Appellant Withdrawal of Appeal in Minor Deprivation Investigation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal was filed by the appellant against a prosecutor's decision to discontinue an investigation concerning the alleged deprivation of a minor. The court dismissed the appeal as settled due to the appellant's valid and binding withdrawal of the appeal, which occurred in connection with related civil proceedings concerning provisional measures, and consequently imposed the court fees on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 386 Abs. 3 StPO, § 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG; Appellant Withdrawal of Appeal in Minor Deprivation Investigation Case: The court dismissed the appeal as settled due to the appellant's valid and binding withdrawal of the appeal, which occurred in connection with related civil proceedings concerning provisional measures, and consequently imposed the court fees on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to confirm the binding nature of the withdrawal, which led to the conclusion that the proceedings were concluded by withdrawal in order 1.
Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant, as reflected in order 2.
Basis for setting the court fee at Fr. 300.–, as reflected in order 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE110071-O/U/mp
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 11. November 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom
22. März 2011, GAST3/2010/5795
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 15. April 2011 (Urk. 2) liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. März 2011, mit welcher diese die Untersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Entziehens von Unmündigen einstellte (Urk. 3/1 = Urk. 6 = Urk. 8/10).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl hat mit Eingabe vom 6. Juli 2011 auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 12). Die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 ging am 13. Juli 2011 ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners
1 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin hat nach einmal erstreckter Frist auf Äusserung verzichtet (Urk. 21 und 22).
2. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend vorsorgliche Massnahmen (Obhut, Besuchsrecht, Kontaktund Rayonverbot; LY110008-O) erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde zuhanden der hiesigen Strafkammer (Urk. 23). Die Erklärung ist gültig und der Rückzug gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO verbindlich. Folglich ist das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG). Dem Sinn des Vergleiches entsprechend sind keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. auch Urk. 24).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an:
− den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, im Doppel, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
− den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde)
− die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl unter Beilage eines Doppels von Urk. 23 und der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 8 (gegen Empfangsschein)
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 11. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Balmer Dr. iur. A. Scheidegger