Indictment Chamber Jurisdiction Over Private Defamation Complaints Against Public Officials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that the provision allowing the indictment chamber to decide on opening a criminal investigation against public officials applies to defamation cases pursued via private criminal complaint procedures, despite the initial conciliation procedure conducted by the Justice of the Peace. The reasoning established that the legislative intent of protecting officials from frivolous complaints under the relevant procedural code section extends to the initial confrontation during the mandatory conciliation phase, meaning the Justice of the Peace must transfer the file to the indictment chamber for a preliminary review before proceeding with conciliation, aligning with the literal text and systemic structure of the law.
Legislator-Regeste
KI-generiertStPO 22 Abs. 6, StPO 287; Indictment Chamber Jurisdiction Over Private Defamation Complaints Against Public Officials: The reasoning established that the legislative intent of protecting officials from frivolous complaints under the relevant procedural code section extends to the initial confrontation during the mandatory conciliation phase, meaning the Justice of the Peace must transfer the file to the indictment chamber for a preliminary review before proceeding with conciliation, aligning with the literal text and systemic structure of the law.
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KI-generiertThe court confirmed that the provision applies to defamation cases, justifying the transfer of the case to the Indictment Chamber for opening the investigation.
Cited in the context of determining the applicability of Art. 22 para. 6 StPO to defamation cases pursued as private criminal complaints.
Volltext
StPO 22 Abs. 6, Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Beamte und Behördenmitglieder. § 22 Abs. 6 StPO ist auch anwendbar, wenn der Tatverdacht Ehrverletzungen betrifft, die auf dem Weg des Privatstrafklageverfahrens zu verfolgen sind (§ 287 StPO). Das Friedensrichteramt hat die Akten vor Durchführung des Sühnverfahrens an die Anklagekammer zu überweisen.
Aus den Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 15. März 2006 überwies das Friedensrichteramt ... das Geschäft an die Anklagekammer. Darin wird auf einen entsprechenden Antrag der Anzeigeerstatterin Bezug genommen, der Anklagekammer das Geschäft zur Eröffnung der Strafuntersuchung im Sinne von § 22 Abs. 6 StPO zu unterbreiten. Gemäss § 286 StPO seien die Bestimmungen des I., II. und III. Abschnitts der StPO auch auf Ehrverletzungen anwendbar, sofern in den §§ 287 ff. StPO keine abweichenden Vorschriften enthalten seien, was für Privatstrafklagen gegen Behördenmitglieder und Beamten nicht der Fall sei.
Im Zusammenhang mit § 22 Abs. 6 StPO weist Niklaus Schmid (Strafprozessrecht, 4. Auflage 2004, Rz 785a) darauf hin, dass nach dem Wortlaut der Bestimmung davon auszugehen sei, dass § 22 Abs. 6 StPO auch auf Ehrverletzungssachen Anwendung finde. Hingegen würden die Materialien in eine andere Richtung weisen. In der Weisung des Regierungsrates (Amtsblatt des Kantons Zürich 2001, Textteil, S. 597) werde zu den Ehrverletzungsverfahren angeführt, dass diese auf den Weg des (prinzipalen) Privatstrafklageverfahrens verwiesen seien. Beamte und Behördenmitglieder seien in diesem Fall durch die Anklagezulassung gemäss § 313 StPO, über die auf Grund der Weisung des Friedensrichters nach durchgeführtem Sühnverfahren zu entscheiden sei, vor leichtfertigen, mutwilligen Ehrverletzungsklagen geschützt.
Diese Ansicht ist nicht überzeugend. Im Kanton Zürich ist das Strafverfahren generell zweistufig ausgestaltet. Gemäss § 22 StPO hat ganz allgemein eine formelle Eröffnung der Strafuntersuchung zu erfolgen. Nach Durchführung derselben ist gegebenenfalls die Anklageschrift einzureichen (§ 161 StPO), auf Grund derselben die Anklage durch den Präsidenten des Bezirksgerichts bzw. in Sachen des Geschworenengerichts und des Obergerichts durch die Anklagekammer formell zuzulassen bzw. nicht zuzulassen ist (§ 165 StPO). Wie in Ehrverletzungssachen erfolgt somit auch hier eine formelle Anklagezulassung. Die Anklagezulassung betrifft somit offensichtlich nicht die Frage, ob überhaupt eine Strafuntersuchung einzuleiten ist.
Anzumerken ist, dass in Ehrverletzungssachen keine förmliche polizeiliche bzw. untersuchungsrichterliche Untersuchung durchgeführt wird, sondern zu Beginn das Sühnverfahren vor Friedensrichter. Dies macht den Schutz von § 22 Abs. 6 StPO allerdings nicht überflüssig, weil es der Sinn der Vorschrift ist, Behördenmitglieder und Beamte ganz grundsätzlich von der Konfrontation mit missbräuchlichen und mutwilligen Anzeigen zu schützen. Aus dieser Sicht beinhaltet auch das friedensrichterliche Sühnverfahren eine solche Konfrontation, die es abzuwenden gilt, wenn das Verfahren ohne zureichende Gründe eingeleitet werden will. Entgegen der in der Weisung geäusserten Ansicht und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 22 Abs. 6 StPO sowie der Gesetzessystematik ist daher davon auszugehen, dass die Anklagekammer auch bei Ehrverletzungsdelikten über die Zulassung von Strafuntersuchungen gegen Behördemitglieder und Beamte zu entscheiden hat. Das Friedensrichteramt hat die Sache damit zu Recht an die Anklagekammer überwiesen.
Obergericht, Anklagekammer Beschluss vom 10. April 2006 TB060038