Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Complaint Against Official Misconduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed the decision of the Public Prosecutor's Office not to initiate an investigation into alleged official misconduct by correctional officers, but the appellate court determined that the appellant's multiple submissions, even after being granted time to correct deficiencies, failed to specify the concrete criminal acts allegedly committed by the accused individuals or adequately explain the basis for disagreement with the initial decision. Consequently, the court declined to enter into the merits of the appeal because the submissions did not meet the formal requirements for a complaint as stipulated by procedural law, and ruled that the costs of the appeal proceedings must be borne by the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 2 Satz, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO; Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies in Complaint Against Official Misconduct: Consequently, the court declined to enter into the merits of the appeal because the submissions did not meet the formal requirements for a complaint as stipulated by procedural law, and ruled that the costs of the appeal proceedings must be borne by the appellant.
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KI-generiertThe court did not accept the appeal (non-entrée en matière) because the submissions did not meet the requirements, as cited in the reasoning preceding order 1.
The losing appellant was made liable for the court costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110147-O/U/gk
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic.
iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug
Beschluss vom 5. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 13. Juli 2011, VBM/2011/782/BR/go
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 (Urk. 3) nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die von A._____ mittels Strafanzeige verlangte Untersuchung gegen diverse Personen des Bewährungsund Vollzugsdienstes wegen Amtsmissbrauchs (?) nicht anhand. Kosten wurden nicht erhoben. Den Beschuldigten wurden weder Entschädigung noch Genugtuung ausgerichtet.
2. Der Anzeigeerstatter, der die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft betreffend die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung am 20. Juli 2011 erhalten hat (handschriftlicher Vermerk auf Urk. 3, Urk. 23/5a), richtete nach Einreichung seiner Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2011 (Urk. 2) samt diversen Beilagen (Urk. 3 - 10) während laufender Beschwerdefrist noch insgesamt drei weitere Eingaben mit zahlreichen weiteren Beilagen an die Kammer (Urk. 2 - 10, 14 - 15,
18 und 20), wobei selbst nach deren eingehendem Studium nicht ersichtlich wird, in welchem Verhalten der von ihm angeschuldigten (Amts-) Personen konkret eine (und welche) Straftat zu erblicken sei, und inwiefern und weshalb der Beschwerdeführer mit der von ihm angefochtenen Verfügung bzw. deren Begründung nicht einig geht. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2011 (Urk. 24) eingeräumte Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 Satz 1 StPO brachte keine Verbesserung diesbezüglich (Urk. 26). Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an eine Beschwerde allesamt in keiner Art und Weise und zwar weder einzeln noch gesamthaft betrachtet. Es ist daher nach Art. 385 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Der im Beschwerdeverfahren unterliegende Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
den Beschwerdeführer gegen Empfangsschein die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Rücksendung ihrer Akten Urk. 23, gegen Empfangsschein
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 5. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Balmer lic. iur. B. Wälti-Hug