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UE110188 • OG ZH UE110188 KI-generiert

Untimely Appeal Due to Miscalculated Reliance on Prosecutor's Communication

Geschäftsnummer UE110188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider an appeal against a prosecutor's decision not to initiate an investigation because the appeal was filed late, despite the appellant's prior involvement in the underlying matter and multiple failed delivery attempts of the original decision. Although the statutory delivery fiction might have made the appeal untimely based on prior attempts, the court reasoned that the appellant, lacking legal expertise, was entitled to rely on a subsequent official communication from the prosecutor's office stating that the ten-day appeal period would commence on a later date, which shifted the deadline; however, even under this protected reliance, the appeal was still postmarked one day after the calculated deadline expired.

Legislator-Regeste

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Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. b StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 9 BV, Art. 90 Abs. 1 StPO; Untimely Appeal Due to Miscalculated Reliance on Prosecutor's Communication: Although the statutory delivery fiction might have made the appeal untimely based on prior attempts, the court reasoned that the appellant, lacking legal expertise, was entitled to rely on a subsequent official communication from the prosecutor's office stating that the ten-day appeal period would commence on a later date, which shifted the deadline; however, even under this protected reliance, the appeal was still postmarked one day after the calculated deadline expired.

Schlagwörter

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Mitteilungsfrist Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Voruntersuchung Fiktion begründeter Entscheid Verkehr mit dem Verteidiger Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Abs. 1 StPO

Used to determine the starting date of the appeal deadline based on the date the appellant was informed by the public authority.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the standard appeal deadline, although the actual non-admission was based on lateness, determined by Art. 90 StPO.

Art. 384 lit. b StPO

Cited in the reasoning to establish when the appeal deadline begins (upon delivery of the decision).

Art. 85 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the method of service.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited in the reasoning regarding the deemed date of service when mail is not collected.

Art. 5 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the principle of good faith, justifying the deviation from standard service rules.

Art. 9 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for the principle of good faith, justifying the deviation from standard service rules.

Art. 93 BGG

Implicitly referenced, as the decision is a non-admission of the appeal (Eintretensentscheid), which is typically covered by Art. 93 BGG (not explicitly numbered in the dispositive, but the action taken in Order 1 is a non-admission).

Art. 66 al. 1 LTF

The court decided not to impose costs in the dispositive (Order 2).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110188-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel

Beschluss vom 16. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2011, B-5/2011/734

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 entschied die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) werde nicht an Hand genommen (Urk. 7/18). Gegen diese Verfügung liess A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. September 2011 Beschwerde erheben (Urk. 2).

2. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtmittels stellt eine Eintretensvoraussetzung dar und ist deshalb vorab und von Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 68 zu Art. 91). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie gilt unter anderem auch dann als erfolgt: "bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste" (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

3. Vorliegend wurde die Nichtanhandnahmeverfügung nach Darstellung der Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2011 per A-Post und gegen Empfangsschein an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt (vgl. Urk. 7/21). Da der Beschwerdeführer den Empfangsschein nicht zurückschickte, wiederholte sie die Zustellung am 26. Juli 2011 per Einschreiben (Urk. 7/21). Diese Zustellung war nicht erfolgreich, weshalb die Sendung am 5. August 2011 der Staatsanwaltschaft retourniert wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" (vgl. Urk. 7/21; Urk. 9). Darauf versuchte die Staatsanwaltschaft am 15. August 2011 erneut eine Zustellung, dieses Mal mit Gerichtsurkunde. Auch diese Zustellung war nicht erfolgreich. Die Gerichtsurkunde wurde der Staatsanwaltschaft am 25. August 2011 via Postfach, wiederum mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zugestellt (Urk. 7/21; Urk. 9). Gemäss eigener Darstellung versuchte der verantwortliche Protokollführer der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 30. August 2011, den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren. Da dieser nicht erreichbar gewesen sei, habe er eine

Nachricht auf dem Telefonbeantworter hinterlassen. Am 6. September 2011 habe ihm der Beschwerdeführer telefonisch bestätigt, die Nichtanhandnahmeverfügung erhalten zu haben, wobei er sich an das Datum der Entgegennahme nicht zu erinnern vermöge. Er habe ihm erklärt, die zehntägige Beschwerdefrist gälte zu seinen Gunsten ab dem 6. September 2011. Der Beschwerdeführer habe dies zu Kenntnis genommen und um eine erneute postalische Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung gebeten (Urk. 7/21).

4. Der Beschwerdeverführer wusste um das laufende Strafverfahren. Er hat gegen den Beschwerdegegner 1 Anzeige eingereicht (Urk. 7/1) und sich später schriftlich nach dem Verfahrensstand erkundigt (Urk. 7/14). Zudem erschien er am 29. April 2011 zu einer Einvernahme (Urk. 7/5). Folglich wäre die Zustellungsfiktion von Art. 85 abs. 4 lit. a StPO anwendbar gewesen. Dem steht allerdings die Auskunft des Protokollführers der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, die Beschwerdefrist laufe ab dem 6. September 2011, entgegen. Es handelt sich dabei um eine behördliche Information, auf welche der juristisch nicht kundige Beschwerdeführer vertrauen durfte. Dies ergibt sich aus dem in der Bundesverfassung verankerten Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, N 823). Der Beginn der Beschwerdefrist ist daher gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO auf den dem 6. September 2011 folgenden Tag festzusetzen. Die Frist lief folglich am Freitag, 16. September 2011, ab. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers trägt den Poststempel vom 17. September 2011. Sie erweist sich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, im Doppel für sich und zu Handen des Beschwerdegegners 1 (gegen Empfangsschein)

− die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein).

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. K. Schlegel