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SU250026 • OG ZH SU250026 KI-generiert

Appeal Dismissal for Untimely Filing with Waiver of Costs for Indigent Appellant

Geschäftsnummer SU250026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant timely lodged an appeal against a lower court's judgment concerning minor theft but failed to submit the reasoned appeal statement within the statutory twenty-day period following service of the judgment, leading the appellate court to rule that the appeal must not be considered based on procedural rules. Although the failure to proceed with the appeal means the appellant is generally liable for the appeal costs, the court waived this obligation and directed the costs to the court treasury due to the appellant's status as a social welfare recipient with no assets and pending disability assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 388 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissal for Untimely Filing with Waiver of Costs for Indigent Appellant: Although the failure to proceed with the appeal means the appellant is generally liable for the appeal costs, the court waived this obligation and directed the costs to the court treasury due to the appellant's status as a social welfare recipient with no assets and pending disability assessment.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Invaliditätsbemessung Kündigung wegen Diebstahls Verzicht auf Entscheidbegründung Verfahrenskosten verspätete Begründung Geringfügiger Diebstahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

This provision, cited in the reasoning (which leads to the decision in order 1), dictates the non-admission of the appeal because the deadline was missed (though the actual basis for non-admission is also linked to Art. 388 Abs. 2 StPO).

Art. 388 Abs. 2 StPO

The appeal was not admitted based on this article due to the failure to submit the statement of grounds of appeal within the legal timeframe.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article determines that the appellant bears the costs of the appeal proceedings due to the non-admission of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU250026-O/U/bs

Präsidialverfügung vom 3. Juli 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Berufungsbeklagte und Verwaltungsbehörde betreffend geringfügiger Diebstahl

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2025 (GC250050)

Erwägungen:

1. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 13. Mai 2025 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2025 anmelden (Urk. 25). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigten in der Folge am 28. Mai 2025 zugestellt (Urk. 28/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum

17. Juni 2025 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten wären daher die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 500.– grundsätzlich aufzuerlegen. Die Beschuldigte ist indes Sozialhilfeempfängerin, eine IV-Abklärung ist im Gang und sie hat kein Vermögen (Urk. 29 S. 8; Prot. I S. 8 f.; Urk. 16 S. 6). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher – ausnahmsweise – auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. B. Gut)

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 13. Mai 2025 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

die Beschuldigte  das Stadtrichteramt Zürich

 die Privatklägerin B._____ AG (ad acta)

 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 3. Juli 2025

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer