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UE110176 • OG ZH UE110176 KI-generiert

Criminal Misappropriation Complaint Dismissed After Settlement

Geschäftsnummer UE110176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a criminal complaint for misappropriation based on a German legal statute. The public prosecutor declined to initiate an investigation. The company appealed, but later informed the court that the underlying issue had been resolved, as the alleged offender had settled the debt and purchased the vehicle in question. Consequently, the court dismissed the appeal, finding that the company no longer had a legally protected interest in pursuing the matter, and waived court costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 433 f. StPO; Criminal Misappropriation Complaint Dismissed After Settlement: The public prosecutor declined to initiate an investigation. The company appealed, but later informed the court that the underlying issue had been resolved, as the alleged offender had settled the debt and purchased the vehicle in question. Consequently, the court dismissed the appeal, finding that the company no longer had a legally protected interest in pursuing the matter, and waived court costs due to the circumstances.

Schlagwörter

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Strafanzeige unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten rechtlich geschütztes Interesse Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Einstellung des Betrugsverfahrens Verantwortlichkeit des Unternehmens Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 Abs. 1 StPO

The court did not enter the appeal because the legally protected interest for its assessment had subsequently lapsed.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The court waived the levying of court fees for the appeal proceedings because the appellant was not responsible for the lapse of the legally protected interest.

Art. 433 f. StPO

The court did not award any compensation to the appellant because there were no significant costs incurred.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110176-O/Ubr

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 6. Oktober 2011

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Str. 24, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. August 2011, A-5/2011/4934

Erwägungen:

I.

Mit Eingabe vom 3. August 2011 erstattete Dr. X._____ namens und auftrags der A._____ AG Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Unterschlagung im Sinne von § 246 des deutschen Strafgesetzbuches. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, dass keine Untersuchung anhand genommen werde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 31. August 2011 liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei zu überprüfen, ob aufgrund eines Herausgabetitels des Landgerichts C._____ vom 25. August 2011 die Strafverfolgung nach dortigem Recht aufgenommen werden könne (Urk. 2). Mit Eingabe vom 23. September 2011 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, der Anlass ihrer Strafanzeige sei entfallen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihre Forderung beglichen und das Fahrzeug käuflich erworben (Urk. 6).

II.

Bei dieser Sachlage ist das für die Beurteilung des Rechtsmittels vorausgesetzte rechtlich geschützte Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) nachträglich dahingefallen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin hat das Entfallen des rechtlich geschützten Interesses nicht zu verantworten. Es rechtfertigt sich daher, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 f. StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− Rechtsanwältin Dr. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (mit Rückschein)

− die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsschein)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. M. Wetli