verfügung gilt daher als am 6. August 2012 zugestellt.

Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Nachfrist von 5 Tagen ab Empfang der Verfügung unbenutzt verstreichen, weshalb androhunsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; Urk. 5).

Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli