Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SU230061 • OG ZH SU230061 KI-generiert

Appellant's Procedural Default on Appeal

Geschäftsnummer SU230061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court declined to hear an appeal because the appellant failed to submit the necessary documents within the statutory timeframe. The court reasoned that the appellant's failure to file the appeal statement by the deadline, after being duly notified of the judgment, constituted a procedural default, thereby making them liable for the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appellant's Procedural Default on Appeal: The court reasoned that the appellant's failure to file the appeal statement by the deadline, after being duly notified of the judgment, constituted a procedural default, thereby making them liable for the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten verfahrensrechtliche Säumnis Versäumung der gesetzlichen Frist Säumnis des Parteivertreters prozessuale Einreden Beschwerdelegitimation Mehrfache Tätlichkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to determine that the appeal cannot be considered due to the failure to submit the appeal declaration within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to determine that the costs of the appeal proceedings must be borne by the accused due to the decision not to consider the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU230061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur.

S. Nabholz und lic. iur. C. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw

L. Zanetti

Beschluss vom 26. September 2023

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Meilen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Tätlichkeiten

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 9. März 2023 (GC220016)

Erwägungen:

1. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 17. März 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

9. März 2023 an (Urk. 36). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm in der Folge am 29. August 2023 zugestellt (Urk. 43/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum

18. September 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. März 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Meilen − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 26. September 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti