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UB180182 • OG ZH UB180182 KI-generiert

Prosecution Lacks Standing to Appeal Pre-Trial Detention Limit

Geschäftsnummer UB180182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The prosecution appealed a court decision that limited pre-trial detention to a specific date, arguing the period was too short. The appellate court dismissed the appeal, finding the prosecution lacked legal standing because they could apply for an extension of detention before the current period expired, and the initial decision was not final. Therefore, the prosecution had not yet suffered a definitive legal disadvantage.

Legislator-Regeste

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Art. 227 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 423 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO; Prosecution Lacks Standing to Appeal Pre-Trial Detention Limit: The appellate court dismissed the appeal, finding the prosecution lacked legal standing because they could apply for an extension of detention before the current period expired, and the initial decision was not final. Therefore, the prosecution had not yet suffered a definitive legal disadvantage.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verlängerung der Ausschaffungshaft beschränkte Handlungsfähigkeit Haftentlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision is cited in the dispositive order regarding the costs of the appeal proceedings.

Art. 423 Abs. 1 StPO

This provision is cited in the dispositive order regarding the costs of the appeal proceedings.

Art. 135 Abs. 2 StPO

This provision is cited in the dispositive order regarding the compensation of the official defense counsel.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB180182-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher

Beschluss vom 31. Dezember 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin

gegen

A._____, Beschwerdegegner

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Haftentlassung

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 17. Dezember 2018, GH181711-L

Erwägungen:

1. Gegen den Beschwerdegegner A._____ läuft derzeit eine Strafuntersuchung wegen Raubes etc. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur ordnete mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 Untersuchungshaft an (Urk. 5/20/11). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich daraufhin ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2018 ab, wobei es die Untersuchungshaft bis zum 15. Januar 2019 befristete (Urk. 3). Dagegen reichte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 20. Dezember 2018 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Befristung der Haft bis zum 15. Januar 2019 sei aufzuheben (Urk. 2).

2. Die Staatsanwaltschaft beurteilt die angeordnete Haftdauer folglich als zu kurz. In einem solchen Fall hat sie die Möglichkeit, beim Zwangsmassnahmengericht nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen. Solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt hat, erleidet die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil, jedenfalls wenn sie noch vor Ablauf der angeordneten Untersuchungshaft einen Antrag auf Haftverlängerung beim Zwangsmassnahmengericht stellen kann. Dies steht hier ausser Frage. Ebenso erwächst die vorinstanzliche Begründung für die verkürzt angeordnete Untersuchungshaft nicht in materielle Rechtskraft. Die Staatsanwaltschaft und auf Antrag derselben das Zwangsmassnahmengericht müssen vielmehr die möglichen Haftgründe vor dem Ablauf der angeordneten Haftdauer aufgrund der dannzumaligen Situation ohne Bindung an den früheren Entscheid neu prüfen, wobei auch neue Aspekte ins Gewicht fallen können bzw. einbezogen werden müssen. Vorliegend ist beispielsweise noch unklar, ob die Gemeinde Seuzach die Kosten für den beabsichtigten privaten Schulbesuch des Beschwerdegegners übernimmt (vgl. Urk. 13/1). Gründe, weshalb die Staatsanwaltschaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt einen endgültigen Rechtsnachteil erleiden soll, sind demnach nicht ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht weiter geltend gemacht.

3. Insgesamt fehlt es der Staatsanwaltschaft somit mangels endgültigem Rechtsnachteil an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse. Wie in Rechtsprechung und Lehre festgehalten, ist die Staatsanwaltschaft demgemäss nicht legitimiert, die ihrer Ansicht nach zu kurze Anordnung der Haft anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 1B_210/2013 vom 14. Juni 2013; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 222 N 9d; Beschluss der hiesigen Kammer UB180071 vom 15. Juni 2018 E. II.4).

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4. Dieser Entscheid gründet auf der Beurteilung einer reinen Rechtsfrage nach der Parömie "iura novit curia". Ebenfalls zwingt das Beschleunigungsgebot angesichts der Inhaftierung des Beschwerdegegners auf eine beförderliche Behandlung. Auf eine Fristansetzung betreffend Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort (inkl. Beilagen) des Beschwerdegegners vom 28. Dezember 2018 (Urk. 11-13) ist daher zu verzichten, zumal sich diese nicht zur hier in Frage stehenden Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_714/2018 vom 14. August 2018 E. 5).

Zufolge Abwesenheit einer Richterin ergeht dieser Entscheid ferner nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die das Verfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− den amtlichen Verteidiger des Beschwergegners, im Doppel, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde)

− die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der Untersuchungsakten [Urk. 5] sowie eines Doppels der Beschwerdeantwort inkl. Beilagen [Urk. 11-13] zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsbestätigung)

− das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, ad Proz.

Nr. GH181711-L, unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung)

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 31. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Bucher