Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SU210030 • OG ZH SU210030 KI-generiert

Late Appeal Filing Dismissed

Geschäftsnummer SU210030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the appellant failed to file a formal statement of appeal with the appellate court within the prescribed 20-day period after the reasoned judgment was served. The appellant's submission to the lower court, labeled as an "objection," did not meet the requirements of a statement of appeal, as it did not specify which parts of the judgment were being challenged or what relief was sought. Therefore, according to the relevant procedural rules, the appellate court could not consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Late Appeal Filing Dismissed: The appellant's submission to the lower court, labeled as an "objection," did not meet the requirements of a statement of appeal, as it did not specify which parts of the judgment were being challenged or what relief was sought. Therefore, according to the relevant procedural rules, the appellate court could not consider the appeal.

Schlagwörter

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verspätete Einwendungen verspätete Eingabe Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation administrative Entlassung Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible because no appeal declaration was filed within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The defendant's failure to proceed with the appeal is considered a loss, leading to the imposition of costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU210030-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti

Beschluss vom 27. September 2021

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Missachten von Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 17. August 2021 (GB210006)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. August 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Da der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatte (Prot. I S. 8), wurde ihm das Urteil am

19. August 2021 schriftlich begründet zugestellt (Urk. 19/2). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (vgl. Urk. 17 = Urk. 20). Mit Eingabe vom 24. August 2021 liess der Beschuldigte der Vorinstanz sodann ein Schreiben zukommen, welches mit "Einsprache" benannt ist (Urk. 18).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat zudem innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art.

399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.).

3. Da das begründete Urteil der Vorinstanz dem Beschuldigten am 19. August 2021 zugestellt worden war (Urk. 19/2), lief die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung bis zum 8. September 2021. Innert dieser Frist ging bei der Berufungsinstanz keine Eingabe des Beschuldigten ein. Die an die Vorinstanz adressierte Eingabe vom 24. August 2021 (Urk. 18) kann allenfalls sinngemäss noch als Berufungsanmeldung verstanden werden, eine Berufungserklärung stellt sie aber klarerweise nicht dar. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil in dieser Eingabe vom 24. August 2021 in keiner Weise dargelegt wird, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten werden und welche Anträge der Beschuldigte stellt. Da innert Frist bei der Berufungsinstanz entsprechend keine

Berufungsklärung eingereicht wurde, ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. August 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 27. September 2021

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Prinz MLaw L. Zanetti