Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a public prosecutor's decision not to indict because the appellant failed to pay a court-ordered security deposit of CHF 4,800 after his counsel withdrew, despite an extension being granted. Consequently, the court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant and ordered him to pay reasonable compensation to two of the opposing parties for their documented legal expenses, while awarding no compensation to the third opposing party as no claim was submitted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO, Art. 432 Abs. 1 i.V.m, Art. 436 Abs. 1 StPO, Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit: Consequently, the court imposed the costs of the appeal proceedings on the appellant and ordered him to pay reasonable compensation to two of the opposing parties for their documented legal expenses, while awarding no compensation to the third opposing party as no claim was submitted.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the outcome.
Cited as the legal basis for ordering the appellant to pay procedural compensation to the co-litigants.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120114-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic.
iur. U. Gassmann
Beschluss vom 13. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. Mai 2012, DAST3/2012/2259
Erwägungen:
1. Am 21. Mai 2012 liess A._____ (Beschwerdeführer) durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Z._____, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2012 einreichen (Urk. 2; Urk. 5). Am 30. Mai 2012 erging der erste Schriftenwechselentscheid der erkennenden Kammer (Urk. 6); in der Folge wurde der Schriftenwechsel bis und mit Duplik der Beschwerdegegner 1 und 2 (B._____ bzw. C._____) durchgeführt (Urk. 37, Urk. 40). Mit Verfügung vom 3. September 2012 verpflichtete die erkennende Kammer - Anträgen der beiden genannten Beschwerdegegner folgend (vgl. Urk. 21, Urk. 26) - den Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 4'800.– innert 20 Tagen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 45). Auf Ersuchen von Rechtsanwalt Dr. Z._____ wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kaution mit Verfügung vom 14. September 2012 letztmals bis 16. Oktober 2012 erstreckt (Urk. 47; Urk. 50). Am 11. Oktober 2012 teilte Rechtsanwalt Dr. Z._____ dem Gericht mit, er lege sein Mandat zur Vertretung des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung nieder (Urk. 52). Der Beschwerdeführer hat die Prozesskaution innert erstreckter Frist nicht geleistet (vgl. Urk. 54). Androhungsgemäss ist somit auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG).
3. Der Beschwerdeführer ist ferner zu verpflichten, die Beschwerdegegner 1-
3 für ausgewiesene Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 432 Abs. 1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Verteidiger der Beschwerdegegner 1 und 2 haben Honorarnoten zu den Akten gereicht; diese erweisen sich sowohl hinsichtlich des verwendeten Stundenansatzes (Fr. 320.– in beiden Fällen) wie auch bezüglich des verrechneten Zeitaufwands (Beschwerdegegner 1: 16.68 Std., Urk. 56; Beschwerdegegner 2: 14.8 Std., Urk. 59) als angemessen. Der Beschwerdeführer ist demnach zu verpflichten, B._____ mit Fr. 5'937.55 (inkl. 8%
MwSt) sowie C._____ mit Fr. 5'114.90 (inkl. 8% MwSt) zu entschädigen. Von D._____ liegt kein Antrag auf Prozessentschädigung vor (vgl. Urk. 24); mangels ausgewiesener erheblicher Aufwendungen ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 (B._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'937.55 sowie dem Beschwerdegegner 2 (C._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 5'114.90 zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer (gegen Rückschein)
− Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde)
− Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde)
− D._____ (gegen Rückschein)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)
sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12)
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise
schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 13. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Balmer lic. iur. U. Gassmann