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SU200017 • OG ZH SU200017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SU200017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court refused to consider an appeal filed by the accused against a prior judgment concerning disobedience to an official order because the statutory 20-day deadline for submitting the written appeal declaration, which began running upon service of the reasoned judgment, expired unused. The court reasoned that according to the relevant procedural rules, failure to file the declaration within the prescribed period necessitates a decision of non-admittance, and consequently, the costs of the appeal proceedings were imposed upon the appellant as the party that did not succeed.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court reasoned that according to the relevant procedural rules, failure to file the declaration within the prescribed period necessitates a decision of non-admittance, and consequently, the costs of the appeal proceedings were imposed upon the appellant as the party that did not succeed.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Kündigung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

This article was the basis for the decision not to enter into the appeal because the deadline for filing the appeal declaration had expired.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article regulated the imposition of costs because the appeal was not entered into.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU200017-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Beschluss vom 9. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

11. Februar 2020 (GC190031)

Erwägungen:

1. Vor Schranken liess der Beschuldigte am 11. Februar 2020 Berufung gegen das gleichentags ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, anmelden (Prot. I S. 13).

2. Das begründete Urteil wurde der erbetenen Verteidigung am 30. April 2020 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 12; Urk. 13). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 1. Mai 2020 zu laufen und endete am 20. Mai 2020 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. Februar 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bülach

− die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 9. Juni 2020

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli