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SU230057 • OG ZH SU230057 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SU230057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal because the appellant failed to submit their appeal statement within the legally prescribed 20-day period after the district court's reasoned judgment was served. As a result, the appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings, including a court fee of CHF 600.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing: As a result, the appellant was ordered to pay the costs of the appeal proceedings, including a court fee of CHF 600.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätete Begründung Zahlungsbefehl Klagefrist Verspätungsausschluss Begründung Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der ...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for not entering into the appeal due to the late submission of the appeal statement.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish that failure to enter a plea is equivalent to losing the case, thus the costs are to be borne by the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU230057-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 1. September 2023

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

vertreten durch lic. iur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juli 2023 (GC230070)

Erwägungen:

1. Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 12. Juli 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2023 an (Urk. 26). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihrem Verteidiger, welchem sie anlässlich der Hauptverhandlung für das vorliegende Verfahren mündlich eine Vollmacht erteilt hatte (vgl. Urk. 23A), in der Folge am

4. August 2023 zugestellt (Urk. 29/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 24. August 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe der Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 12. Juli 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Vertretung der Beschuldigten − die Beschuldigte persönlich − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 1. September 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti