Dismissal of Appeal for Untimely Statement of Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe accused timely filed an appeal against a lower court judgment regarding a minor traffic offense, but failed to submit the required written statement of appeal within the statutory twenty-day period following the delivery of the reasoned judgment. The court dismissed the appeal because the procedural deadline for filing the substantiation was missed, applying the rule that a failure to proceed with an appeal is deemed a withdrawal, and consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 388 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Statement of Grounds: The court dismissed the appeal because the procedural deadline for filing the substantiation was missed, applying the rule that a failure to proceed with an appeal is deemed a withdrawal, and consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was the basis for the court's decision not to enter upon the appeal due to the late filing of the appeal statement.
Cited in conjunction with Art. 403 StPO as the legal basis for the non-entry upon the appeal.
Applied to determine that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the appellant due to the non-entry on appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU240046-O/U/bs
Präsidialverfügung vom 9. Januar 2025
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____, gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, vom 7. November 2024 (GC240037)
Erwägungen:
1. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 16. November 2024 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 7. November 2024 anmelden (Urk. 13). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger in der Folge am 6. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 18). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum
27. Dezember 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. B. Gut)
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 7. November 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Bülach die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 9. Januar 2025
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer