Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UE120091 • OG ZH UE120091 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Remedy Deficiencies in German Proceedings

Geschäftsnummer UE120091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant filed a complaint against a prosecutor's decision not to pursue an investigation into alleged battery and trespassing, but the initial submission, written in English, failed to adequately address the grounds of the contested decision or clearly state the intent to appeal. After being formally notified in German that the proceedings' language was German and given a deadline to remedy the deficiencies, the appellant responded again in English, primarily requesting future correspondence in English and stating translation delays would prevent a timely substantive response. The court determined that since the appellant failed to provide a proper justification for the complaint within the set deadline, as per the prior warning, the appeal could not be entertained, and therefore declined to rule on the substance of the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissal for Failure to Remedy Deficiencies in German Proceedings: After being formally notified in German that the proceedings' language was German and given a deadline to remedy the deficiencies, the appellant responded again in English, primarily requesting future correspondence in English and stating translation delays would prevent a timely substantive response. The court determined that since the appellant failed to provide a proper justification for the complaint within the set deadline, as per the prior warning, the appeal could not be entertained, and therefore declined to rule on the substance of the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenssprache materielle Begründetheit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit Untätigkeitsklage Voruntersuchung Nichtandhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 385 Abs. 2 StPO

Used to rule that the appeal shall not be adjudicated because the substantive grounds for appeal were not provided by the deadline.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the operative part, the decision abstains from imposing costs (Art. 66 LTF concerns court costs, which are effectively waived in order 2).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE120091-O/U/but

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 27. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. April 2012, A-3/2011/6924

Erwägungen:

Am 28. August 2011 bzw. 3. September 2011 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch bzw. wegen Sachentziehung. Mit Verfügung vom 2. April 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat die Untersuchung nicht anhand (Urk. 5).

Daraufhin wandte sich A._____ mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 14. April 2012 (Eingangsstempel: 23. April 2012; Urk. 2) an die hiesige Kammer (vgl. Umschlag dazu; Urk. 6), wobei sie in der Anrede die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aufführte (Urk. 2).

In der genannten Eingabe vom 14. April 2012 machte A._____ im Wesentlichen zusammengefasst geltend, sie werde sich, wenn sie den Inhalt des Briefes ("content of the letter", gemeint wohl: Nichtanhandnahmeverfügung) verstanden habe, im Laufe der Woche nochmals melden. Sie habe ihrem Schreiben eine Abschrift eines E-Mails beigelegt, das ihre Sichtweise darlege und aufzeige, dass B._____ mit ihr Kontakt aufgenommen habe, damit sie den Fall fallen lasse (vgl. Urk. 2). Die beigelegten E-Mails bzw. die Kopien davon sind ebenfalls in englischer Sprache verfasst (vgl. Urk. 3 und 4). Da die Eingabe vom 14. April 2012 den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügte - A._____ setzte sich weder mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, noch wurde hinreichend klar, ob sie überhaupt Beschwerde erheben wollte - und da entgegen der Ankündigung von A._____ keine weitere Korrespondenz von ihr einging, hat ihr die hiesige Kammer mit Verfügung vom 9. Mai 2012 Frist angesetzt, ihre Beschwerde entsprechend zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache im Kanton Zürich Deutsch sei (Urk. 7).

Diese Verfügung wurde A._____ per Gerichtsurkunde zugestellt und deren Empfang am 12. Mai 2012 von ihr unterschriftlich bestätigt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (Eingangsstempel: 16. Mai 2012) wandte sich A._____ fristgerecht mit folgender Eingabe an die hiesige Kammer (Urk. 9):

"(…)

Dear Mr K Balmer,

RE : Nichtanhandnahmeverfugung - B._____ : Wohnhaft … [Adresse]

I received your letter dated 09.05.12 on 12.05.12 from the Post in … . This is in German an I am an English speaker and I am having this translated. Could you spend any further legal letters in English at least please.

I will be in contact before the end of the week once this is translated.

Kind regards

Ms A._____

(…)"

Weder genügt diese Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung - A._____ befasst sich im Wesentlichen nur mit der Zustellung der Verfügung und damit, dass sie diese übersetzen lasse - noch hat A._____ vor Ende der Woche ("I will be in contact before the end of the week") Kontakt mit der hiesigen Kammer aufgenommen. Innert Frist (vgl. Urk. 8) ist daher keine hinreichende Beschwerdebegründung eingegangen, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; Urk. 7).

Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

− den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und 9 (gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz