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UE110016 • OG ZH UE110016 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Procedural Security Deposit

Geschäftsnummer UE110016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a complaint against the prosecutor's decision not to initiate an investigation into alleged defamation; subsequently, the court ordered the appellant to pay a procedural security deposit of 800 Swiss Francs within a specified ten-day period, under threat of non-admittance of the appeal. Because the appellant failed to pay the required security deposit by the deadline, the court declined to consider the substance of the appeal, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of 300 Swiss Francs in court costs upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Procedural Security Deposit: Because the appellant failed to pay the required security deposit by the deadline, the court declined to consider the substance of the appeal, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of 300 Swiss Francs in court costs upon the appellant.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten unbezahlte Mietkaution üble Nachrede Zahlungsbefehl formelle Verfahrenseinstellung Sicherheitsleistung Nichtanhandnahme einer Untersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the non-admittance of the appeal.

§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG

This provision was used to set the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE110016-O/u1/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin Dr. B. Stump Wendt

Beschluss vom 15. März 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, c/o D._____AG,

2. C._____, c/o D._____ AG,

3. Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme einer Untersuchung / Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 21. Januar 2011, F- 3/2011/51

Erwägungen:

I.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Anzeige von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verleumdung, etc. nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 5).

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. Februar 2011 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben und sinngemäss den Antrag gestellt, die Verfügung sei aufzuheben und die Untersuchung sei weiterzuführen (Urk. 2).

II.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 ist der Beschwerdeführer gemäss Art.

383 Abs. 1 StPO verpflichtet worden, innert Frist eine Prozesskaution von Fr. 800.-- zu leisten, und zwar unter der Androhung gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung am 10. Januar 2012 in Empfang genommen (Urk. 9/1). Deutlich nach Ablauf der festgesetzten Frist von 10 Tagen - der letzte Fristtag war der 20. Januar 2012 - hat die Obergerichtskasse am 31. Januar 2012 bestätigt, dass die Kaution nicht geleistet worden sei (Prot. S. 3).

Androhungsgemäss ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− - den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) − sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 15. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer Dr. B. Stump Wendt