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UE110071 • OG ZH UE110071 KI-generiert

Appellant Withdrawal of Appeal in Minor Deprivation Investigation Case

Geschäftsnummer UE110071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal was filed by the appellant against a prosecutor's decision to discontinue an investigation concerning the alleged deprivation of a minor. The court dismissed the appeal as settled due to the appellant's valid and binding withdrawal of the appeal, which occurred in connection with related civil proceedings concerning provisional measures, and consequently imposed the court fees on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 386 Abs. 3 StPO, § 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG; Appellant Withdrawal of Appeal in Minor Deprivation Investigation Case: The court dismissed the appeal as settled due to the appellant's valid and binding withdrawal of the appeal, which occurred in connection with related civil proceedings concerning provisional measures, and consequently imposed the court fees on the appellant.

Schlagwörter

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konnexe Verfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Kindesschutzverfahren begründeter Entscheid Entziehen von einem Unmündigen Abklärungsverfahren Einstellung der Untersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 386 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning to confirm the binding nature of the withdrawal, which led to the conclusion that the proceedings were concluded by withdrawal in order 1.

§ 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant, as reflected in order 2.

§ 17 Abs. 1 GebV OG

Basis for setting the court fee at Fr. 300.–, as reflected in order 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110071-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger

Beschluss vom 11. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung der Untersuchung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom

22. März 2011, GAST3/2010/5795

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 15. April 2011 (Urk. 2) liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. März 2011, mit welcher diese die Untersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Entziehens von Unmündigen einstellte (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 8/10).

Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl hat mit Eingabe vom 6. Juli 2011 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 12). Die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 ging am 13. Juli 2011 ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners

1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin hat nach einmal erstreckter Frist auf Äusserung verzichtet (Urk. 21 und 22).

2. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Besuchsrecht, Kontaktund Rayonverbot; LY110008-O) erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde zuhanden der hiesigen Strafkammer (Urk. 23). Die Erklärung ist gültig und der Rückzug gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO verbindlich. Folglich ist das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG). Dem Sinn des Vergleiches entsprechend sind keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. auch Urk. 24).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, im Doppel, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

− den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl unter Beilage eines Doppels von Urk. 23 und der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 8 (gegen Empfangsschein)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 11. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer Dr. iur. A. Scheidegger