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SU220068 • OG ZH SU220068 KI-generiert

Appeal Regarding COVID-19 Violation Judgment Due to Procedural Error

Geschäftsnummer SU220068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a lower court's judgment concerning a violation of COVID-19 regulations, which had been decided summarily following an initial penalty order and objection. The appellate court found that the lower court committed a significant procedural error by conducting the initial proceedings in writing, as the appellant sought a full acquittal, thereby necessitating a proper oral hearing under the relevant procedural codes, which only permit written procedures for disputes solely concerning costs or ancillary consequences. Consequently, the appellate court quashed the lower court's judgment and remanded the case for a new decision following an oral main hearing, as this fundamental procedural violation could not be remedied at the appellate level.

Legislator-Regeste

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Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 336 Abs. 1 StPO, Art. 357 Abs. 2 StPO, Art. 356 StPO, Art. 356 Abs. 1 StPO, Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO; Appeal Regarding COVID-19 Violation Judgment Due to Procedural Error: The appellate court found that the lower court committed a significant procedural error by conducting the initial proceedings in writing, as the appellant sought a full acquittal, thereby necessitating a proper oral hearing under the relevant procedural codes, which only permit written procedures for disputes solely concerning costs or ancillary consequences. Consequently, the appellate court quashed the lower court's judgment and remanded the case for a new decision following an oral main hearing, as this fundamental procedural violation could not be remedied at the appellate level.

Schlagwörter

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Verfahrensverletzungen mündliche Verhandlung Verfahrenskosten Normenkontrolle Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Revision eines Entscheids Widerhandlung gegen die COVID-19 Verordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 409 Abs. 1 StPO

The court explicitly used this article to annul the decision of the lower court and remand the case due to essential procedural defects in the initial proceedings.

Art. 428 Abs. 4 StPO

This article was cited in the reasoning section regarding the costs of the appeal proceedings, which were subsequently ordered to be borne by the court treasury in order 3 of the final dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU220068-O /U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 16. Februar 2023

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19 Verordnung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Oktober 2022 (GC220118)

Erwägungen:

I. Prozessverlauf

1.1 Das Stadtrichteramt Zürich sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom

28. Februar 2022 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie der Missachtung von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 180.– (Urk. 2). Der Beschuldigte erhob hiergegen fristgerecht Einsprache (Urk. 3), woraufhin das Verfahren nach durchgeführtem Einspracheverfahren an die Vorinstanz überwiesen wurde (Urk. 12.). Mit Verfügung vom 19. August 2022 ordnete die Vorinstanz die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten eine Frist von 10 Tagen an, um dem Gericht eine schriftliche Begründung seiner Einsprache einzureichen sowie allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 13). Nach Eingang der schriftlichen Begründung der Einsprache fällte die Vorinstanz das Urteil vom 3. Oktober 2022, welches dem Beschuldigten am

19. Oktober 2022 direkt mit schriftlicher Begründung zugestellt wurde (Urk. 19 und 20).

1.2 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 (Poststempel 25. Oktober 2022) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 21; Urk. 399 Abs. 1 StPO). Zudem reichte er der Berufungsinstanz mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 (Poststempel 25. Oktober 2022) fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 24). Das Stadtrichteramt erklärte in der Folge, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 28). Nachdem mit Beschluss vom

14. November 2022 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet worden und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung bzw. Ergänzung seiner Berufungsbegründung angesetzt worden war (Urk. 30), erklärte dieser, seine Berufungserklärung vom

22. Oktober 2022 sei bereits als vollständige Berufungsbegründung anzusehen (Urk. 32). Das Stadtrichteramt beantragte in der Folge, die Abweisung der Berufung und verwies zur Begründung auf das vorinstanzliche Urteil und die übrigen Akten (Urk. 36). Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wurde den Parteien Gele-

genheit gegeben, zu einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 38). Der Beschuldigte nahm hierzu mit Eingabe vom

4. Februar 2023 Stellung und erklärte, sich gegen eine Rückweisung zur Wehr zu setzen, da nicht zu erwarten sei, dass der vorinstanzliche Richter sein Urteil zu seinen Gunsten revidieren werde (Urk. 41). Diese Eingabe wurde dem Stadtrichteramt zur Kenntnis zugestellt, woraufhin keine weitere Eingabe einging. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

II. Prozessuales

1. Da vorliegend keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist von Amtes wegen zu prüfen, ob das Verfahren aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 38, 40 und 41).

2. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid, das schriftliche Verfahren anzuordnen, auf Art. 336 Abs. 1 StPO. Sie führte aus, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei nicht zwingend notwendig, wenn – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens sei (Urk. 13).

3.1. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO richtet sich das Übertretungsstrafverfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren. Art. 357 Abs. 2 StPO verweist mithin auf die Art. 352 ff. StPO. In Art. 356 StPO wird das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht geregelt. Hat das Stadtrichteramt sich dazu entschlossen, am Strafbefehl festzuhalten, überweist es die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).

3.2. Art. 336 Abs. 1 StPO regelt die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung. Diese ist im Strafprozess von zentraler Bedeutung und für den Beschuldigten sowohl als Recht als auch als Pflicht ausgestaltet. Hat ein Verfahren Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand, besteht nach Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO ein Teilnahmezwang der beschuldigten Person. Sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, ist die persönliche Teilnahme

der beschuldigten Person gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO nicht erforderlich, ausser die Verfahrensleitung ordnet ihre persönliche Teilnahme an.

3.3. Zur Möglichkeit, das Gerichtsverfahren schriftlich durchzuführen, äussert sich Art. 336 Abs. 1 StPO nicht. Vielmehr hat auch dann eine Hauptverhandlung stattzufinden, wenn eine beschuldigte Person mit Teilnahmepflicht auf ihr Gesuch hin aus wichtigen Gründen vom persönlichen Erscheinen dispensiert wird oder die Teilnahme der beschuldigten Person in einem Übertretungsstrafverfahren nicht erforderlich ist (vgl. BSK StPO-WYDER, Art. 336 StPO N 19).

3.4. Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens findet sich in Art. 356 Abs. 6 StPO. Darin ist abschliessend geregelt, dass das erstinstanzliche Gericht in einem schriftlichen Verfahren entscheiden kann, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen bezieht. Ansonsten ist das Verfahren mündlich (Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. 66 StPO) und die Hauptverhandlung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO).

3.5. Da der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt hat, bestand vorliegend kein Raum für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens.

Das erstinstanzliche Verfahren weist nach dem Gesagten einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO auf. Gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren derart wesentliche Mängel aufweist, dass sie auch im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Dabei geht es um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensregeln verletzt wurden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung durchgeführt wurde (vgl. BGer Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 [BGE 148 IV 155] E. 1.4.1 und 3 mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1576).

4. Das Urteil der Vorinstanz ist folglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Ent-

scheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Berufungsverfahren (SU220068) ist damit als erledigt abzuschreiben.

5. Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsbeschluss grundsätzlich nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (BGE 148 IV 155 E. 2.5).

III. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Da der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben ist, wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer Neubeurteilung über die Auflage der Kosten für die Untersuchung und das gesamte erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden haben.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

3. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren (SU220068) wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich

− die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. Februar 2023

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti