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UE110180 • OG ZH UE110180 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer UE110180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision to discontinue an investigation because the appellant filed a non-signed and unreasoned appeal, failed to remedy the deficiencies by the granted deadline, and thus did not meet the formal requirements for the appeal to be processed. Consequently, the court ruled not to enter into the substance of the appeal and waived any cost imposition.

Legislator-Regeste

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Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: Consequently, the court ruled not to enter into the substance of the appeal and waived any cost imposition.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten formelle Verfahrenseinstellung Verfahrensrügen Wegfall des schutzwürdigen Interesses ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung der Untersuchung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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1.

The court explicitly ordered not to enter upon the appeal (non-admission).

2.

The court ordered to waive the imposition of costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110180-O/U

Verfügung vom 28. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Statthalteramt des Bezirkes Winterthur, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung der Untersuchung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur vom 29.8.2011, ST.2011.2001

Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete und nicht begründete Beschwerdeerhebung vom 9. September 2011 (Urk. 2),

nachdem der Beschwerdeführer die angesetzte Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe (Urk. 5) unbenützt verstreichen liess (vgl Urk. 6), entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 4. Oktober 2011, da der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerde keine Kenntnis erhalten hat und sich deshalb rechtfertigt von einer Zustellung dieses Entscheides an ihn abzusehen,

wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Von einer Kostenauflage wird abgesehen.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

− das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur (gegen Empfangsschein)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. A. Nierhoff Dewitz