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TB130186 • OG ZH TB130186 KI-generiert

Prosecution denied in minor injury arrest case.

Geschäftsnummer TB130186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied the prosecution's request for authorization to initiate a criminal investigation against police officers regarding an injury sustained during an arrest. The injury was not severe enough to be considered a serious bodily harm, and therefore, it constituted a minor offense that requires a formal complaint from the victim. Since the victim was informed of their right to file a complaint and did not do so, a prerequisite for prosecution was missing, making the investigation unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 303 StPO, Art. 122 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB; Prosecution denied in minor injury arrest case: The injury was not severe enough to be considered a serious bodily harm, and therefore, it constituted a minor offense that requires a formal complaint from the victim. Since the victim was informed of their right to file a complaint and did not do so, a prerequisite for prosecution was missing, making the investigation unnecessary.

Schlagwörter

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einfache Körperverletzung geringfügige Übertretung Anspruch auf Verhaftung Ermächtigung zur Strafverfolgung Strafuntersuchung Polizeibeamte Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Ziff. 1 StGB

Applied because a simple bodily injury is a request offense and no criminal complaint was filed.

Art. 125 Abs. 1 StGB

Applied because a simple bodily injury is a request offense and no criminal complaint was filed.

Art. 126 Abs. 1 StGB

Applied because a simple bodily injury is a request offense and no criminal complaint was filed.

Art. 303 StPO

Applied because the lack of a criminal complaint is a procedural prerequisite for prosecution.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: TB130186-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 24. Oktober 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Gesuchstellerin

gegen

Beamte der Stadtpolizei Zürich, Gesuchsgegner

betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

Erwägungen:

1. Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juni 2013 wurde A._____ anlässlich einer Intervention durch die Stadtpolizei Zürich in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2013 im Hotel B._____ an der C._____-Strasse … in D._____ zu Boden gedrückt und arretiert. Dabei erlitt er eine Schnittwunde an seinem linken Unterarm. Die Kantonspolizei sandte der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) einen Rapport "betreffend Verletzung von A._____ im Zuge einer Arretierung durch die Polizei" (Urk. 3/1). Die Staatsanwaltschaft überwies darauf die Akten gestützt auf Art. 7 Abs. 2 StPO sowie § 148 GOG auf dem Dienstweg - via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - der hiesigen Kammer mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung einer Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden, da sich die Anzeige gegen einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder gegen Behördenmitglieder richte und sich auf Handlungen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit beziehe. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege (Urk. 2).

2. Im Ermächtigungsverfahren im Sinne von § 148 GOG ist nicht über die Frage zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung gegen Beamte zu eröffnen ist. Vielmehr ist aufgrund einer eher summarischen, ausschliesslich strafrechtliche Aspekte berücksichtigenden Prüfung zu beurteilen, ob der Staatsanwaltschaft eine Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu erteilen ist (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.3 ff.; Urteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 3). Die Ermächtigung ist zu verweigern, wenn die Strafanzeige eindeutig unbegründet erscheint und nicht von einem Anfangstatverdacht ausgegangen werden kann (vgl. z.B. OGer ZH, III. Strafkammer, TB130146, Beschluss vom 5. September 2013 Erw. 3). Die Ermächtigung ist auch bezüglich Antragsdelikten zu verweigern, wenn bzw. solange kein Strafantrag gestellt worden ist, da es an einer Prozessvoraussetzung mangelt (vgl. Art. 303 StPO; BSK StPO-Riedo/Falkner, N 10 zu Art. 303; vgl. etwa OGer ZH, III. Straf-

kammer, TB110086, Beschluss vom 2. Dezember 2011 Erw. 4; TB120197, Beschluss vom 4. Oktober 2012 Erw. II.2; TB130019, Beschluss vom 24. Mai 2013 Erw. 5).

3. Die staatsanwaltschaftliche Überweisungsverfügung vom 27. September 2013 und der dieser zugrundeliegende Polizeirapport vom 29. Juni 2013 betreffen eine von A._____ im Zusammenhang mit einer polizeilichen Arretierung in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2013 erlittene Verletzung am linken Unterarm (vgl. Urk. 3/1 S. 2 unter dem Titel Sachverhalt). Diese Körperverletzung ist nach den Feststellungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 23. Juli 2013 zur körperlichen Untersuchung von A._____ vom

18. Juni 2013 (Urk. 3/11/3 S. 3 f.) keine schwere im Sinne von Art. 122 StGB. Einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten sind Antragsdelikte (Art. 123 Ziff. 1, Art. 125 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 1 StGB). A._____ bestätigte am 18. Juni 2013 unterschriftlich, auf das Strafantragsrecht aufmerksam gemacht worden zu sein (Urk. 3/2). Einen Strafantrag reichte er bis dato nicht ein. Es fehlt damit von vornherein klar an einer Voraussetzung zur Verfolgung des Deliktes, für welches um Entscheid über Erteilung oder Nichterteilung einer Ermächtigung ersucht wird. Die Einleitung des Ermächtigungsverfahrens ist in solchen Fällen ein administrativer Leerlauf. Die Ermächtigung ist jedenfalls nicht zu erteilen.

4. Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.

Es wird beschlossen:

1. Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Gesuchsgegner nicht erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad E-1/2013/147 (gegen Empfangsbestätigung)

− die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 2013/1623, im Doppel, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3), gegen Empfangsbestätigung

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.

Zürich, 24. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. Th. Meyer lic. iur. C. Tschurr