Late Fax Appeal Dismissed for Missing Original Signature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal because it was filed late. The appellant's attorney, licensed in Germany, initially filed the appeal by fax on the last day of the ten-day appeal period, which was received by the court on that day. However, the written appeal with an original signature was not received by the court until four days after the deadline. The court reasoned that faxed submissions are not considered timely, and the attorney, by participating in Swiss legal proceedings, is bound by Swiss procedural rules, which require an original signature for written submissions to be timely.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 428 abs. 1 StPO; Late Fax Appeal Dismissed for Missing Original Signature: The appellant's attorney, licensed in Germany, initially filed the appeal by fax on the last day of the ten-day appeal period, which was received by the court on that day. However, the written appeal with an original signature was not received by the court until four days after the deadline. The court reasoned that faxed submissions are not considered timely, and the attorney, by participating in Swiss legal proceedings, is bound by Swiss procedural rules, which require an original signature for written submissions to be timely.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision dictates that the appellant bears the costs in this procedural outcome.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120011-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 14. März 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 20. Dezember 2011, F-4/2011/337
Erwägungen:
1. Am 30. Dezember 2010 liess A._____ (Beschwerdeführer) gegen zwei Vertreter der B._____ AG, Legal Departement, bei der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl Strafanzeige erstatten. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete in der Folge gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Diebstahl etc. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl diese Strafuntersuchung ein (Urk. 3). Gegen die Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Beschwerde erheben (Urk. 2). Die Beschwerde wurde dem Obergericht am 12. Januar 2012 vorab per Telefax zugestellt. Die schriftliche Eingabe ging am 16. Januar 2012 beim Obergericht ein (Urk. 4). Der Briefumschlag trägt einen Poststempel der Deutschen Post vom
13. Januar 2012 (Urk. 6).
2. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist deshalb von Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 68 zu Art. 91). Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beginnt mit Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Eingabefrist wird gewahrt, wenn spätestens am letzten Tag der Frist die Abgabe bei der Strafbehörde, die Übergabe an die Schweizerische Post oder die Übergabe an eine Schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erfolgt (Art. 91 Abs. 2 StPO). Nicht fristwahrend sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Eingaben per Telefax, denn Rechtsschriften müssen mit einer Originalunterschrift versehen sein (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2011 vom
16. November 2011 E. 3; BGE 121 II 252 E. 2; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 91).
3. In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 3
S. 8 Ziff. 5) wird festgehalten, dass gegen die Verfügung innert zehn Tagen von der Mitteilung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden kann. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde die Einstellungsverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Januar 2012
zugestellt (Urk. 7/7 und Urk. 8). Der letzte Tag der Frist war somit der Donnerstag,
12. Januar 2012. Die per Fax erfolgte Eingabe ging zwar am 12. Januar 2012 beim Obergericht ein. Die schriftliche Eingabe mit Originalunterschrift erfolgte allerdings erst am 16. Januar 2012 und somit verspätet.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt (vgl. Urk. 2). In Deutschland ist die Rechtslage anders. Wirksam ist der Schriftsatz, sobald er dem Gericht zugegangen ist. Dazu genügt, dass der Gewahrsam des Gerichts in einer für die Entgegennahme von Schriftsätzen üblichen Weise begründet wird. Bei Übermittlung durch Telekommunikation genügt die Aufzeichnung in der Empfangseinrichtung des Gerichts (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., München 2004, N 6 zu § 65). Darauf kann sich der Rechtsvertreter vorliegend allerdings nicht berufen, denn wer in der Schweiz prozessiert, muss die hier geltenden Rechtsbestimmungen und ihre Auslegung kennen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als verspätet erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 428 abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (gegen Rückschein)
- die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein).
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 14. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Balmer lic. iur. K. Schlegel