Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
UB130031 • OG ZH UB130031 KI-generiert

Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention for Assault and Threats Denied Due to High Risk of Reoffending

Geschäftsnummer UB130031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court rejected the appeal against the decision to extend pre-trial detention for an individual charged with assault and making threats against their mother, acknowledging the urgent suspicion and the established ground of risk of reoffending under Art. 221 para. 1 lit. c of the Criminal Procedure Code. The court reasoned that the defendant's repeated admissions regarding past threats and the recent assault, coupled with a psychiatric evaluation indicating a very high risk of further severe threats and a significant risk of renewed violence due to unaddressed personality issues and substance abuse, justified continued detention, as less restrictive alternative measures were deemed insufficient to mitigate the demonstrated and future danger, particularly given the history of escalating violence against the victim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 221 Abs. 1 lit. a - c oder, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 221 Abs. 2 StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 123 Abs. 1 StGB; Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention for Assault and Threats Denied Due to High Risk of Reoffending: 221 para. 1 lit. c of the Criminal Procedure Code. The court reasoned that the defendant's repeated admissions regarding past threats and the recent assault, coupled with a psychiatric evaluation indicating a very high risk of further severe threats and a significant risk of renewed violence due to unaddressed personality issues and substance abuse, justified continued detention, as less restrictive alternative measures were deemed insufficient to mitigate the demonstrated and future danger, particularly given the history of escalating violence against the victim.

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr Drohung Opferhilfe Strafprozessordnung Restriktive Maßnahmen Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 221 Abs. 1 lit. a - c oder
Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a - c oder Abs.
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
The provision served as the main ground for upholding the decision to extend custody based on the risk of recidivism.
Art. 221 Abs. 2 StPO
c StPO könne aber ausnahmsweise auf das Vorliegen von früheren gleichartigen Straftaten verzichtet werden, wenn die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der Sicherheit anderer nicht geringer sei als in Fällen von Art. 221 Abs. 2 StPO.
Art. 221 Abs. 1 StPO
Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein Haftgrund nach Art. 221 Abs.
Art. 180 Abs. 1 StGB
Da das Gesetz beim Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB die für Vergehen überhaupt zulässige Höchststrafe ermöglicht (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), zählt die Drohung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den schweren Vergehen im Sinne von Art.
Art. 123 Abs. 1 StGB
Der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB enthält die gleiche Strafandrohung wie Art.
Art. 126 StGB
Dabei handelte es sich zwar um Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, die keine Vortaten im Sinne von Art.
Art. 61 StGB
Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass für den Beschwerdeführer eine stationäre Behandlungsmassnahme gemäss Art. 61 StGB vorzunehmen sei.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

The provision served as the main ground for upholding the decision to extend custody based on the risk of recidivism.

Art. 237 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning relating to the rejection of substitute measures, but not explicitly in the final orders.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to characterize the decision as an interlocutory decision, relevant to cost allocation in subsequent proceedings, although not explicitly in the final orders regarding the merits.

Art. 421 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to justify reserving the regulation of costs and compensation until the final decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UB130031-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 24. April 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirkes Zürich vom 3. April 2013, GH130503

Erwägungen:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin) führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und Drohung (Urk. 11). Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 3. Oktober 2012 seine Mutter B._____ (Geschädigte) in der gemeinsamen Wohnung ... in C._____ mehrmals mit der Faust ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen zu haben, wodurch sich die Geschädigte eine Rissquetschwunde am linken Nasenflügel, eine Prellung des Jochbeins, des Hinterkopfs und des Nackens sowie Schürfungen am linken Unterarm zugezogen habe. Ferner wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die Geschädigte wiederholt mit dem Tode bedroht zu haben (Urk. 3 S. 2), indem er ihr während des Vorfalls vom 3. Oktober 2012 wiederholt gesagt habe, dass er sie umbringen werde (vgl. Urk. 9/2 S. 2). Der Beschwerdeführer anerkennt diese Vorwürfe (Urk. 3 S. 3, 9/2 S. 2, Urk. 11/Einvernahmeprotokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 5. Oktober 2012 S. 2 f. sowie staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 25. März 2013 S. 2 f.).

2. Der Beschwerdeführer wurde (nach der Anzeige der Geschädigten vom gleichen Tag) am 3. Oktober 2012 verhaftet (Urk. 11/Verhaftsrapport vom 3. Oktober 2012). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 setzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich (ZMG) in Untersuchungshaft (Urk. 11/Verfügung ZMG vom 5. Oktober 2012) und verlängerte diese mit Verfügung vom

21. Dezember 2012 (Urk. 11/Verfügung ZMG vom 21. Dezember 2012). Am

25. März 2012 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 3. April 2013 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab und verlängerte die Haft bis zum 3. Juli 2013 (Urk. 3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2013 und damit innert Frist bei der hiesigen Kammer Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventuell seien anstelle der Untersuchungshaft (namentlich bezeichnete) Ersatzmassnahmen anzuordnen (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 9. April 2013 wurde der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 5). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin teilte in einer mit Vernehmlassung betitelten Eingabe vom

12. April 2013 (Eingang 16. April 2013) mit, dass richtigerweise tatsächlich (wie von der Vorinstanz angenommen [Urk. 3 S. 3]) der Haftgrund der Wiederholungsund nicht der irrtümlich geltend gemachten Ausführungsgefahr gegeben sei. Diesbezüglich werde vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und im Übrigen auf weitere Stellungnahme verzichtet (Urk. 10). Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 12). Der Beschwerdeführer verzichtete darauf (Urk. 13). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a - c oder Abs. 2 StPO gegeben ist.

2. Die Vorinstanz hielt nach der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe anerkenne, fest, der dringende Tatverdacht betreffend Körperverletzung und Drohung sei nach wie vor gegeben (Urk. 3 S. 3). Dies trifft schon aufgrund des mehrfachen und mit den Aussagen der Geschädigten im Wesentlichen übereinstimmenden Geständnisses des Beschwerdeführers ohne weiteres zu und wird in der Beschwerde explizit nicht bestritten (Urk. 2 S. 2 Rz 4).

3. Weiter erwog die Vorinstanz, der Gutachter Prof. Dr. med. D._____ sei in einem Gefährlichkeitsgutachten vom 11. März 2013 zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer von einer sehr hohen Gefahr für erneute, sehr schwere Drohungen sowie von einer deutlichen Rückfallgefahr für erneute Gewalthandlungen auszugehen sei. Somit sei der Haftgrund der "Wiederholungsoder Fortsetzungsgefahr" im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer von den

ausgestossenen Todesdrohungen glaubhaft Abstand nehme. Zwar setze das Gesetz für die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsoder Fortsetzungsgefahr voraus, dass bereits in der Vergangenheit mehrere gleichartige Straftaten begangen worden seien. Der Beschwerdeführer weise keine entsprechenden Vorstrafen auf. Im Sinne einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO könne aber ausnahmsweise auf das Vorliegen von früheren gleichartigen Straftaten verzichtet werden, wenn die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der Sicherheit anderer nicht geringer sei als in Fällen von Art. 221 Abs. 2 StPO. Dazu verwies die Vorinstanz auf BGE 137 IV 13. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. März 2013 hätte eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, sowie Anderer zu Folge. Deshalb sei - so die Vorinstanz - der Haftgrund der Wiederholungsgefahr evident (Urk. 3 S. 3 f.).

4. Dazu wandte der Beschwerdeführer ein, er habe keine Vorstrafen (Urk. 2

S. 5 Rz 14). Der vorliegende Sachverhalt der Drohungen und einfachen Körperverletzung sei nicht mit dem vom Bundesgericht im Entscheid 137 IV 13 beurteilten Sachverhalt vergleichbar. Im vorliegenden Fall seien bei einer Haftentlassung keine schweren Vergehen oder Verbrechen zu befürchten. Die Voraussetzungen der "qualifizierten Wiederholungsgefahr" gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 5 f.).

5. Die Mutter des Beschwerdeführers schilderte, dieser sei am 3. Oktober 2012 betrunken und in schlechtem Zustand nach Hause gekommen. Nach einer Auseinandersetzung in der Toilette, wo er erbrochen habe, habe sie ihm in seinem Zimmer helfen wollen. Er sei verbal ausfällig geworden, und sie habe ihm eine Ohrfeige gegeben. Darauf habe er gesagt, er schlage ihr die Faust ins Gesicht, er schlage sie zusammen, er breche ihr das Jochbein. Er sei auf sie zugekommen und habe mit seiner Faust auf sie eingeschlagen, von oben herab auf ihren Hinterkopf. Er habe vier bis fünf Mal zugeschlagen, bis ihr Ehemann eingegriffen habe. Er habe dann gesagt, sie solle nur die Polizei rufen, er würde sie mit einem Butterflymesser (das in seinem Besitz war) aufschlitzen. Wenn er wieder von der

Polizei rauskommen würde, würde er sie finden und sie umbringen. Er sei ein zweites Mal auf sie losgegangen, habe sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen, der erste Schlag habe sie auf der linken Seite aufs Jochbein getroffen, der zweite Schlag von oben auf den Kopf, der dritte Schlag am Hinterkopf. Ihr Ehemann habe ihn dann wieder von ihr wegreissen und bis zum Eintreffen der alarmierten Polizei festhalten können. Bei seinen Drohungen habe sie Angst gehabt. Sie glaube, dass er sie irgendwann wahr machen werde. Es sei nicht das erste Mal gewesen. Vor weniger als einem Jahr habe er sie schon mit einem Küchenmesser bedroht und gesagt, dass er sie irgendwann umbringen werde (Urk. 11/polizeiliche Einvernahme der Geschädigten vom 3. Oktober 2012 S. 2 - 6). Das schilderte die Geschädigte im Wesentlichen auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. November 2012. Gemäss dem Kurzbericht des Stadtspitals E._____ vom

4. Oktober 2012 erlitt die Geschädigte "diverse Kontusionen am Kopf". Nach ihren Schilderungen erlitt sie überdies eine Rissquetschwunde am linken Nasenflügel und eine Schürfwunde am linken Unterarm sowie ein Hämatom an der Schulter (Urk. 11/polizeiliche Einvernahme der Geschädigten vom 3. Oktober 2012 S. 5; staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Geschädigten vom 7. November 2012

S. 6 und S. 8).

Der Beschwerdeführer bestätigte die Aussagen seiner Mutter im Wesentlichen als richtig (Urk. 11/polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2012 S. 3 ff., staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2012 S. 2, staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 25. März 2013 S. 2 f., Einvernahme vor dem ZMG vom 5. Oktober 2012 S. 2 f.). Er erklärte aber, er hätte die Tötungsdrohungen nie wahrgemacht. Er habe gewollt, dass seine Mutter Angst bekäme (Urk. 11/ polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2012 S. 4 f., S. 9 f.; staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2012 S. 5; Einvernahme vor dem ZMG vom 5. Oktober 2012 S. 3).

6. Die Beschwerdegegnerin gab am 12. Oktober 2012 bei Prof. Dr. med. D._____ ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag. Neben Fragen zum Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit und zu einer Massnahme stellte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Zur Rück-

fallgefahr" die Fragen, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr besteht, erneut Straftaten zu begehen, und welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien.

Im psychiatrischen Gutachten vom 11. März 2013 wird erklärt, beim Beschwerdeführer sei in unbehandeltem Zustand (gemeint: vor einer Therapie, welche die Gutachter empfehlen) von einer sehr hohen Gefahr für erneute, auch schwere Drohungen sowie einer deutlichen Rückfallgefahr für erneute Gewalthandlungen auszugehen (Urk. 11, psychiatrisches Gutachten S. 59; s. auch S. 54 f.).

Diese gutachterliche Einschätzung wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht angezweifelt. Er wendet lediglich ein, im Gutachten werde die Frage nicht beantwortet, mit welchen Straftaten gerechnet werden müsse. Die Rede sei bloss von der Gefahr erneuter Gewalttaten. Dafür, dass damit besonders schwere Gewalttaten im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO gemeint sein könnten, ergäben sich aus dem Gutachten keine eindeutigen Rückschlüsse (Urk. 2

S. 3).

7. Bei einer Haft wegen Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO handelt es sich um eine Präventivhaft. Eine solche ist zulässig, wenn (neben dem dringenden Tatverdacht als allgemeiner Voraussetzung einer Untersuchungsund Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO) ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungsund Sicherheitshaft stellt. Dieser Haftgrund kann nur bejaht werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaub-

haften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, 86 Erw. 3.2, m.w.H.). Da das Gesetz beim Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB die für Vergehen überhaupt zulässige Höchststrafe ermöglicht (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), zählt die Drohung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und kann damit selbst Anlass für die Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sein (BuGer Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 Erw. 2.2).

Der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB enthält die gleiche Strafandrohung wie Art. 180 Abs. 1 StGB. Nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt mithin auch die einfache Körperverletzung zu den schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. auch OGer ZH, II. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UB130027, Beschluss vom

16. April 2013, Erw. II.4.3).

8. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, dass er seine Mutter am 3. Oktober 2012 mehrfach mit Faustschlägen traktiert und ihr damit Verletzungen zugefügt hat. Ferner hat er eingestanden, dass er seiner Mutter an diesem Tag auch mehrfach gedroht hatte, er werde sie töten (vorstehend Erw. 5, vgl. insbesondere Urk. 11/polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2012 S. 3 - 6; staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2012 S. 2; staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 25. März 2013 S. 3; Einvernahme vor dem ZMG vom 5. Oktober 2012 S. 1 f.; Anhörung vor dem ZMG vom 16. Oktober 2012 im Verfahren betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz S. 14). Mit den Drohungen wollte er sie in Angst und Schrecken versetzen (Urk. 11/polizeiliche Einvernahme vom 4. Oktober 2012 S. 4 f.). Ferner hat der Beschwerdeführer eingestanden, dass er seiner Mutter bereits zu einem früheren Zeitpunkt - ca. im Frühjahr 2012 - gedroht hatte, er werde sie aufschlitzen, und dass er sie damit in Angst und Schrecken versetzen wollte (polizeiliche Einvernahme vom

4. Oktober 2012 S. 8 - 10; sinngemäss auch in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 5. Oktober 2012 S. 2 f. mit der Einschränkung, er habe seine Mutter nicht mit einem Messer bedroht). Diese konstanten Geständnisse sind ohne weiteres glaubhaft. Es steht damit mit an Sicherheit grenzender Wahr-

scheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter bereits ca. im Frühjahr 2012 gedroht hatte, er werde sie aufschlitzen, dass er seine Mutter am 3. Oktober 2012 wiederum mit dem Tod bedrohte und dass er ihr an diesem 3. Oktober 2012 mit Faustschlägen Körperverletzungen zufügte. Damit ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 IV 84, 86; 1B_238/2012 vom

16. Mai 2012 Erw. 2.2) die Voraussetzung der bereits früheren Verübung gleichartiger Vortaten erfüllt. Rechtskräftige Vorstrafen sind dazu nicht notwendig. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers geht deshalb an der Rechtslage vorbei.

Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mutter schon am 13. März 2008 geschlagen und getreten hatte, sodass sie Anzeige bei der Polizei erstattete (Urk. 11/Aussagen von B._____ und vom Beschwerdeführer am

13. März 2008 bei der Stadtpolizei Zürich gemäss Polizeirapport vom 1. April 2008) (aber explizit auf die Stellung eines Strafantrages verzichtete). Dabei handelte es sich zwar um Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, die keine Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind. Es ist aber eine unheilvolle Steigerung der Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers von diesen Tätlichkeiten im März 2008 über die Drohung vom Frühjahr 2012 bis zu den Drohungen und einfacher Körperverletzung vom Oktober 2012 festzustellen.

9. Auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen ist erfüllt. Gemäss insoweit nicht kritisiertem und einleuchtendem psychiatrischen Gutachten ist beim Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand - in dem er sich befindet - von einer sehr hohen Gefahr für erneute, auch schwere Drohungen auszugehen (Urk. 11/psychiatrisches Gutachten

S. 59). Da solche Drohungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zählen und selbst Anlass für eine darauf gestützte Haft sein können (BuGer 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 Erw. 2.2), geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es "bloss" um Drohungen und eine einfache Körperverletzung gehe und nicht um schwere(re) Gewalttaten (Urk. 2 S. 6 mit Verweisung auf S. 3 f.), an der Rechtslage vorbei.

10. Da mithin der von der Vorinstanz angenommene Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob noch ein weiterer besonderer Haftgrund vorhanden ist.

11. Die Vorinstanz erwog, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft anbetrachts der schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer als verhältnismässig erscheine (Urk. 3 S. 5). Dagegen wendet der Beschwerdeführer zu Recht nichts ein.

12. Bereits vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen, insbesondere ein Kontaktverbot und ein Rayonverbot, mit der Begründung beantragt, die Rückfallgefahr bestehe gemäss den gutachterlichen Feststellungen in erster Linie im sozialen Nahbereich (Urk. 9/4

S. 3). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, gemäss dem pychiatrischen Gutachten hätte eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere der Mutter, sowie Anderer zur Folge. Deshalb sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr evident. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass für den Beschwerdeführer eine stationäre Behandlungsmassnahme gemäss Art. 61 StGB vorzunehmen sei. Dabei sei vor allem auf die fehlende Störungseinsicht und Behandlungsmotivation einzugehen, weshalb zunächst unbedingt ein geschlossenes Behandlungs-Setting zu empfehlen sei. Folglich - so erwog die Vorinstanz - stehe keine mildere Massnahme, namentlich ein Kontaktund Rayonverbot, zur Abwendung der Wiederholungsbzw. Fortsetzungsgefahr zur Verfügung (Urk. 3

S. 4).

a) Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer wiederum eventualiter Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft, namentlich ein Kontaktund Rayonverbot sowie die Weisung, sich in ärztliche Behandlung zu begeben (Urk. 2 S. 1 und 6), ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung für die Abweisung dieses Antrages auseinanderzusetzen.

b) Das Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungsoder der Sicherheitshaft mildere Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

c) Gemäss dem psychiatrischen Gutachten besteht beim Beschwerdeführer seit Jahren eine Tendenz zur Gewaltanwendung gegenüber seiner Mutter, aber auch gegenüber Dritten, beispielsweise Mitschülern oder seiner Schwester. Diese Tendenz wird durch eine übermässige Beschäftigung mit gewaltassoziierten und rechtsextremen Inhalten verstärkt. Legalprognostisch ungünstig seien u.a. auch ein Substanzmissbrauch, welcher zu Enthemmung, Distanzlosigkeit und leichteren Auslösbarkeit von Gewalthandlungen führe, eine insbesondere qualitative Progredienz von Tathandlungen sowie Schwierigkeiten in schulischer und beruflicher Hinsicht und anhaltende Unzufriedenheit mit der familiären Situation, die beim Beschwerdeführer zu hohem innerpsychischem Druck, anhaltendem Stress und weiter erhöhter Aggressivität geführt hätten, welchen er mangels genügender "Copingstrategien" mit vermehrtem Substanzkonsum begegnet sei. Legalprognostisch günstig sei, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des privaten Umfeldes eher nicht zu Gewalthandlungen zu neigen scheine und dass er die Fähigkeit habe, sich sozial konform und angepasst zu verhalten (Urk. 11/psychiatrisches Gutachten S. 53 f.). Gesamthaft gingen die Gutachter unter Berücksichtigung der dargelegten Befunde "(kausaler Zusammenhang zwischen Substanzmissbrauch, sich ausformender Persönlichkeitsstörung und Tatvorwurf, deutliche strukturelle Rückfallgefahr und geringe bis moderate Beeinflussbarkeit") in unbehandeltem Zustand von einer deutlichen Rückfallgefahr für erneute Gewalthandlungen insbesondere im sozialen Nahbereich (Mutter) aus (Urk. 11/psychiatrisches Gutachten S. 54). Ferner sei von einer sehr hohen Gefahr für erneute, auch schwere Drohungen auszugehen. Die Gefahr bestehe aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen und dem Substanzmissbrauch (Alkohol und Cannabis), aber auch aufgrund der Lebensumstände mit beruflichem Versagen, fehlenden Zukunftsperspektiven, ungenügenden "Copingstrategien" und sozialen Kompetenzen sowie dem weiter bestehenden Konflikt insbesondere mit seiner Mutter (Urk. 11/psychiatrisches Gutachten S. 59).

d) Bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beständen diese Umstände, aus denen die Gutachter auf eine hohe Rückfallgefahr schlossen, weiterhin. Die problematischen Persönlichkeitsmerkmale sind noch unbehandelt. Die Lebensumstände wären nicht günstiger. Der Beschwerdeführer hätte noch keine Wohnmöglichkeit, die Möglichkeit der Weiterführung der begonnenen Lehre wäre sehr fraglich, ein tragendes soziales Netz ist nicht ersichtlich (vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in Urk. 11/staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 25. März 2013, S. 8 und S. 10 [er werde nach der Entlassung aus der Haft wieder eine Lehrstelle und eine eigene Wohnung suchen; vorerst habe er Adressen von Pensionen]). Einerseits sahen die Gutachter die Rückfallgefahr nicht ausschliesslich auf den sozialen Nahbereich bzw. auf seine Mutter beschränkt, weshalb die Vorinstanz auch eine Gefährdung Anderer sah. Andererseits könnte aufgrund der gutachterlich beschriebenen Gefahr, dass der Beschwerdeführer mangels genügender anderer Strategien dem weiter bestehenden innerpsychischen Druck und Stress mit vermehrtem Substanzmissbrauch begegnete und nach solchem noch vermehrt zu regelverletzendem, impulsiven und aggressiven Verhalten neigt, nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich auch nach Konsum von Alkohol und Cannabis an ein Kontaktund Rayonverbot hielte. Solche Massnahmen stellen lediglich Verhaltensanweisungen dar. Mit ihnen lässt sich nicht sicher verhindern, dass ein Beschuldigter ihnen zuwiderhandelt. Aus diesen Gründen genügen die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen nicht zur Vermeidung der nur mit der Weiterführung der Haft zu bannenden Wiederholungsgefahr und können deshalb die Haft nicht ersetzen.

13. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtund verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Der vorliegende Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich deshalb im Sinne von Art. 90 und Art. 93 BGG um einen Zwischenentscheid. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in

Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Zürich, zuhanden der Geschäfts-Nr. GH130503 (erl. 3. April 2013), unter Rücksendung der Akten (Urk. 9), gegen Empfangsbestätigung

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr