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UE110228 • OG ZH UE110228 KI-generiert

Prosecutor Discontinuation Appeal Time-Barred

Geschäftsnummer UE110228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought review of a prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against another party following a traffic collision that resulted in the appellant's injury. The court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day statutory deadline; service of the discontinuation notice on the appellant's counsel started the clock, expiring before the appellant filed. The request to reinstate the deadline was also denied because the delay was attributable to the appellant's failure to ensure timely action despite their understanding of the need to appeal and their capacity to act without counsel, rendering the omission culpable rather than an excusable impediment.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 91 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO; Prosecutor Discontinuation Appeal Time-Barred: The court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day statutory deadline; service of the discontinuation notice on the appellant's counsel started the clock, expiring before the appellant filed. The request to reinstate the deadline was also denied because the delay was attributable to the appellant's failure to ensure timely action despite their understanding of the need to appeal and their capacity to act without counsel, rendering the omission culpable rather than an excusable impediment.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Ausstand von Staatsanwälten Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Entzug des Anwaltspatents Untätigkeitsklage Einstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 94 Abs. 1 StPO

The request for reinstatement of the appeal deadline was rejected based on this article, as the delay was deemed culpable.

Art. 425 StPO

The court decided to waive the collection of costs due to the defendant's financial situation.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Although cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, it was not explicitly cited in the final orders (dispositive) beyond the context of the rejected appeal itself.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Mentioned in the reasoning as the basis for imposing costs, but the final order (No. 3) waived them under Art. 425 StPO.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110228-O/U/gk

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 3. April 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2011, G-6/2010/4442

Erwägungen:

I.

1. Am 16. Juli 2009 kam es auf der Kreuzung der …strasse mit dem ..ring / ..strasse in C._____ zu einer Kollision zwischen dem von B._____ und demjenigen von A._____ gelenkten Personenwagen. Dabei wurde A._____ verletzt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führte in der Folge eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Unt.-Nr. G-6/2010/4442).

Mit Verfügung vom 30. September 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B._____ ein (Urk. 3).

2. Mit Schreiben vom 2. November 2011 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhob A._____ sinngemäss Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben von A._____ dem Obergericht des Kantons Zürich als zuständige Behörde (Urk. 6).

Das Obergericht forderte A._____ zur Verbesserung seiner Beschwerde auf (Urk. 7 und Urk. 8). Dieser Aufforderung kam A._____ mit Eingabe vom

29. November 2011 nach (Urk. 9). Am 19. Januar 2012 stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 11).

Das Obergericht hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet.

II.

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung vom 30. September 2011 ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz zu erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO). Fristen, die durch Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO).

Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Behörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten (vgl. Unt.-Akten Urk. 19/1 ff.). Diesem wurde die Einstellungsverfügung am 17. Oktober 2011 zugestellt (Unt.-Akten Urk. 23). Die Beschwerdefrist begann am 18. Oktober 2011 zu laufen und endete am 27. Oktober 2011.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 2. November 2011 am

3. November 2011 der Post übergeben (Urk. 2). Die Beschwerde ist verspätet.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 11). Die Fristversäumnis sei auf das Verhalten seines Verteidigers zurückzuführen. Obschon er diesem nach dem 20. Oktober 2011 mehrfach mitgeteilt habe, dass er mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden sei, habe ihn der Verteidiger erst am 31. Oktober 2011 empfangen. Er habe dann erfahren, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei. Mit Schreiben vom 2. November 2011 habe er sich an die Staatsanwaltschaft gewandt. Den Beschwerdeführer treffe an der Säumnis keine Schuld. Er sei der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig.

2.2 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

Auf Wiederherstellung der Frist ist zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Waren die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Un-

möglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl. zur entsprechenden Bestimmung von Art. 50 BGG die Urteile 1C_294/2010 vom

28. Oktober 2010 E. 3; 1C_336/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2.3).

2.3 Der Beschwerdeführer wäre auch ohne die Unterstützung seines Verteidigers in der Lage gewesen, innert Frist eine Beschwerde einzureichen. Dass er dies hätte tun können, geht aus seiner Eingabe vom 2. November 2011 hervor (vgl. Urk. 2). Nach seiner eigenen Darstellung hatte er die Einstellungsverfügung soweit verstanden, dass er damit nicht einverstanden war und sie anfechten wollte. Im Übrigen entschuldigt mangelnde Sprachkenntnis die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht (vgl. Urteil 1P.232/2006 vom 3. Juli 2006 E. 3.3). Dass der Verteidiger dem Beschwerdeführer innert Frist keinen Besprechungstermin gab, begründet keine objektive oder subjektive Unmöglichkeit, zeitgerecht zu handeln. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Weiteres und ohne anwaltlichen Beistand in der Lage, fristgerecht zu handeln und seine Beschwerde zu begründen. Er hat dies namentlich mit Eingabe vom

29. November 2011 nach Ansetzung einer Frist von fünf Tagen durch das Obergericht zur Verbesserung seiner Beschwerde selbst nachgewiesen (vgl. Urk. 7 und Urk. 9). Die Säumnis ist verschuldet.

3. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer an sich die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. September 2011 sagte er aus, das Sozialamt habe ihm für den Monat Oktober 2011 für die Wohnung Fr. 1'650.-- sowie die Kosten der Krankenkasse bezahlt. Nebeneinkünfte habe er nicht. Er habe Alimentenverpflichtungen in der Höhe von Fr. 1'000.--. Zudem habe er Schulden, Gerichtskosten aus dem Scheidungsverfahren von Fr. 18'000.-- (Unt.-Akten Urk. 21/8).

Unter Würdigung dieser Umstände kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 425 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2010/4442, gegen Empfangsschein

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen