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SU240029 • OG ZH SU240029 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Submission

Geschäftsnummer SU240029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court determined it could not proceed with the appeal filed by the administrative authority against a lower court's ruling concerning a violation of animal welfare law because the appellant failed to submit the required detailed statement of appeal within the statutory twenty-day period following the service of the reasoned judgment. Consequently, in accordance with the procedural code regarding the failure to provide a timely appeal submission, the court dismissed the appeal and ordered the costs of the appellate proceedings to be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 388 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Appeal Dismissed for Untimely Submission: Consequently, in accordance with the procedural code regarding the failure to provide a timely appeal submission, the court dismissed the appeal and ordered the costs of the appellate proceedings to be borne by the court treasury.

Schlagwörter

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verspätete Begründung gesetzliche Voraussetzungen prozessleitende Verfügungen Verspätungsausschluss verspätete Einreichung Verwaltungsbehörde Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was dismissed (not entered upon) based on the failure to file the statement of grounds for appeal within the statutory period.

Art. 388 Abs. 2 StPO

Cited as the consequence of the procedural failure leading to the non-entry upon appeal.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited regarding the formal requirements for filing a federal appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU240029-O/U/cwo

Präsidialverfügung vom 14. Juni 2024

in Sachen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 11. März 2024 (GC240001)

Erwägungen:

1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon meldete mit Eingabe vom 13. März 2024 innert gesetzlicher Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. März 2024 an (Urk. 35). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Statthalteramt in der Folge am 8. Mai 2024 zugestellt (Urk. 38/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 28. Mai 2024 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Statthalteramtes ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 388 Abs. 2 StPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. B. Gut)

1. Auf die Berufung des Statthalteramtes Bezirk Dietikon vom 13. März 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  das Statthalteramt Bezirk Dietikon  die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

 die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 14. Juni 2024

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker