Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SU240046 • OG ZH SU240046 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Statement of Grounds

Geschäftsnummer SU240046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The accused timely filed an appeal against a lower court judgment regarding a minor traffic offense, but failed to submit the required written statement of appeal within the statutory twenty-day period following the delivery of the reasoned judgment. The court dismissed the appeal because the procedural deadline for filing the substantiation was missed, applying the rule that a failure to proceed with an appeal is deemed a withdrawal, and consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 388 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Statement of Grounds: The court dismissed the appeal because the procedural deadline for filing the substantiation was missed, applying the rule that a failure to proceed with an appeal is deemed a withdrawal, and consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Vorbringen Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens verspätete Eingabe geringfügige Übertretung gesetzliche Grundlage Begründung Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

This provision was the basis for the court's decision not to enter upon the appeal due to the late filing of the appeal statement.

Art. 388 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 403 StPO as the legal basis for the non-entry upon the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the appellant due to the non-entry on appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU240046-O/U/bs

Präsidialverfügung vom 9. Januar 2025

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____, gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, vom 7. November 2024 (GC240037)

Erwägungen:

1. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 16. November 2024 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 7. November 2024 anmelden (Urk. 13). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Verteidiger in der Folge am 6. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 18). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum

27. Dezember 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. B. Gut)

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 7. November 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Bülach  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 9. Januar 2025

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Maurer